Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...
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Gewerbeverlust Anm. 314–318 § 10a klar. Ausgangspunkt muss die Ûberlegung sein, dass ein sanierungsbedÅrftiger Geschåftsbetrieb nicht Åberlebens- und fortbestehensfåhig ist. Daher ist der fÅr das Fortbestehen notwendige Umfang grundsåtzlich derjenige, der nach der zu Sanierungszwecken vorgenommenen BetriebsvermÇgenszufÅhrung besteht. Nur wenn die BetriebsvermÇgenszufÅhrung wesentlich darÅber hinausgeht, dient sie nicht mehr allein der Sanierung. Das Verbot der Ûbersanierung erfasst damit mE nur Extremfålle, bei denen die BetriebsvermÇgenszufÅhrung auch unter BerÅcksichtigung eines grundsåtzlich bestehenden kaufmånnischen Ermessens nicht mehr erforderlich war (restriktiv auch Orth, DB 1997, 2242 [2245]; Frotscher in Frotscher/Maas, § 8 KStG Rz. 190c; Lang in Ernst & Young, § 8 KStG Rz. 1299.8; åhnlich DÇtsch in DÇtsch/Jost/Pung/Witt, § 8 Abs. 4 KStG Rz. 160). Im Schrifttum wird dabei bisweilen eine Sanierungsabsicht unterstellt, wenn der Geschåftsbetrieb in den auf die BetriebsvermÇgenszufÅhrung folgenden fÅnf Jahren qualifiziert fortgefÅhrt wird (so Orth, DB 1997, 2242 [2245]; HÇrger/Endres, DB 1998, 335 [339]). (4) FortfÅhrung des Geschåftsbetriebs in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhåltnisse vergleichbaren Umfang Eine BetriebsvermÇgenszufÅhrung zu Sanierungszwecken ist nur dann nach 316 § 8 Abs. 4 Satz 3 KStG privilegiert, wenn die KÇrperschaft den Geschåftsbetrieb in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhåltnisse vergleichbaren Umfang in den folgenden fÅnf Jahren fortfÅhrt. Der FortfÅhrungszeitraum beginnt mit dem Verlust der wirtschaftlichen Identitåt (BMF, Schr. v. 16.4.1999 – IV C 6 - S 2745 - 12/99, BStBl. I 1999, 455 Tz. 21) und betrågt fÅnf Zeitjahre. Wird diese Frist nicht eingehalten, geht der Verlustabzug rÅckwirkend auf den Zeitpunkt des Verlusts der wirtschaftlichen Identitåt verloren. Steuer- und Verlustfeststellungsbescheide kÇnnen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO berichtigt werden (Frotscher in Frotscher/Maas, § 8 KStG Rz. 190g; OFD Hannover v. 15.11.2005 – S 2745 - 20 - StO, DB 2005, 2662). FortzufÅhren ist der einheitliche Geschåftsbetrieb der Kapitalgesellschaft als 317 solcher, nicht die Sparte, die den Verlust verursacht hat (s. Anm. 304). Der Umfang des Geschåftsbetriebs bestimmt sich anhand einer GesamtwÅrdigung der wirtschaftlichen Aktivitåten der Kapitalgesellschaft. Maßgebend sind ua. Umsatz, Auftragsvolumen, AktivvermÇgen und Zahl der Arbeitnehmer (BMF- Schr. v. 16.4.1999, aaO, Tz. 17; zur Gewichtung der einzelnen Parameter vgl. Lang in Ernst & Young, § 8 KStG Rz. 1299.23 ff.). Vergleichsmaßstab fÅr die PrÅfung, ob der Geschåftsbetrieb in wirtschaftlich 318 vergleichbarem Umfang fortgefÅhrt wurde, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung der durchschnittliche Umfang des Geschåftsbetriebs der Kapitalgesellschaft wåhrend der Verlustphase (BMF-Schr. v. 16.4.1999, aaO, Tz. 15; zustimmend Schloßmacher in HHR, § 8 KStG Anm. 482). Eine Gewichtung der einzelnen Verlustjahre soll nicht stattfinden, es sollen allerdings nur solche Jahre einbezogen werden, deren Verluste noch nicht abgezogen bzw. ausgeglichen sind (DÇtsch in DÇtsch/Jost/Pung/Witt, § 8 Abs. 4 KStG Rz. 163). Dies macht die Festlegung einer Verlustverwendungsreihenfolge erforderlich LS Lfg. 101 Juni 2011 Kleinheisterkamp | 169 315
