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Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

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§ 10a Anm. 340–344 Gewerbeverlust<br />

341<br />

342<br />

343<br />

des BMF v. 7.12.2007 – IV B 7 - S 2706/07/0011, BStBl. I 2007, 905. Sie fÅhrt da<strong>zu</strong>,<br />

dass bei dauerdefizitåren Tåtigkeiten regelmåßig erhebliche steuerliche<br />

Verlustvortråge angesammelt werden. Die Åber den Verweis in § 10 Satz 9<br />

GewStG auch fÅr die Gewerbesteuer anwendbare Regelung des § 8 Abs. 8<br />

und 9 Satz 5 bis 7 KStG will nun die Verrechnung dieser Verluste mit Gewinnen<br />

aus anderen, nicht dauerdefizitåren Tåtigkeiten verhindern und sieht daher<br />

eine Einschrånkung der Verlustnut<strong>zu</strong>ng entsprechend dem sog. Spartengedanken<br />

vor (vgl. auch den Bericht des Finanzausschusses v. 27.11.2008, BT-<br />

Drucks. 16/11108, 33 f.).<br />

Vor diesem Hintergrund bestimmt § 10a Satz 9 GewStG, § 8 Abs. 8 KStG fÅr<br />

Betriebe gewerblicher Art, dass in einem bestimmten Betrieb entstandene<br />

Verluste grundsåtzlich nur mit spåteren Gewinnen dieses Betrieb verrechnet<br />

werden kÇnnen. Kommt es <strong>zu</strong> einer Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher<br />

Art, kann daher der in den <strong>zu</strong>sammengefassten Betrieben vor ihrer Zusammenfassung<br />

entstandene Gewerbeverlust nicht mit dem Gewerbeertrag<br />

des <strong>zu</strong>sammengefassten Betriebs gewerblicher Art verrechnet werden (§ 8<br />

Abs. 8 Satz 2 KStG). Ein Verlustab<strong>zu</strong>g ist grundsåtzlich erst wieder nach Beendigung<br />

der Zusammenfassung <strong>zu</strong>låssig (§ 8 Abs. 8 Satz 4 KStG). Die vorgenannten<br />

Einschrånkungen gelten nur dann nicht, wenn gleichartige Betriebe<br />

gewerblicher Art <strong>zu</strong>sammengefasst oder getrennt werden (§ 8 Abs. 8 Satz 5<br />

KStG). Nach § 34 Abs. 6 Satz 8 (bzw. 11) KStG, der Åber § 36 Abs. 9 Satz 8 f.<br />

GewStG entsprechende Anwendung findet, gilt der <strong>zu</strong>m 31.12.2008 fÅr einen<br />

Betrieb gewerblicher Art, der durch Zusammenfassung entstanden war, festgestellte<br />

Verlustvortrag als in diesem Betrieb gewerblicher Art entstanden.<br />

Ûbt eine Eigengesellschaft neben einem Dauerverlustgeschåft weitere Tåtigkeiten<br />

aus, beschrånkt § 7 Satz 5 GewStG, § 8 Abs. 9 Satz 1 bis 3 KStG durch<br />

eine an Sparten orientierten Ermittlung des Gewerbeertrags den Verlustausgleich<br />

zwischen den einzelnen Sparten. FÅr den Verlustab<strong>zu</strong>g verhindert<br />

§ 10a Satz 9, § 8 Abs. 9 Satz 5 bis 7 KStG eine Verlustnut<strong>zu</strong>ng zwischen den<br />

einzelnen Sparten. Diese Sondervorschriften gelten neben § 10a Satz 10<br />

GewStG, § 8c KStG. Mit ihnen soll erreicht werden, dass bei einer Eigengesellschaft<br />

keine grÇßeren MÇglichkeiten der Ergebnisverrechnung gegeben sind,<br />

als bei der AusÅbung der Tåtigkeiten in Betrieben gewerblicher Art (BT-<br />

Drucks. 16/11108, 34). Zur Aufteilung eines auf den Schluss des EZ 2008 festgestellten<br />

Verlustvortrags vgl. § 34 Abs. 6 Satz 10 (bzw. 13) KStG, § 36 Abs. 9<br />

Satz 8 f. GewStG.<br />

Einstweilen frei.<br />

344<br />

IV. DurchfÅhrung des Verlustab<strong>zu</strong>gs<br />

Nach § 10a Satz 1 GewStG ist der maßgebende Gewerbeertrag des Anrechnungsjahres<br />

um noch nicht berÅcksichtige Fehlbetråge <strong>zu</strong> kÅrzen, die sich bei<br />

der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags fÅr die vorangegangenen<br />

EZ ergeben haben (s. Anm. 345); seit dem EZ 2004 sind dabei die Vorgaben<br />

der Mindestbesteuerung <strong>zu</strong> beachten (s. Anm. 355). Die HÇhe der vortragsfåhigen<br />

Fehlbetråge ist gemåß § 10a Satz 6 GewStG gesondert fest<strong>zu</strong>stellen (s.<br />

178<br />

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Kleinheisterkamp

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