Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...
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§ 10a Anm. 355–358 Gewerbeverlust<br />
356<br />
357<br />
358<br />
Zu Gestaltungsvorschlågen fÅr die Vermeidung der Mindestbesteuerung vgl.<br />
ua. Herzig, Wpg. 2004, 53 (62 f.).<br />
Unter Beachtung der Vorgaben der Mindestbesteuerung erfolgt die KÅr<strong>zu</strong>ng,<br />
soweit ein positiver maßgebender Gewerbeertrag besteht. Dies gilt auch hinsichtlich<br />
desjenigen Teils des Gewerbeertrags, der unter den Freibetrag nach<br />
§ 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG fållt und daher nicht der Besteuerung unterliegen<br />
wÅrde (vgl. BFH v. 9.1.1958 – IV 250/57 U, BStBl. III 1958, 134; Abschn. 10a.1<br />
Abs. 3 Satz 2 GewStR 2009). Der Freibetrag ist erst <strong>zu</strong> berÅcksichtigen, soweit<br />
nach dem Verlustab<strong>zu</strong>g noch ein positiver Gewerbeertrag verbleibt.<br />
Das Gesetz bestimmt nur, dass der Gewerbebetrag um noch nicht berÅcksichtigte<br />
Fehlbetråge vorangegangener EZ <strong>zu</strong> kÅrzen ist, nicht hingegen, in welcher<br />
Reihenfolge Fehlbetråge aus verschiedenen EZ <strong>zu</strong> berÅcksichtigen sind.<br />
Diese Frage kann beispielsweise bedeutsam werden bei Bestehen eigener neben<br />
Åbergegangenen Fehlbetrågen (s. Anm. 36), im Zusammenhang mit der<br />
Anwendung der Sanierungsklausel des § 8 Abs. 4 Satz 3 KStG (s. Anm. 318)<br />
oder ggf. bei Fehlbetrågen von KÇrperschaften, die zwischen einer nach § 8<br />
Abs. 4 KStG schådlichen AnteilsÅbertragung und BetriebsvermÇgens<strong>zu</strong>fÅhrung<br />
entstanden sind (s. Anm. 326). Mangels einer gesetzlichen Vorgabe ist<br />
mE <strong>zu</strong>gunsten des Steuerpflichtigen von einer Verwendungsreihenfolge aus<strong>zu</strong>gehen,<br />
die iS einer MeistbegÅnstigung <strong>zu</strong> einer grÇßtmÇglichen KÅr<strong>zu</strong>ng<br />
des Gewerbeertrags nach § 10a GewStG fÅhrt (vgl. auch Wienands, GmbHR<br />
1999, 462 [468 ff.]: Wahlrecht des Steuerpflichtigen; aA Deloitte/Brauer/Sonnenschein,<br />
GewStG § 10a Rn. 115: Verlustverrechnung in historischer Reihenfolge).<br />
Dem entspricht es, wenn die Finanzverwaltung im Zusammenhang mit<br />
der Neufassung des § 8 Abs. 4 KStG durch das Gesetz <strong>zu</strong>r Fortset<strong>zu</strong>ng der Unternehmenssteuerreform<br />
eine Verlustverrechnung nach dem FIFO-Prinzip<br />
vornimmt (RÇdder/Metzner, DStR 2001, 560; s. Anm. 97).<br />
b) Besonderheiten bei Personengesellschaften<br />
aa) Maßgeblichkeit des GewinnverteilungsschlÅssels<br />
Nach § 10a Satz 4 GewStG idF des JStG 2007 ist bei einer Mitunternehmerschaft<br />
der sich im Entstehungsjahr fÅr die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende<br />
Fehlbetrag den Mitunternehmern entsprechend dem sich aus dem<br />
Gesellschaftsvertrag ergebenden allgemeinen GewinnverteilungsschlÅssel<br />
<strong>zu</strong><strong>zu</strong>rechnen. Maßgebend kann dabei nur der GewinnverteilungsschlÅssel<br />
des Entstehungsjahres sein. Korrespondierend bestimmt § 10a Satz 5 GewStG<br />
idF des JStG 2007 fÅr das Ab<strong>zu</strong>gsjahr, dass fÅr den Ab<strong>zu</strong>g der den Mitunternehmern<br />
(im Entstehungsjahr) <strong>zu</strong>gerechneten Fehlbetråge der sich fÅr die<br />
Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende Gewerbeertrag entsprechend<br />
dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag fÅr das Ab<strong>zu</strong>gsjahr ergebenden allgemeinen<br />
GewinnverteilungsschlÅssel <strong>zu</strong><strong>zu</strong>rechnen ist (<strong>zu</strong>r BerÅcksichtigung<br />
der Mindestbesteuerung s. Anm. 365). Die Verlustverrechnung findet daher<br />
rechnerisch auf Ebene der Mitunternehmer statt. Der Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft<br />
errechnet sich im Anschluss hieran durch eine Addition<br />
der gewonnenen Einzelergebnisse.<br />
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Kleinheisterkamp