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Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

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§ 10a Anm. 300–301 Gewerbeverlust<br />

300 – Darlehensgewåhrungen<br />

Darlehensgewåhrungen werden von der wohl hM – <strong>zu</strong>m Teil mit gewissen<br />

Einschrånkungen – als BetriebsvermÇgens<strong>zu</strong>fÅhrungen angesehen (s.<br />

Anm. 247). Auf Grundlage der BFH-Rechtsprechung, wonach unter BetriebsvermÇgen<br />

grundsåtzlich nur das AnlagevermÇgen der Verlustgesellschaft<br />

<strong>zu</strong> verstehen ist (s. Anm. 237), ist mE <strong>zu</strong> differenzieren (vgl. auch BFH<br />

v. 19.12.2001 – I R 58/01, BStBl. II 2002, 395): Die Ausreichung von Gelddarlehen<br />

ist unschådlich, da UmlaufvermÇgen <strong>zu</strong>gefÅhrt wird (vgl. FG Berlin-<br />

Brandenburg v. 14.1.2009 – 12 K 8293/06 B, rkr., DStRE 2009, 864: Unschådlichkeit<br />

der ZufÅhrung von Geld in Form von Gesellschafterdarlehen, wenn<br />

kein Branchenwechsel vorliegt). Erst wenn die Verlustgesellschaft die Mittel<br />

<strong>zu</strong>r Anschaffung von AnlagevermÇgen verwendet, liegt hierin die ZufÅhrung<br />

von BetriebsvermÇgen (s. Anm. 249). Bei Sachdarlehen kann demgegenÅber<br />

schon die Gewåhrung des Darlehens schådlich sein, wenn WirtschaftsgÅter<br />

des AnlagevermÇgens <strong>zu</strong>gefÅhrt werden. In beiden Fållen ist<br />

fÅr die Anwendung der Generalklausel des § 8 Abs. 4 Satz 1 KStG mE kein<br />

Raum.<br />

Die dargestellten Grundsåtze gelten mE auch fÅr unverzinsliche Gesellschafter-Darlehen.<br />

Der sich aus einer etwaigen Abzinsung der Darlehensverbindlichkeit<br />

in der Steuerbilanz der Verlustgesellschaft und einer ggf.<br />

zinsbringenden Anlage der Åberlassenen Mittel durch die Verlustgesellschaft<br />

ergebende Ertrag kann mE daher bei Zugrundelegung der BFH-Auffassung<br />

im Rahmen der Mindestbesteuerung als Gestaltungsmittel <strong>zu</strong>m Abbau<br />

des Verlustvortrags eingesetzt werden (Frey/Weißgerber, GmbHR<br />

2000, 737 [741]; Kluger/LÇhr, DB 2005, 791; kritisch DÇtsch in DÇtsch/Jost/<br />

Pung/Witt, § 8 Abs. 4 KStG Rz. 70; vgl. auch BFH v. 17.10.2001 – I R 97/00,<br />

BFH/NV 2002, 240: kein Verstoß gegen § 42 AO). Wird das Darlehen spåter<br />

<strong>zu</strong>rÅckgezahlt oder seine Verzinsung vereinbart, sind die dadurch entstehenden<br />

Aufwendungen mE in voller HÇhe steuerlich <strong>zu</strong> berÅcksichtigen<br />

(<strong>zu</strong>r gegenteiligen Auffassung der Finanzverwaltung bei Forderungsverzicht<br />

gegen Besserungsschein s. Anm. 301).<br />

301 – Einlagen des Anteilseigners, insbesondere Darlehensverzicht (gegen Besserungsschein)<br />

Ob Einlagen des Anteilseigners eine ZufÅhrung von BetriebsvermÇgen darstellen,<br />

ist auf Grundlage der BFH-Rechtsprechung (s. Anm. 237) danach <strong>zu</strong><br />

beurteilen, ob die eingelegten WirtschaftsgÅter bei der Verlustgesellschaft<br />

Anlage- oder UmlaufvermÇgen darstellen. Bei einer Bareinlage liegt eine<br />

ZufÅhrung von BetriebsvermÇgen erst vor, wenn die Verlustgesellschaft die<br />

Mittel <strong>zu</strong>r Anschaffung von AnlagevermÇgen verwendet (s. aber auch<br />

Anm. 247 ff.).<br />

Der Erlass eines (Gesellschafter-)Darlehens berÅhrt allein die Passivseite<br />

der Bilanz und stellt daher keine BetriebsvermÇgens<strong>zu</strong>fÅhrung dar. Auch<br />

fÅhrt ein Schulderlass grundsåtzlich nicht <strong>zu</strong> einer Ønderung des sachlichen<br />

Substrats der Verlustgesellschaft (s. Anm. 252), weshalb mE keine dem<br />

Hauptanwendungsfall vergleichbare Gestaltung vorliegt. Die Entwicklung<br />

der Rechtsprechung ist insbesondere vor dem Hintergrund der in Anm. 298<br />

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Kleinheisterkamp

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