§ 10a Anm. 318–321 Gewerbeverlust (s. Anm. 357). Als Folge der Auffassung der Finanzverwaltung kÇnnen Reduzierungen des Betriebsumfangs wåhrend oder nach der Verlustphase (bis zum Verlust der wirtschaftlichen Identitåt) einer steuerneutralen Sanierung entgegenstehen, da dann der Geschåftsbetrieb nicht mehr in seinem ursprÅnglichen Umfang fortgefÅhrt werden kann (vgl. KrÇner, DStR 1998,1495 [1501 f.]; Frotscher in Frotscher/Maas, § 8 KStG Rz. 190e). Sachgerechter und auch vom Wortlaut her nahe liegender wåre es mE daher, die VergleichsgrÇße I auf den Zeitpunkt der zu Sanierungszwecken erfolgenden BetriebsvermÇgenszufÅhrung zu bestimmen, dh. das FortfÅhrungserfordernis ausschließlich zukunftsorientiert zu verstehen (so Simon in Heckschen/Simon, Umwandlungsrecht, § 13 Rz. 127 f., dort auch zur Behandlung „missbråuchlicher“ Umfangsreduzierungen vor der VermÇgenszufÅhrung; Lang in Ernst & Young, § 8 KStG Rz. 1299.27; Orth, DB 1997, 2242 [2248]: Beginn des FÅnf-Jahres-Zeitraums). 319 Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist das FortfÅhrungserfordernis nicht erfÅllt, wenn der Geschåftsbetrieb bis zum Ablauf des FortfÅhrungszeitraums um mehr als die Hålfte seines Umfangs abgeschmolzen wird (BMF-Schr. v. 16.4.1999, aaO, Tz. 16). Schådlich ist auch eine Betriebseinstellung sowie ein Branchenwechsel bzw. eine Betriebsverpachtung (s. Anm. 310). Produktumstellungen und (Çrtliche) Betriebsverlagerungen sind demgegenÅber unschådlich, sofern sie nicht als Branchenwechsel zu werten sind (DÇtsch in DÇtsch/Jost/Pung/Witt, § 8 Abs. 4 KStG Rz. 175). Mit dem FortfÅhrungserfordernis soll verhindert werden, dass der bisherige Geschåftsbetrieb reduziert und nur „auf Sparflamme“ fortgefÅhrt wird (FÅger/Rieger, DStR 1997, 1427 [1435]; Orth, DB 1997, 2242 [1147]). Sanktioniert werden daher nur Verkleinerungen des Geschåftsbetriebs. Eine VergrÇßerung des Geschåftsbetriebs ist grundsåtzlich unschådlich, sofern keine Ûbersanierung vorliegt (s. Anm. 314 f.). 320 Keine Aussage trifft das BMF-Schreiben zu der Frage, ob auch vorÅbergehende Umfangreduzierungen innerhalb des FortfÅhrungszeitraums schådlich sein kÇnnen, oder ob eine Durchschnittsbetrachtung vorzunehmen ist. Sachgerecht ist mE die Ermittlung von Durchschnittswerten (vgl. Lang in Ernst & Young, § 8 KStG Rz. 1299.29.1). 321 Der Geschåftsbetrieb ist grundsåtzlich durch die Verlustgesellschaft selbst fortzufÅhren. Wird der Geschåftsbetrieb innerhalb des FortfÅhrungszeitraums ganz oder teilweise auf einen anderen Rechtstråger Åbertragen, geht der Verlustabzug nach Auffassung der Finanzverwaltung im nachhinein verloren (BMF, Schr. v. 16.4.1999 – IV C 6 - S2745 - 12/99, BStBl. I 1999, 455 Tz. 22). Bei einer nur teilweisen Ûbertragung kann dem mE nicht gefolgt werden, da die Kapitalgesellschaft ihren einheitlichen Geschåftsbetrieb auch nach der Ûbertragung fortfÅhren kann. Maßgebend ist in diesem Fall vielmehr, ob die Ûbertragung zu einem schådlichen Abschmelzen des Geschåftsbetriebs gefÅhrt hat. Unschådlich ist der Ûbergang des Geschåftsbetriebs nach Auffassung der Finanzverwaltung nur, wenn er im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erfolgt (BMF, Schr. v. 16.4.1999, aaO, Tz. 22; zustimmend DÇtsch in DÇtsch/Jost/Pung/ Witt, § 8 Abs. 4 KStG Rz. 176), allerdings geht der Verlustvortrag in diesem Fall nach dem UmwStG idF des SEStEG nicht mehr auf die Ûbernehmerin Åber 170 | Kleinheisterkamp
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§ 10a Anm. 318–321 Gewerbeverlust<br />
(s. Anm. 357). Als Folge der Auffassung der Finanzverwaltung kÇnnen Reduzierungen<br />
des Betriebsumfangs wåhrend oder nach der Verlustphase (bis <strong>zu</strong>m<br />
Verlust der wirtschaftlichen Identitåt) einer steuerneutralen Sanierung entgegenstehen,<br />
da dann der Geschåftsbetrieb nicht mehr in seinem ursprÅnglichen<br />
