Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

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Gewerbeverlust Anm. 337–340 § 10a von seiner bisherigen Rechtsprechung –, dass die gewerblichen Unternehmen, dh. die Gesellschafter der Willensbildungs-GbR als Organtråger anzusehen sind (sog. Lehre von der mehrfachen Abhångigkeit). Die Finanzverwaltung wendet die Entscheidung nicht Åber den Einzelfall hinaus an und behandelt die Willensbildungs-GbR als Organtrågerin (BMF, Schr. v. 4.12.1999 – IV A 2 - S 2770 - 3/00, BStBl. I 2000, 1571). Der Gesetzgeber hat diese Rechtsauffassung durch EinfÅgung der § 2 Abs. 2 Satz 3 GewStG und § 14 Abs. 2 KStG durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz v. 20.12.2001 (BGBl. I 2001, 3858 = BStBl. I 2002, 35) normiert. Die Vorschriften sind nach §§ 34 Abs. 6 Satz 2 KStG, 36 Abs. 2 Satz 3 GewStG idF des UntStFG rÅckwirkend, dh. auch fÅr EZ vor 2002 anzuwenden. Hierin liegt eine echte RÅckwirkung bzw. RÅckbewirkung von Rechtsfolgen, die nach Auffassung des BFH allerdings die Grundsåtze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit nicht berÅhren und daher zulåssig sein soll (BFH v. 14.3.2006 – I R 1/04, DB 2006, 1090 = GmbHR 2006, 664 m. krit. Anm. Altrichter-Herzberg/NÅrnberger; v. 22.2.2006 – I B 145/05, DB 2006, 874; kritisch Kirchhof/Raupach, DB Beilage 3/2001; s. § 2 Anm. 3026 ff.). Die Beendigung der MehrmÅtterorganschaft durch Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters aus der Willensbildungs-GbR fÅhrt zu einer Anwachsung der Willensbildungs-GbR beim verbleibenden Gesellschafter. Ein bei der Willensbildung-GbR bestehender Verlustvortrag geht dabei nicht auf den verbleibenden Gesellschafter Åber, da es an der hierzu erforderlichen Unternehmensidentitåt fehlt (s. Anm. 38). Dementsprechend kÇnnen Verluste, die im Rahmen einer MehrmÅtterorganschaft entstanden sind, nach deren Beendigung nicht beim verbleibenden Gesellschafter berÅcksichtigt werden (vgl. BFH v. 14.3.2006 – I R 1/04, DB 2006, 1090; die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, vgl. BVerfG v. 10.7.2009 – 1 BvR 1416/06, BFH/NV 2009, 1768). 5. Besonderheiten bei Betrieben gewerblicher Art und Eigengesellschaften, § 10a Satz 9 GewStG Schrifttum: Leippe/Baldauf, Geplante gesetzliche Verankerung des kommunalen steuerlichen Querverbundes durch das Jahressteuergesetz 2009, DStZ 2008, 568; Bracksiek, Die Neuregelung des steuerlichen Querverbundes durch das JStG 2009, FR 2009, 15. Verwaltungsanweisung: BMF, Schr. v. 12.11.2009 – IV C 7 - S 2706/08/10004, BStBl. I 2009, 1303, Tz. 64-65, 88-89, 96. Nach dem durch das JStG 2009 neu eingefÅgten § 10a Satz 9 GewStG ist § 8 339 Abs. 8 und 9 Satz 5 bis 7 KStG ab dem EZ 2009 (vgl. § 36 Abs. 9 Satz 8 f. GewStG idF des JStG 2009) entsprechend anwendbar. Gemåß § 8 Abs. 7 KStG sind die Rechtsfolgen einer verdeckten GewinnausschÅttung bei Betrieben gewerblicher Art sowie bei (in § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 340 KStG nåher definierten) Eigengesellschaften nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie Dauerverlustgeschåfte iSd § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG ausÅben. Die gesetzliche Regelung stellt eine Reaktion auf das BFH-Urteil v. 22.8.2007 (BFH v. 22.8.2007 – I R 32/06, BStBl. II 2007, 961) dar; s. dazu Nichtanwendungserlass LS Lfg. 101 Juni 2011 Kleinheisterkamp | 177 338

