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Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

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Gewerbeverlust Anm. 326–329 § 10a<br />

BMF-Schreibens v. 16.4.1999 (s. Anm. 325) aufgehoben (BMF v. 4.12.2008 – IV<br />

C 7 - S 2745/07/10003, BStBl. I 2008, 1033). Soweit allerdings die Ûbertragung<br />

von mehr als 50 % der Anteile vor dem 1.1.2009 stattgefunden hat, kann Tz. 33<br />

des BMF-Schreibens v. 16.4.1999 auf Antrag aus GrÅnden des Vertrauensschutzes<br />

weiterhin <strong>zu</strong>gunsten des Steuerpflichtigen angewendet werden<br />

(BMF-Schreiben v. 4.12.2008, aaO.). FÅr den Verlustuntergang kann in diesen<br />

Fållen somit auf den Zeitpunkt des Verlusts der wirtschaftlichen Identitåt abgestellt<br />

werden. Dies kann fÅr den Steuerpflichtigen insbesondere dann gÅnstig<br />

sein, wenn zwischen AnteilsÅbertragung und BetriebsvermÇgens<strong>zu</strong>fÅhrung<br />

Gewinne erzielt werden.<br />

Die Entscheidung des BFH und die (neue) Sichtweise der Finanzverwaltung<br />

wirft die Frage auf, wie <strong>zu</strong> verfahren ist, wenn die Gesellschaft in der Interimszeit<br />

zwischen AnteilsÅbertragung und BetriebsvermÇgens<strong>zu</strong>fÅhrung Gewinne<br />

erwirtschaftet. Ginge man von einem „rÅckwirkenden“ Untergang des Verlustvortrags<br />

aus, wåre dessen Verrechnung mit Gewinnen in der Interimszeit<br />

nicht mÇglich (kritisch Breuninger/Frey/Schade, GmbHR 2008, 54; Fey/Neyer,<br />

GmbHR 2008, 693 [698 f.]). Ließe man demgegenÅber eine Verrechnung der<br />

untergehenden Verluste mit Gewinnen der Interimszeit <strong>zu</strong>, stellte sich die Frage<br />

der Reihenfolge der BerÅcksichtigung von Verlusten verschiedener EZ,<br />

wenn die Kapitalgesellschaft in der Ûbergangsphase neben Gewinnen auch<br />

Verluste erwirtschaftet (da<strong>zu</strong> Anm. 357; vgl. auch Frey/Holzmeier, GmbHR<br />

2004, 1478 [1481] mwN).<br />

Zur DurchfÅhrung der KÅr<strong>zu</strong>ng des Gewerbeertrags bei unterjåhrigem Verlust<br />

der wirtschaftlichen Identitåt s. Anm. 377 ff.<br />

327<br />

4. Organschaft<br />

Trotz der Fiktion des § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG bleiben Unternehmen eines gewerbesteuerlichen<br />

Organkreises grundsåtzlich selbståndige Gewerbebetriebe<br />

(sog. eingeschrånkte Einheitstheorie; vgl. im Einzelnen § 2 Anm. 3004 ff.).<br />

Die Ermittlung des Gewerbeertrags des Organkreises erfolgt zweistufig: Auf<br />

einer ersten Stufe wird <strong>zu</strong>nåchst der Gewerbeertrag fÅr jeden Gewerbebetrieb<br />

des Organkreises selbståndig ermittelt, sodann werden auf einer zweiten Stufe<br />

såmtliche Gewerbeertråge <strong>zu</strong>sammengerechnet, gegenÅber dem Organtråger<br />

festgesetzt und bei ihm der GewSt unterworfen (§ 2 Anm. 3041 ff.). Auf<br />

beiden Stufen setzt ein Verlustab<strong>zu</strong>g nach allgemeinen Regeln Unternehmerund<br />

Unternehmensidentitåt voraus (vgl. BFH v. 29.8.2000 – VIII R 1/00,<br />

BStBl. II 2001, 114 unter II.2.b; v. 23.1.1992 – XI R 47/89, BStBl. II 1992, 630 unter<br />

II.1.a).<br />

FÅr die Verlustnut<strong>zu</strong>ng ist zwischen innerhalb und außerhalb des Organkreises<br />

entstandenen Fehlbetrågen <strong>zu</strong> unterscheiden. Organschaften mit und (bis<br />

EZ 2001) ohne ErgebnisabfÅhrungsvertrag sind dabei gleich <strong>zu</strong> behandeln<br />

(vgl. BFH v. 17.2.1972 – IV R 17/68, BStBl. II 1972, 582; RÇdder, DStR 2001, 780;<br />

GÅroff in Glanegger/GÅroff, GewStG, 7. Aufl. 2009, § 10a Anm. 106). Zu Besonderheiten<br />

bei der sog. MehrmÅtterorganschaft s. Anm. 336 ff.<br />

LS Lfg. 101 Juni 2011 Kleinheisterkamp<br />

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