Umfang fortgefÅhrt werden kann (vgl. KrÇner, DStR 1998,1495 [1501 f.];<br />
Frotscher in Frotscher/Maas, § 8 KStG Rz. 190e). Sachgerechter und auch vom<br />
Wortlaut her nahe liegender wåre es mE daher, die VergleichsgrÇße I auf den<br />
Zeitpunkt der <strong>zu</strong> Sanierungszwecken erfolgenden BetriebsvermÇgens<strong>zu</strong>fÅhrung<br />
<strong>zu</strong> bestimmen, dh. das FortfÅhrungserfordernis ausschließlich <strong>zu</strong>kunftsorientiert<br />
<strong>zu</strong> verstehen (so Simon in Heckschen/Simon, Umwandlungsrecht,<br />
§ 13 Rz. 127 f., dort auch <strong>zu</strong>r Behandlung „missbråuchlicher“ Umfangsreduzierungen<br />
vor der VermÇgens<strong>zu</strong>fÅhrung; Lang in Ernst & Young, § 8 KStG<br />
Rz. 1299.27; Orth, DB 1997, 2242 [2248]: Beginn des FÅnf-Jahres-Zeitraums).<br />
319 Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist das FortfÅhrungserfordernis nicht<br />
erfÅllt, wenn der Geschåftsbetrieb bis <strong>zu</strong>m Ablauf des FortfÅhrungszeitraums<br />
um mehr als die Hålfte seines Umfangs abgeschmolzen wird (BMF-Schr. v.<br />
16.4.1999, aaO, Tz. 16). Schådlich ist auch eine Betriebseinstellung sowie ein<br />
Branchenwechsel bzw. eine Betriebsverpachtung (s. Anm. 310). Produktumstellungen<br />
und (Çrtliche) Betriebsverlagerungen sind demgegenÅber unschådlich,<br />
sofern sie nicht als Branchenwechsel <strong>zu</strong> werten sind (DÇtsch in<br />
DÇtsch/Jost/Pung/Witt, § 8 Abs. 4 KStG Rz. 175). Mit dem FortfÅhrungserfordernis<br />
soll verhindert werden, dass der bisherige Geschåftsbetrieb reduziert<br />
und nur „auf Sparflamme“ fortgefÅhrt wird (FÅger/Rieger, DStR 1997, 1427<br />
[1435]; Orth, DB 1997, 2242 [1147]). Sanktioniert werden daher nur Verkleinerungen<br />
des Geschåftsbetriebs. Eine VergrÇßerung des Geschåftsbetriebs ist<br />
grundsåtzlich unschådlich, sofern keine Ûbersanierung vorliegt (s.<br />
Anm. 314 f.).<br />
320 Keine Aussage trifft das BMF-Schreiben <strong>zu</strong> der Frage, ob auch vorÅbergehende<br />
Umfangreduzierungen innerhalb des FortfÅhrungszeitraums schådlich<br />
sein kÇnnen, oder ob eine Durchschnittsbetrachtung vor<strong>zu</strong>nehmen ist. Sachgerecht<br />
ist mE die Ermittlung von Durchschnittswerten (vgl. Lang in Ernst &<br />
Young, § 8 KStG Rz. 1299.29.1).<br />
321 Der Geschåftsbetrieb ist grundsåtzlich durch die Verlustgesellschaft selbst<br />
fort<strong>zu</strong>fÅhren. Wird der Geschåftsbetrieb innerhalb des FortfÅhrungszeitraums<br />
ganz oder teilweise auf einen anderen Rechtstråger Åbertragen, geht der Verlustab<strong>zu</strong>g<br />
nach Auffassung der Finanzverwaltung im nachhinein verloren<br />
(BMF, Schr. v. 16.4.1999 – IV C 6 - S2745 - 12/99, BStBl. I 1999, 455 Tz. 22). Bei<br />
einer nur teilweisen Ûbertragung kann dem mE nicht gefolgt werden, da die<br />
Kapitalgesellschaft ihren einheitlichen Geschåftsbetrieb auch nach der Ûbertragung<br />
fortfÅhren kann. Maßgebend ist in diesem Fall vielmehr, ob die Ûbertragung<br />
<strong>zu</strong> einem schådlichen Abschmelzen des Geschåftsbetriebs gefÅhrt<br />
hat. Unschådlich ist der Ûbergang des Geschåftsbetriebs nach Auffassung der<br />
Finanzverwaltung nur, wenn er im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erfolgt<br />
(BMF, Schr. v. 16.4.1999, aaO, Tz. 22; <strong>zu</strong>stimmend DÇtsch in DÇtsch/Jost/Pung/<br />
Witt, § 8 Abs. 4 KStG Rz. 176), allerdings geht der Verlustvortrag in diesem Fall<br />
nach dem UmwStG idF des SEStEG nicht mehr auf die Ûbernehmerin Åber<br />
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