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Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

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Gewerbeverlust Anm. 359–360 § 10a<br />

Der Verlustab<strong>zu</strong>g setzt voraus, dass auf Ebene der Mitunternehmerschaft im<br />

Entstehungsjahr ein negativer und im Ab<strong>zu</strong>gsjahr ein positiver Gewerbeertrag<br />

vorliegt. Hierbei sind Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben sowie<br />

die Ergebnisse von Ergån<strong>zu</strong>ngsbilanzen <strong>zu</strong> berÅcksichtigen, da diese in den<br />

sich „insgesamt“ bei der Mitunternehmerschaft ergebenden maßgebenden<br />

Gewerbeertrag eingeflossen sind. Der so ermittelte Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft<br />

ist sodann den Mitunternehmern nach Maßgabe des allgemeinen<br />

Gewinn- und VerlustverteilungsschlÅssels <strong>zu</strong><strong>zu</strong>rechnen und im<br />

Ab<strong>zu</strong>gsjahr um bestehende, dh. in Vorjahren <strong>zu</strong>gerechnete Fehlbetråge <strong>zu</strong><br />

kÅrzen. Maßgebend ist somit der handelsrechtliche GewinnverteilungsschlÅssel,<br />

wobei dies mE nur insoweit gelten kann, als die Gewinnverteilung auch<br />

steuerlich an<strong>zu</strong>erkennen ist (s. Anm. 54 sowie <strong>zu</strong>r Rechtslage bei § 35 Abs. 2<br />

Satz 2 EStG BMF v. 15.5.2002 – IV A 5 - S 2296a - 16/02, BStBl. I 2002, 533, Tz.<br />

20). Da das Gesetz auf den sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden GewinnverteilungsschlÅssel<br />

abstellt, beeinflusst das Ergebnis von Ergån<strong>zu</strong>ngsund<br />

Sonderbilanzen zwar die HÇhe des Gewerbeertrags der Mitunternehmerschaft,<br />

es kommt jedoch nicht <strong>zu</strong> einer unmittelbaren individuellen Zurechnung<br />

der Ergebnisse von Sonder- bzw. Ergån<strong>zu</strong>ngsbilanzen beim betroffenen<br />

Mitunternehmer. Das gilt insbesondere fÅr SondervergÅtungen iS des § 15<br />

Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 2. Halbsatz EStG, da SondervergÅtungen nur vorliegen,<br />

wenn sie nach der Abrede der Gesellschafter Aufwand der Gesellschaft<br />

darstellen und auch dann gezahlt werden sollen, wenn die Gesellschaft keinen<br />

Gewinn erzielt (vgl. BFH v. 13.10.1998 – VIII R 4/98, BStBl. II 1999, 284). Ob der<br />

Gesetzgeber dies durch die Formulierung, dass „Vorabgewinnanteile“ nicht<br />

<strong>zu</strong> berÅcksichtigen sind, klarstellen oder dieser Formulierung eine eigenståndige<br />

Bedeutung beimessen wollte, ist unklar. Zu der gleichlautenden, in ihrer<br />

Auslegung ebenfalls umstrittenen Formulierung in § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG<br />

vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass hiermit nicht „gewinnabhångige<br />

Vorabgewinnanteile“ gemeint seien, weil diese „Bestandteil des<br />

allgemeinen GewinnverteilungsschlÅssels“ seien. Nicht <strong>zu</strong> berÅcksichtigen iS<br />

der Vorschrift seien daher (nur) SondervergÅtungen, deren HÇhe nicht vom<br />

Gewinn abhångig ist, sowie die Ergebnisse aus Sonder- und Ergån<strong>zu</strong>ngsbilanzen<br />

(BMF v. 15.5.2002 – IVA 5 - S 2296a - 16/02, BStBl. I 2002, 533, Tz. 21 f.; vgl.<br />

da<strong>zu</strong> Ritzer/Stangl, DStR 2002, 1785 [1786 f.]; Neu, DStR 2002, 1078; Neu,<br />

DStR 2003, 1062 mwN). Es erscheint zweifelhaft, ob nicht gewinnabhångige<br />

VergÅtungen Åberhaupt unter den Begriff des „Vorabgewinnanteils“ subsumiert<br />

werden kÇnnen. Ungeachtet dessen gibt der Wortlaut fÅr eine Differenzierung<br />

keinen Anhaltspunkt. Bei einer am Gesetzeswortlaut orientierten<br />

Auslegung mÅsste man daher <strong>zu</strong> der Erkenntnis kommen, dass såmtliche Vorabgewinnanteile<br />

bei der Zurechnung bzw. KÅr<strong>zu</strong>ng von Verlustanteilen nicht<br />

<strong>zu</strong> berÅcksichtigen sind, dh. die Verlust<strong>zu</strong>rechnung bzw. KÅr<strong>zu</strong>ng ausschließlich<br />

auf Grundlage desjenigen GewinnverteilungsschlÅssels erfolgt, mit dem<br />

nach dem Gesellschaftsvertrag der nach Ab<strong>zu</strong>g etwaiger Vorabgewinne verbleibende<br />

Gewinn bzw. Verlust auf die Gesellschafter verteilt wird.<br />

Mit EinfÅgung der Såtze 4 und 5 in § 10a GewStG durch das JStG 2007 reagierte<br />

der Gesetzgeber auf die Rechtsprechung des BFH, wonach ein Verlustab<strong>zu</strong>g<br />

bei Personengesellschaften zwar dem Grunde nach voraussetzte, dass im<br />

LS Lfg. 101 Juni 2011 Kleinheisterkamp<br />

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