§ 10a Anm. 340–344 Gewerbeverlust 341 342 343 des BMF v. 7.12.2007 – IV B 7 - S 2706/07/0011, BStBl. I 2007, 905. Sie fÅhrt dazu, dass bei dauerdefizitåren Tåtigkeiten regelmåßig erhebliche steuerliche Verlustvortråge angesammelt werden. Die Åber den Verweis in § 10 Satz 9 GewStG auch fÅr die Gewerbesteuer anwendbare Regelung des § 8 Abs. 8 und 9 Satz 5 bis 7 KStG will nun die Verrechnung dieser Verluste mit Gewinnen aus anderen, nicht dauerdefizitåren Tåtigkeiten verhindern und sieht daher eine Einschrånkung der Verlustnutzung entsprechend dem sog. Spartengedanken vor (vgl. auch den Bericht des Finanzausschusses v. 27.11.2008, BT- Drucks. 16/11108, 33 f.). Vor diesem Hintergrund bestimmt § 10a Satz 9 GewStG, § 8 Abs. 8 KStG fÅr Betriebe gewerblicher Art, dass in einem bestimmten Betrieb entstandene Verluste grundsåtzlich nur mit spåteren Gewinnen dieses Betrieb verrechnet werden kÇnnen. Kommt es zu einer Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art, kann daher der in den zusammengefassten Betrieben vor ihrer Zusammenfassung entstandene Gewerbeverlust nicht mit dem Gewerbeertrag des zusammengefassten Betriebs gewerblicher Art verrechnet werden (§ 8 Abs. 8 Satz 2 KStG). Ein Verlustabzug ist grundsåtzlich erst wieder nach Beendigung der Zusammenfassung zulåssig (§ 8 Abs. 8 Satz 4 KStG). Die vorgenannten Einschrånkungen gelten nur dann nicht, wenn gleichartige Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst oder getrennt werden (§ 8 Abs. 8 Satz 5 KStG). Nach § 34 Abs. 6 Satz 8 (bzw. 11) KStG, der Åber § 36 Abs. 9 Satz 8 f. GewStG entsprechende Anwendung findet, gilt der zum 31.12.2008 fÅr einen Betrieb gewerblicher Art, der durch Zusammenfassung entstanden war, festgestellte Verlustvortrag als in diesem Betrieb gewerblicher Art entstanden. Ûbt eine Eigengesellschaft neben einem Dauerverlustgeschåft weitere Tåtigkeiten aus, beschrånkt § 7 Satz 5 GewStG, § 8 Abs. 9 Satz 1 bis 3 KStG durch eine an Sparten orientierten Ermittlung des Gewerbeertrags den Verlustausgleich zwischen den einzelnen Sparten. FÅr den Verlustabzug verhindert § 10a Satz 9, § 8 Abs. 9 Satz 5 bis 7 KStG eine Verlustnutzung zwischen den einzelnen Sparten. Diese Sondervorschriften gelten neben § 10a Satz 10 GewStG, § 8c KStG. Mit ihnen soll erreicht werden, dass bei einer Eigengesellschaft keine grÇßeren MÇglichkeiten der Ergebnisverrechnung gegeben sind, als bei der AusÅbung der Tåtigkeiten in Betrieben gewerblicher Art (BT- Drucks. 16/11108, 34). Zur Aufteilung eines auf den Schluss des EZ 2008 festgestellten Verlustvortrags vgl. § 34 Abs. 6 Satz 10 (bzw. 13) KStG, § 36 Abs. 9 Satz 8 f. GewStG. Einstweilen frei. 344 IV. DurchfÅhrung des Verlustabzugs Nach § 10a Satz 1 GewStG ist der maßgebende Gewerbeertrag des Anrechnungsjahres um noch nicht berÅcksichtige Fehlbetråge zu kÅrzen, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags fÅr die vorangegangenen EZ ergeben haben (s. Anm. 345); seit dem EZ 2004 sind dabei die Vorgaben der Mindestbesteuerung zu beachten (s. Anm. 355). Die HÇhe der vortragsfåhigen Fehlbetråge ist gemåß § 10a Satz 6 GewStG gesondert festzustellen (s. 178 | Kleinheisterkamp

Gewerbeverlust Anm. 337–340 § 10a<br />

von seiner bisherigen Rechtsprechung –, dass die gewerblichen Unternehmen,<br />

dh. die Gesellschafter der Willensbildungs-GbR als Organtråger an<strong>zu</strong>sehen<br />

sind (sog. Lehre von der mehrfachen Abhångigkeit). Die Finanzverwaltung<br />

wendet die Entscheidung nicht Åber den Einzelfall hinaus an und behandelt<br />

die Willensbildungs-GbR als Organtrågerin (BMF, Schr. v. 4.12.1999 – IV<br />

A 2 - S 2770 - 3/00, BStBl. I 2000, 1571). Der Gesetzgeber hat diese Rechtsauffassung<br />

durch EinfÅgung der § 2 Abs. 2 Satz 3 GewStG und § 14 Abs. 2 KStG<br />

durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz v. 20.12.2001 (BGBl. I<br />

