Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...
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Gewerbeverlust Anm. 321–324 § 10a<br />
(vgl. fÅr die Verschmel<strong>zu</strong>ng §§ 19 Abs. 2, 12 Abs. 3, 4 Abs. 2 Satz 2 sowie fÅr<br />
die Ab- bzw. Aufspaltung §§ 19 Abs. 2, 15 Abs. 3 UmwStG; s. Anm. 85 f.). In<br />
der Literatur wurden <strong>zu</strong>mindest vor Inkrafttreten des SEStEG auch Ûbertragungen<br />
im Wege der Einzelrechtsnachfolge als unschådlich angesehen, soweit<br />
sie unter das UmwStG fielen (Simon in Heckschen/Simon, Umwandlungsrecht,<br />
§ 13 Rz. 134).<br />
ee) Rechtsfolge<br />
Ist die KÇrperschaft im Anrechnungsjahr nicht wirtschaftlich identisch mit derjenigen<br />
im Entstehungsjahr, ist eine KÅr<strong>zu</strong>ng des maßgebenden Gewerbeer-<br />
322<br />
trags um Fehlbetråge vorangegangener EZ gemåß §§ 10a Satz 10 GewStG, 8<br />
Abs. 4 Satz 1 KStG ausgeschlossen. Nicht ab<strong>zu</strong>gsfåhig sind såmtliche Fehlbetråge,<br />
die bis <strong>zu</strong>m Verlust der wirtschaftlichen Identitåt entstanden sind<br />
(BMF, Schr. v. 16.4.1999 – IV C 6 - S 2745 - 12/99, BStBl. I 1999, 455 Tz. 33). Das<br />
gilt auch dann, wenn weniger als 100 % der Anteile an der Verlustgesellschaft<br />
Åbertragen werden (kritisch Frotscher in Frotscher/Maas, § 8 KStG Rz. 193a).<br />
Eine Heilung des Identitåtsverlusts durch gegenlåufige Maßnahmen (zB Wiederherstellung<br />
des ursprÅnglichen Geschåftsbetriebs, RÅckÅbertragung der<br />
Anteile) ist grundsåtzlich nicht mÇglich (Frotscher in Frotscher/Maas, § 8 KStG<br />
Rz. 193a; aA Roser, GmbHR 1999, 27 [28]).<br />
FÅr die durch § 36 Abs. 9 Satz 2 GewStG, § 34 Abs. 6 Satz 3 KStG idF des 323<br />
JStG 2009 angeordnete Fortgeltung des § 10a Satz 8 GewStG idF des<br />
JStG 2007, § 8 Abs. 4 KStG fÅr EZ nach 2007 gilt nach dem Wortlaut des § 36<br />
Abs. 9 Satz 3-5 GewStG eine Ausnahme vom Untergang des Verlustvortrags,<br />
wenn mehr als die Hålfte der Anteile an einer Zielgesellschaft iSd § 2 Abs. 3<br />
WKBG durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft iS des § 2 Abs. 1<br />
WKBG Åbertragen werden (vgl. auch § 34 Abs. 6 Satz 5-7 KStG idF des Mo-<br />
RaKG). In diesem Fall kann der nach § 8 Abs. 4 KStG nicht abziehbare Verlust<br />
Åber fÅnf Jahre zeitlich gestreckt anteilig abgezogen werden, soweit er auf stille<br />
Reserven des steuerpflichtigen inlåndischen BetriebsvermÇgens der Zielgesellschaft<br />
entfållt. Gleiches gilt im Falle eines sog. Nacherwerbs, dh. des unmittelbaren<br />
schådlichen Beteiligungserwerbs an einer Zielgesellschaft von einer<br />
Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft durch einen sonstigen Erwerber<br />
unter den in § 34 Abs. 6 Satz 6 KStG idF des MoRaKG genannten Vorausset<strong>zu</strong>ngen.<br />
Die inhaltsgleiche Vorschrift des § 8c Abs. 2 KStG ist jedoch aufgrund<br />
der Versagung der Zustimmung der EU-Kommission gemåß Art. 8 Abs. 2 Mo-<br />
RaKG nie in Kraft getreten, vgl. Anm. 185. Allerdings ist darauf hin<strong>zu</strong>weisen,<br />
dass Art. 8 Abs. 2 MoRaKG das Inkrafttreten des Art. 5 MoRaKG, durch den es<br />
<strong>zu</strong> der hier beschriebenen Ønderung des § 36 Abs. 9 GewStG gekommen ist,<br />
nicht von einer Entscheidung der Kommission abhångig macht. Nach dem Gesetzeswortlaut<br />
ist die Vorschrift daher in Kraft getreten, wenngleich wohl – bei<br />
Zugrundelegung der <strong>zu</strong> § 8c Abs. 2 KStG idF des MoRaKG entwickelten<br />
Rechtsauffassung der Europåischen Kommission (s. Anm. 99) – unanwendbar.<br />
Bei Vorliegen der Tatbestandsvorausset<strong>zu</strong>ngen des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 324<br />
wird der Verlust der wirtschaftlichen Identitåt unwiderlegbar vermutet. Die<br />
Vorschrift ist weder als Regelbeispiel („liegt in der Regel nicht vor“) noch als<br />
LS Lfg. 101 Juni 2011 Kleinheisterkamp<br />
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