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Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

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§ 10a Anm. 8–13 Gewerbeverlust<br />

8<br />

Die mit Wirkung <strong>zu</strong>m EZ 2004 eingefÅhrte betragsmåßige Beschrånkung des<br />

Verlustab<strong>zu</strong>gs entspricht derjenigen des neu gefassten § 10d Abs. 2 EStG und<br />

fÅhrt bei Gewerbeertrågen von Åber 1 Mio. E ungeachtet der HÇhe bestehender<br />

Fehlbetråge <strong>zu</strong> einer Mindestbesteuerung (da<strong>zu</strong> s. Anm. 355).<br />

3. Verhåltnis <strong>zu</strong> anderen Vorschriften<br />

9 Die Vorschrift knÅpft terminologisch wie inhaltlich an den nach § 10 GewStG<br />

im Anrechnungsjahr ermittelten maßgebenden Gewerbeertrag an. Ist der<br />

maßgebende Gewerbeertrag negativ, entsteht bzw. erhÇht sich der vor<strong>zu</strong>tragende<br />

Gewerbeverlust. Ist der maßgebende Gewerbeertrag positiv und bestehen<br />

Fehlbetråge vorangegangener EZ, bewirken diese gemåß § 10a GewStG<br />

eine Minderung des Gewerbeertrags. Der entsprechend gekÅrzte Gewerbeertrag<br />

ist Grundlage fÅr die Ermittlung des Steuermessbetrags nach § 11<br />

GewStG. Gewerbeverluste wirken sich damit – unter den Vorausset<strong>zu</strong>ngen<br />

und im Rahmen der betragsmåßigen Grenzen des § 10a GewStG – auf die Bemessungsgrundlage<br />

(§ 14 GewStG), die HÇhe der Gewerbesteuer (§ 16<br />

GewStG) und damit mittelbar grundsåtzlich auch auf Gewerbesteuervorauszahlungen<br />

im folgenden EZ (§ 19 Abs. 2 GewStG) aus.<br />

10 Aufgrund der AnknÅpfung an den Begriff des Gewerbeertrags haben Gewinne<br />

und Verluste, die wåhrend des Bestehens einer Steuerbefreiung nach § 3<br />

GewStG erzielt werden, keinen Einfluss auf die HÇhe des Gewerbeverlusts<br />

(da<strong>zu</strong> auch Anm. 347).<br />

11 GegenÅber § 10d EStG stellt § 10a GewStG eine Spezialregelung dar. Insbesondere<br />

bewirkt ein RÅcktrag eines Verlusts iS des § 15 EStG im Rahmen<br />

der ESt nach § 10d Abs. 1 EStG keine entsprechende Ønderung des Gewerbeertrags<br />

nach § 35b GewStG (FG KÇln v. 25.10.2000 – 11 K 2324/95, EFG<br />

2001, 586 m. Anm. Braun). Die Vorschriften der § 15 Abs. 4 EStG und § 15a<br />

EStG sind auf die Ermittlung des Gewerbeertrags nicht an<strong>zu</strong>wenden (vgl.<br />

Abschn. 7.1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, 5 GewStR 2009). Sie haben auch fÅr den Verlustvortrag<br />

nach § 10a GewStG keine Bedeutung (<strong>zu</strong> § 15a EStG vgl. BFH v.<br />

28.5.1997 – VIII R 39/97, BFH/NV 1997, 857).<br />

12 Das UmwStG enthålt <strong>zu</strong>m Teil Sondervorschriften gegenÅber § 10a GewStG,<br />

vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 UmwStG (s. Anm. 87), § 19 Abs. 2 UmwStG (s. Anm. 86),<br />

§ 23 Abs. 5 UmwStG (s. Anm. 88).<br />

4. Verfassungsrechtliche Aspekte<br />

13 Durch den Verlustvortrag trågt der Gesetzgeber dem abschnittsÅbergreifenden<br />

Nettoprinzip Rechnung, das Ausfluss des Leistungsfåhigkeitsprinzips ist<br />

und in seiner objektiven Ausprågung auch fÅr die GewSt gilt (vgl. BFH v.<br />

31.7.1990 – I R 62/86, BStBl. II 1990, 1083; Wendt, BB 1987, 1257 [1260 ff.];<br />

Gosch, DStZ 1998, 327 [328 f.]; Lang/Englisch, StuW 2005, 3 [14 f.]). Das Leistungsfåhigkeitsprinzip<br />

wird verfassungsrechtlich in erster Linie aus dem allgemeinen<br />

Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitet: Soweit der Gesetzgeber<br />

eine Besteuerung nach der Leistungsfåhigkeit vornimmt, hat er die einmal<br />

getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig um<strong>zu</strong>setzen. Ausnahmen<br />

16<br />

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Kleinheisterkamp

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