11.05.2014 Aufrufe

Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

§ 10a Anm. 334–337 Gewerbeverlust<br />

335<br />

BStBl. I 2004, 20) die Verrechnung vororganschaftlicher Verluste wåhrend des<br />

Bestehens der Organschaft aus: Hiernach darf die Organgesellschaft den maßgebenden<br />

Gewerbeertrag nicht um Fehlbetråge kÅrzen, die sich „vor dem<br />

rechtswirksamen Abschluss des GewinnabfÅhrungsvertrags“ ergeben haben.<br />

Fallen Abschluss des GewinnabfÅhrungsvertrags und Wirksamwerden der<br />

Organschaft auseinander, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung auf das<br />

Jahr des Wirksamwerdens der Organschaft ab<strong>zu</strong>stellen. Wird der GewinnabfÅhrungsvertrag<br />

beispielsweise im EZ 2003 rechtswirksam abgeschlossen,<br />

aber erst im EZ 2004 ins Handelsregister eingetragen, dÅrfen hiernach die auf<br />

den 31.12.2003 festgestellten nicht ausgeglichenen Fehlbetråge der Organgesellschaft<br />

nicht mehr abgezogen werden (vgl. BMF, Schr. v 10.11.2005 – IV B 7 -<br />

S 2770 - 24/05, BStBl. I 2005, 1038, Tz. 25; ebenso DÇtsch/Pung, DB 2004, 151<br />

[152]; DÇtsch, DB 2005, 2541 [2543]; Schnitter in Frotscher/Maas, § 10a<br />

GewStG Rz. 87 f.). Mit dem Gesetzeswortlaut ist diese Auslegung unvereinbar,<br />

da der Fehlbetrag des EZ 2003 <strong>zu</strong>mindest <strong>zu</strong> einem Teil nach dem rechtswirksamen<br />

Abschluss des GewinnabfÅhrungsvertrags entstanden ist und daher<br />

ab<strong>zu</strong>gsfåhig sein muss. Entsprechendes gilt, wenn Abschluss und Eintragung<br />

des GewinnabfÅhrungsvertrags im gleichen EZ erfolgen: Hier ist nach<br />

dem Gesetzeswortlaut mE auf einen unterjåhrigen Zeitpunkt ab<strong>zu</strong>stellen<br />

(ebenso Walter, GmbHR 2005, 456 [458 f.]).<br />

Unklar ist, ob die gesetzliche Regelung neben vororganschaftlichen Verlusten<br />

auch sonstige außerorganschaftliche Verluste erfasst, wie beispielsweise Fehlbetråge,<br />

die nach Wirksamwerden der Organschaft auf eine Organgesellschaft<br />

Åbergehen. Zumindest soweit die Åbergehenden Verlustvortråge nach<br />

dem rechtswirksamen Abschluss des GewinnabfÅhrungsvertrags entstanden<br />

sind, bietet § 10a Satz 3 GewStG mE keine Rechtsgrundlage dafÅr, ihre Verrechnung<br />

mit eigenen Gewerbeertrågen der Organgesellschaft <strong>zu</strong> versagen<br />

(ebenso Abschn. 10a.4 Satz 3 f. GewStR 2009; Prinz/Hick, DStR 2006, 841;<br />

Schnitter in Frotscher/Maas, § 10a GewStG Rz. 89). Dass die Åbergehenden<br />

Verlustvortråge vor EinfÅgung des § 10a Satz 3 GewStG wie vororganschaftliche<br />

Verluste behandelt wurden (da<strong>zu</strong> OFD Frankfurt v. 6.7.2000 – G 1427 A - 7<br />

- St II 22, DStR 2000, 1436), åndert hieran nichts. Vgl. <strong>zu</strong>r Anwachsung einer<br />

Personengesellschaft mit vortragsfåhigen Fehlbetrågen auf eine Organgesellschaft<br />

Prinz/Hick, DStR 2006, 841.<br />

c) MehrmÅtterorganschaft<br />

336 Die MehrmÅtterorganschaft, bei der sich mehrere gewerbliche Unternehmen<br />

<strong>zu</strong>m Zwecke der einheitlichen Willensbildung gegenÅber der Organgesellschaft<br />

<strong>zu</strong> einer GbR <strong>zu</strong>sammenschließen, wurde mit Wirkung <strong>zu</strong>m EZ 2003 abgeschafft<br />

(da<strong>zu</strong> eingehend § 2 Anm. 3026 ff.). FÅr davor liegende EZ unterlag<br />

die Verlustnut<strong>zu</strong>ng im Organkreis den in Anm. 328 ff. dargestellten allgemeinen<br />

Grundsåtzen.<br />

337 Entscheidend war jedoch die materiell-rechtliche Vorfrage, wer Organtråger<br />

der MehrmÅtterorganschaft war, dh. wem der Gewerbeertrag der Organgesellschaft<br />

(und damit auch ein etwaiger Fehlbetrag) <strong>zu</strong>gerechnet wurde. Mit<br />

Urteil v. 9.6.1999 (I R 43/97, BStBl. II 2000, 695) entschied der BFH – in Abkehr<br />

176<br />

|<br />

Kleinheisterkamp

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!