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Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

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Gewerbeverlust Anm. 314–318 § 10a<br />

klar. Ausgangspunkt muss die Ûberlegung sein, dass ein sanierungsbedÅrftiger<br />

Geschåftsbetrieb nicht Åberlebens- und fortbestehensfåhig ist. Daher ist<br />

der fÅr das Fortbestehen notwendige Umfang grundsåtzlich derjenige, der<br />

nach der <strong>zu</strong> Sanierungszwecken vorgenommenen BetriebsvermÇgens<strong>zu</strong>fÅhrung<br />

besteht. Nur wenn die BetriebsvermÇgens<strong>zu</strong>fÅhrung wesentlich darÅber<br />

hinausgeht, dient sie nicht mehr allein der Sanierung.<br />

Das Verbot der Ûbersanierung erfasst damit mE nur Extremfålle, bei denen<br />

die BetriebsvermÇgens<strong>zu</strong>fÅhrung auch unter BerÅcksichtigung eines grundsåtzlich<br />

bestehenden kaufmånnischen Ermessens nicht mehr erforderlich war<br />

(restriktiv auch Orth, DB 1997, 2242 [2245]; Frotscher in Frotscher/Maas, § 8<br />

KStG Rz. 190c; Lang in Ernst & Young, § 8 KStG Rz. 1299.8; åhnlich DÇtsch in<br />

DÇtsch/Jost/Pung/Witt, § 8 Abs. 4 KStG Rz. 160). Im Schrifttum wird dabei bisweilen<br />

eine Sanierungsabsicht unterstellt, wenn der Geschåftsbetrieb in den<br />

auf die BetriebsvermÇgens<strong>zu</strong>fÅhrung folgenden fÅnf Jahren qualifiziert fortgefÅhrt<br />

wird (so Orth, DB 1997, 2242 [2245]; HÇrger/Endres, DB 1998, 335<br />

[339]).<br />

(4) FortfÅhrung des Geschåftsbetriebs in einem nach dem Gesamtbild der<br />

wirtschaftlichen Verhåltnisse vergleichbaren Umfang<br />

Eine BetriebsvermÇgens<strong>zu</strong>fÅhrung <strong>zu</strong> Sanierungszwecken ist nur dann nach 316<br />

§ 8 Abs. 4 Satz 3 KStG privilegiert, wenn die KÇrperschaft den Geschåftsbetrieb<br />

in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhåltnisse vergleichbaren<br />

Umfang in den folgenden fÅnf Jahren fortfÅhrt. Der FortfÅhrungszeitraum<br />

beginnt mit dem Verlust der wirtschaftlichen Identitåt (BMF,<br />

Schr. v. 16.4.1999 – IV C 6 - S 2745 - 12/99, BStBl. I 1999, 455 Tz. 21) und betrågt<br />

fÅnf Zeitjahre. Wird diese Frist nicht eingehalten, geht der Verlustab<strong>zu</strong>g rÅckwirkend<br />

auf den Zeitpunkt des Verlusts der wirtschaftlichen Identitåt verloren.<br />

Steuer- und Verlustfeststellungsbescheide kÇnnen nach § 175 Abs. 1 Satz 1<br />

Nr. 2 AO berichtigt werden (Frotscher in Frotscher/Maas, § 8 KStG Rz. 190g;<br />

OFD Hannover v. 15.11.2005 – S 2745 - 20 - StO, DB 2005, 2662).<br />

Fort<strong>zu</strong>fÅhren ist der einheitliche Geschåftsbetrieb der Kapitalgesellschaft als 317<br />

solcher, nicht die Sparte, die den Verlust verursacht hat (s. Anm. 304). Der Umfang<br />

des Geschåftsbetriebs bestimmt sich anhand einer GesamtwÅrdigung<br />

der wirtschaftlichen Aktivitåten der Kapitalgesellschaft. Maßgebend sind ua.<br />

Umsatz, Auftragsvolumen, AktivvermÇgen und Zahl der Arbeitnehmer (BMF-<br />

Schr. v. 16.4.1999, aaO, Tz. 17; <strong>zu</strong>r Gewichtung der einzelnen Parameter vgl.<br />

Lang in Ernst & Young, § 8 KStG Rz. 1299.23 ff.).<br />

Vergleichsmaßstab fÅr die PrÅfung, ob der Geschåftsbetrieb in wirtschaftlich 318<br />

vergleichbarem Umfang fortgefÅhrt wurde, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung<br />

der durchschnittliche Umfang des Geschåftsbetriebs der Kapitalgesellschaft<br />

wåhrend der Verlustphase (BMF-Schr. v. 16.4.1999, aaO, Tz. 15;<br />

<strong>zu</strong>stimmend Schloßmacher in HHR, § 8 KStG Anm. 482). Eine Gewichtung der<br />

einzelnen Verlustjahre soll nicht stattfinden, es sollen allerdings nur solche<br />

Jahre einbezogen werden, deren Verluste noch nicht abgezogen bzw. ausgeglichen<br />

sind (DÇtsch in DÇtsch/Jost/Pung/Witt, § 8 Abs. 4 KStG Rz. 163).<br />

Dies macht die Festlegung einer Verlustverwendungsreihenfolge erforderlich<br />

LS Lfg. 101 Juni 2011 Kleinheisterkamp<br />

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