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Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

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Gewerbeverlust Anm. 301–303 § 10a<br />

skizzierten Kapitalsituationsverbesserungstheorie des BFH allerdings nicht<br />

ab<strong>zu</strong>sehen. Wird – zB <strong>zu</strong>r Vermeidung außerordentlicher Ertråge – statt des<br />

Forderungsverzichts eine SchuldÅbernahme unter Regressverzicht erklårt<br />

(da<strong>zu</strong> BFH v. 20.12.2001 – I B 74/01, BFH/NV 2002, 678), ist an<strong>zu</strong>nehmen,<br />

dass die Finanzverwaltung in dem <strong>zu</strong> aktivierenden Freistellungsanspruch<br />

<strong>zu</strong>gefÅhrtes BetriebsvermÇgen sieht. Auf Grundlage der BFH-Rechtsprechung<br />

wåre dies mE grundsåtzlich nicht der Fall, sofern der Freistellungsanspruch<br />

nicht ausnahmsweise als AnlagevermÇgen <strong>zu</strong> bilanzieren wåre.<br />

Besonderheiten sollen nach Auffassung der Finanzverwaltung bei einem<br />

Forderungsverzicht gegen Besserungsschein gelten (BMF, Schr. v.<br />

2.12.2003 – IV A 2 - S 2743 - 5/03, BStBl. I 2003, 648): Liegen <strong>zu</strong> einem Zeitpunkt<br />

zwischen der Ausbuchung und der „(Wieder-)Einbuchung“ der Verbindlichkeit<br />

(Eintritt des Besserungsfalls) die Tatbestandsvorausset<strong>zu</strong>ngen<br />

des § 8 Abs. 4KStG vor, soll der sich aus der „(Wieder-)Einbuchung“ der Forderung<br />

ergebende steuerliche Aufwand als Aufwand <strong>zu</strong> behandeln sein,<br />

der unter die beschrånkte VerlustberÅcksichtigung nach § 8 Abs. 4 KStG<br />

fållt (ablehnend Hoffmann, DStR 2004, 293; DÅll/Fuhrmann/Eberhard,<br />

DStR 2004, 844 [847 ff.]; Schloßmacher in HHR, § 8 KStG Anm. 428; Frotscher<br />

in Frotscher/Maas, § 8 KStG Rz. 194; Gosch/Roser, KStG, 2. Aufl. 2009,<br />

§ 8 KStG Rz. 1480; DÇtsch in FS Wassermeyer, 2005, 113 [133]: keine ZufÅhrung<br />

prågenden BetriebsvermÇgens; vgl. aber DÇtsch in DÇtsch/Jost/Pung/<br />

Witt, § 8 Abs. 4 KStG Rz. 142: ggf. § 42 AO; siehe auch FG MÅnchen v.<br />

22.2.2011 – 6 K 1451/08, BeckRS 2011, 95153 – Rev. I R 23/11: § 42 AO, wenn<br />

die Ûbertragung der Anteile und der Forderung mit Besserungsanwartschaft<br />

lediglich den Sinn hat, den Verlustab<strong>zu</strong>g auf Ebene der Gesellschaft<br />

<strong>zu</strong> erhalten).<br />

– Ønderung des Unternehmenszwecks ohne neues BetriebsvermÇgen<br />

Kein wirtschaftlich vergleichbarer Fall liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft<br />

ihre wirtschaftliche Identitåt durch Veråußerung wesentlicher Bestandteile<br />

ihres BetriebsvermÇgens verliert und mit einem Restbestand des<br />

eigenen BetriebsvermÇgens eine andersgeartete (im Streitfall: vermÇgensverwaltende)<br />

Tåtigkeit aufnimmt (BFH v. 28.5.2008 – I R 87/07, DStR 2008,<br />

2107 = FR 2009, 225 m. Anm. Suchanek). Die Vorschrift des § 8 Abs. 4 KStG<br />

sanktioniert nicht jede Form des Branchenwechsels, sondern nur Verånderungen<br />

der wirtschaftlichen Identitåt als Folge der Nut<strong>zu</strong>ng neuen bzw. bisher<br />

bei der Gesellschaft nicht vorhandenen BetriebsvermÇgens. Das Vorliegen<br />

neuen BetriebsvermÇgens ist daher unabdingbare Vorausset<strong>zu</strong>ng fÅr<br />

die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 4 KStG (da<strong>zu</strong> auch Tiedchen, FR 2008, 201<br />

[202 ff.]).<br />

302<br />

dd) Unschådliche BetriebsvermÇgens<strong>zu</strong>fÅhrung in Sanierungsfållen<br />

Nach § 8 Abs. 4 Satz 3 KStG ist die ZufÅhrung neuen BetriebsvermÇgens unschådlich,<br />

wenn sie allein der Sanierung des Geschåftsbetriebs dient, der den<br />

303<br />

verbleibenden Verlustvortrag verursacht hat, und die KÇrperschaft den Geschåftsbetrieb<br />

in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhåltnisse<br />

vergleichbaren Umfang in den folgenden fÅnf Jahren fortfÅhrt. Die Vor-<br />

LS Lfg. 101 Juni 2011 Kleinheisterkamp<br />

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