Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...
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§ 10a Anm. 310–314 Gewerbeverlust<br />
311<br />
312<br />
dem schådlichen Branchenwechsel unterhaltene Geschåftsbetrieb ist nicht<br />
mehr sanierungsfåhig. Ein Branchenwechsel, der ohne wesentliche Ønderung<br />
der personellen und sachlichen Ressourcen erfolgt (sog. Strukturwandel), wird<br />
allerdings nicht als Einstellung des Geschåftsbetriebs angesehen (vgl. BMF-<br />
Schr. v. 16.4.1999, aaO, Tz. 18 f.). Auch die Verpachtung eines bisher aktiv betriebenen<br />
Geschåftsbetriebs wertet die Finanzverwaltung als Betriebseinstellung.<br />
Die BegrÅndung einer Betriebsaufspaltung soll demgegenÅber unschådlich<br />
sein (BMF-Schreiben v. 16.4.1999, aaO, Tz. 20).<br />
Hat die Verlustgesellschaft ihren Geschåftsbetrieb noch nicht eingestellt,<br />
kommt es nicht darauf an, ob die Gesellschaft als erhaltenswerter Wirtschaftsfaktor<br />
an<strong>zu</strong>sehen ist oder nicht (aA FG KÇln v. 8.2.2001 – 13 K 6016/00, EFG<br />
2001, 991 – Rev. I R 53/01, unter Hinweis auf fehlende Arbeitnehmer und das<br />
Nichtvorhandensein eines Kundenstamms). Anforderungen an eine irgendwie<br />
geartete SanierungswÅrdigkeit lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen.<br />
Ob die BetriebsvermÇgens<strong>zu</strong>fÅhrung tatsåchlich <strong>zu</strong> einer Sanierung des Unternehmens<br />
fÅhrt, ist unbeachtlich. Der Sanierungserfolg ist nach Wortlaut<br />
und Zweck der Norm keine Tatbestandsvorausset<strong>zu</strong>ng (FÅger/Rieger, DStR<br />
1997, 1427 [1433]; Frotscher in Frotscher/Maas, § 8 KStG Rz. 190).<br />
(3) Alleinige Sanierungsabsicht – Verbot der Ûbersanierung<br />
313 Die ZufÅhrung neuen BetriebsvermÇgens muss allein der Sanierung des verlustverursachenden<br />
Geschåftsbetriebs dienen. Das bestimmt sich nicht anhand<br />
der Motive des ZufÅhrenden, sondern nach der Verwendung des BetriebsvermÇgens<br />
bei der Kapitalgesellschaft (Frotscher in Frotscher/Maas, § 8<br />
KStG Rz. 190c; vgl. auch FÅger/Rieger, DStR 1997, 1427 [1433]). Schådlich ist<br />
jede Verwendung des <strong>zu</strong>gefÅhrten BetriebsvermÇgens <strong>zu</strong> anderen als Sanierungszwecken.<br />
Das gilt selbst dann, wenn die anderweitige Verwendung wirtschaftlich<br />
sinnvoll ist (Frotscher in Frotscher/Maas, § 8 KStG Rz. 190c). Hielte<br />
man – entgegen der hier vertretenen Auffassung (s. Anm. 304) – eine Sanierung<br />
der Verlustquelle fÅr erforderlich, wåre schon die Einbringung <strong>zu</strong>såtzlicher<br />
Aktivitåten in die Gesellschaft, die funktional nicht mit dem bis herigen<br />
Verlustbetrieb im Zusammenhang stehen, als schådlich an<strong>zu</strong>sehen (Lang in<br />
Ernst & Young, § 8 KStG Rz. 1299.7).<br />
314 Nach Auffassung der Finanzverwaltung dient eine BetriebsvermÇgens<strong>zu</strong>fÅhrung<br />
nur dann allein der Sanierung, wenn sie den fÅr das Fortbestehen des Geschåftsbetriebs<br />
notwendigen Umfang nicht wesentlich Åberschreitet (BMF,<br />
Schr. v. 16.4.1999 – IV C 6 - S 2745 - 12/99, BStBl. I 1999, 455 Tz. 14). Schådlich<br />
ist daher die sog. Ûbersanierung, die beispielsweise vorliegt, wenn einer ursprÅnglich<br />
sanierungsbedÅrftigen aber inzwischen sanierten Kapitalgesellschaft<br />
weiteres BetriebsvermÇgen <strong>zu</strong>gefÅhrt wird, um den bestehenden Verlustvortrag<br />
frÅher nutzen <strong>zu</strong> kÇnnen (vgl. das Beispiel im BMF-Schr. v.<br />
16.4.1999, aaO, Tz. 14). Zu beachten ist hierbei allerdings, dass weitere VermÇgens<strong>zu</strong>fÅhrungen<br />
im Rahmen des § 8 Abs. 4 KStG nur schådlich sind, wenn<br />
sie den erforderlichen Zusammenhang <strong>zu</strong>r AnteilsÅbertragung aufweisen (s.<br />
Anm. 277). Wann eine BetriebsvermÇgens<strong>zu</strong>fÅhrung den fÅr das Fortbestehen<br />
des Geschåftsbetriebs notwendigen Umfang wesentlich Åberschreitet, ist un-<br />
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