2001, 3858 = BStBl. I 2002, 35) normiert. Die Vorschriften sind nach §§ 34 Abs. 6<br />

Satz 2 KStG, 36 Abs. 2 Satz 3 GewStG idF des UntStFG rÅckwirkend, dh. auch<br />

fÅr EZ vor 2002 an<strong>zu</strong>wenden. Hierin liegt eine echte RÅckwirkung bzw. RÅckbewirkung<br />

von Rechtsfolgen, die nach Auffassung des BFH allerdings die<br />

Grundsåtze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit nicht berÅhren<br />

und daher <strong>zu</strong>låssig sein soll (BFH v. 14.3.2006 – I R 1/04, DB 2006, 1090 =<br />

GmbHR 2006, 664 m. krit. Anm. Altrichter-Herzberg/NÅrnberger; v. 22.2.2006<br />

– I B 145/05, DB 2006, 874; kritisch Kirchhof/Raupach, DB Beilage 3/2001; s. § 2<br />

Anm. 3026 ff.).<br />

Die Beendigung der MehrmÅtterorganschaft durch Ausscheiden des vorletzten<br />

Gesellschafters aus der Willensbildungs-GbR fÅhrt <strong>zu</strong> einer Anwachsung<br />

der Willensbildungs-GbR beim verbleibenden Gesellschafter. Ein bei der Willensbildung-GbR<br />

bestehender Verlustvortrag geht dabei nicht auf den verbleibenden<br />

Gesellschafter Åber, da es an der hier<strong>zu</strong> erforderlichen Unternehmensidentitåt<br />

fehlt (s. Anm. 38). Dementsprechend kÇnnen Verluste, die im Rahmen<br />

einer MehrmÅtterorganschaft entstanden sind, nach deren Beendigung<br />

nicht beim verbleibenden Gesellschafter berÅcksichtigt werden (vgl. BFH v.<br />

14.3.2006 – I R 1/04, DB 2006, 1090; die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde<br />

wurde nicht <strong>zu</strong>r Entscheidung angenommen, vgl. BVerfG v.<br />

10.7.2009 – 1 BvR 1416/06, BFH/NV 2009, 1768).<br />

5. Besonderheiten bei Betrieben gewerblicher Art und Eigengesellschaften,<br />

§ 10a Satz 9 GewStG<br />

Schrifttum: Leippe/Baldauf, Geplante gesetzliche Verankerung des kommunalen steuerlichen<br />

Querverbundes durch das Jahressteuergesetz 2009, DStZ 2008, 568; Bracksiek,<br />

Die Neuregelung des steuerlichen Querverbundes durch das JStG 2009, FR 2009, 15.<br />

Verwaltungsanweisung: BMF, Schr. v. 12.11.2009 – IV C 7 - S 2706/08/10004, BStBl. I<br />

2009, 1303, Tz. 64-65, 88-89, 96.<br />

Nach dem durch das JStG 2009 neu eingefÅgten § 10a Satz 9 GewStG ist § 8 339<br />

Abs. 8 und 9 Satz 5 bis 7 KStG ab dem EZ 2009 (vgl. § 36 Abs. 9 Satz 8 f.<br />

GewStG idF des JStG 2009) entsprechend anwendbar.<br />

Gemåß § 8 Abs. 7 KStG sind die Rechtsfolgen einer verdeckten GewinnausschÅttung<br />

bei Betrieben gewerblicher Art sowie bei (in § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2<br />

340<br />

KStG nåher definierten) Eigengesellschaften nicht bereits deshalb <strong>zu</strong> ziehen,<br />

weil sie Dauerverlustgeschåfte iSd § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG ausÅben. Die gesetzliche<br />

Regelung stellt eine Reaktion auf das BFH-Urteil v. 22.8.2007 (BFH v.<br />

22.8.2007 – I R 32/06, BStBl. II 2007, 961) dar; s. da<strong>zu</strong> Nichtanwendungserlass<br />

LS Lfg. 101 Juni 2011 Kleinheisterkamp<br />

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