Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...
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Gewerbeverlust Anm. 352–355 § 10a<br />
Bei Unternehmen mit vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr gilt<br />
der Gewerbeertrag gemåß § 10 Abs. 2 GewStG als in dem EZ bezogen, in dem<br />
das Wirtschaftsjahr endet. Besonderheiten bestanden nach § 10 Abs. 2 Satz 2<br />
GewStG 1978 fÅr die EZ 1985 und frÅher, wenn Unternehmen mit einem abweichendem<br />
Wirtschaftsjahr in die Steuerpflicht eintraten: Hier war der Gewerbeertrag<br />
des ersten Wirtschaftsjahres in zwei EZ <strong>zu</strong> berÅcksichtigen (s.<br />
§ 10 Anm. 5), ein Fehlbetrag konnte jedoch nur einmal abgezogen werden<br />
(BFH v. 29.9.1966 – IV R 16/66, BStBl. III 1966, 684).<br />
352<br />
2. KÅr<strong>zu</strong>ng des maßgebenden Gewerbeertrags des Anrechnungsjahres<br />
a) Grundsatz<br />
Der maßgebende Gewerbeertrag „wird“ um noch nicht berÅcksichtigte Fehlbetråge<br />
vorangegangener EZ gekÅrzt. Der Verlustab<strong>zu</strong>g ist daher von Amts<br />
353<br />
wegen <strong>zu</strong> berÅcksichtigen, es bedarf weder eines Antrags des Steuerpflichtigen<br />
noch besteht ein Wahlrecht <strong>zu</strong>r Verlustnut<strong>zu</strong>ng (vgl. BFH v. 9.1.1958 – IV<br />
250/57 U, BStBl. III 1958, 134). Die MÇglichkeit eines VerlustrÅcktrags sieht<br />
das Gesetz nicht vor.<br />
Die Ab<strong>zu</strong>gsfåhigkeit von Fehlbetrågen, die im EZ 1985 oder spåter entstanden 354<br />
sind, unterliegt keiner zeitlichen Beschrånkung (vgl. § 36 Abs. 5 idF des<br />
StRefG 1990; BFH v. 28.11.1990 – X R 102/89, BStBl. II 1991, 477). Davor entstandene<br />
Gewerbeverluste blieben endgÅltig unberÅcksichtigt, soweit sie<br />
nicht innerhalb von fÅnf EZ nach ihrer Entstehung berÅcksichtigt werden<br />
konnten.<br />
Der Gewerbeverlust ist im Anrechnungsjahr in seiner tatsåchlichen HÇhe <strong>zu</strong> 355<br />
berÅcksichtigen. Das galt auch fÅr die EZ 1985 und frÅher, in denen ggf. die<br />
Umrechnungsvorschriften der §§10 Abs. 3, 11 Abs. 6 GewStG 1976 an<strong>zu</strong>wenden<br />
waren (<strong>zu</strong> Einzelheiten vgl. Abschn. 68 Abs. 11 GewStR 1984). Allerdings<br />
sind bei DurchfÅhrung der KÅr<strong>zu</strong>ng ab EZ 2004 gemåß § 10a Satz 1 und 2<br />
GewStG idF des Gesetzes v. 23.12.2003 <strong>zu</strong>r Ønderung des Gewerbesteuergesetzes<br />
und anderer Gesetze (BGBl. I 2003, 2922 = BStBl. I 2004, 20) die Beschrånkungen<br />
der sog. Mindestbesteuerung <strong>zu</strong> beachten. Hiernach ist eine<br />
betragsmåßig unbeschrånkte Verlustverrechnung nur noch bis <strong>zu</strong> einem Gewerbeertrag<br />
von 1 Mio. E (sog. Sockelbetrag/Mittelstandskomponente) mÇglich.<br />
Bei Gewerbeertrågen oberhalb dieses Betrages erfolgt die Verrechnung<br />
bis <strong>zu</strong> 1 Mio. E unbeschrånkt, darÅber hinaus werden nur 60 % des Åbersteigenden<br />
Gewerbeertrags mit noch nicht berÅcksichtigten Fehlbetrågen verrechnet.<br />
Damit kommt es – ungeachtet der HÇhe der bestehenden Fehlbetråge<br />
– mindestens <strong>zu</strong> einer Besteuerung von 40 % des 1 Mio. E Åbersteigenden Gewerbeertrags.<br />
Nicht verrechnete Fehlbetråge werden weiter vorgetragen. Betrågt<br />
der maßgebende Gewerbeertrag beispielsweise 3 Mio. E und bestehen<br />
Fehlbetråge in HÇhe von 5 Mio. E, erfolgt die KÅr<strong>zu</strong>ng des Gewerbeertrags in<br />
HÇhe von 1 Mio. E unbeschrånkt, wåhrend der Åberschießende Betrag von 2<br />
Mio. E nur <strong>zu</strong> 60 % (dh. in HÇhe von 1,2 Mio. E) mit (im Beispiel vorhandenen)<br />
Fehlbetrågen <strong>zu</strong> verrechnen ist. Im Beispiel verbleibt daher ein maßgebender<br />
Gewerbeertrag von 800.000 E, der nach allgemeinen Regeln besteuert wird.<br />
LS Lfg. 101 Juni 2011 Kleinheisterkamp<br />
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