Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...
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§ 10a Anm. 300–301 Gewerbeverlust<br />
300 – Darlehensgewåhrungen<br />
Darlehensgewåhrungen werden von der wohl hM – <strong>zu</strong>m Teil mit gewissen<br />
Einschrånkungen – als BetriebsvermÇgens<strong>zu</strong>fÅhrungen angesehen (s.<br />
Anm. 247). Auf Grundlage der BFH-Rechtsprechung, wonach unter BetriebsvermÇgen<br />
grundsåtzlich nur das AnlagevermÇgen der Verlustgesellschaft<br />
<strong>zu</strong> verstehen ist (s. Anm. 237), ist mE <strong>zu</strong> differenzieren (vgl. auch BFH<br />
v. 19.12.2001 – I R 58/01, BStBl. II 2002, 395): Die Ausreichung von Gelddarlehen<br />
ist unschådlich, da UmlaufvermÇgen <strong>zu</strong>gefÅhrt wird (vgl. FG Berlin-<br />
Brandenburg v. 14.1.2009 – 12 K 8293/06 B, rkr., DStRE 2009, 864: Unschådlichkeit<br />
der ZufÅhrung von Geld in Form von Gesellschafterdarlehen, wenn<br />
kein Branchenwechsel vorliegt). Erst wenn die Verlustgesellschaft die Mittel<br />
<strong>zu</strong>r Anschaffung von AnlagevermÇgen verwendet, liegt hierin die ZufÅhrung<br />
von BetriebsvermÇgen (s. Anm. 249). Bei Sachdarlehen kann demgegenÅber<br />
schon die Gewåhrung des Darlehens schådlich sein, wenn WirtschaftsgÅter<br />
des AnlagevermÇgens <strong>zu</strong>gefÅhrt werden. In beiden Fållen ist<br />
fÅr die Anwendung der Generalklausel des § 8 Abs. 4 Satz 1 KStG mE kein<br />
Raum.<br />
Die dargestellten Grundsåtze gelten mE auch fÅr unverzinsliche Gesellschafter-Darlehen.<br />
Der sich aus einer etwaigen Abzinsung der Darlehensverbindlichkeit<br />
in der Steuerbilanz der Verlustgesellschaft und einer ggf.<br />
zinsbringenden Anlage der Åberlassenen Mittel durch die Verlustgesellschaft<br />
ergebende Ertrag kann mE daher bei Zugrundelegung der BFH-Auffassung<br />
im Rahmen der Mindestbesteuerung als Gestaltungsmittel <strong>zu</strong>m Abbau<br />
des Verlustvortrags eingesetzt werden (Frey/Weißgerber, GmbHR<br />
2000, 737 [741]; Kluger/LÇhr, DB 2005, 791; kritisch DÇtsch in DÇtsch/Jost/<br />
Pung/Witt, § 8 Abs. 4 KStG Rz. 70; vgl. auch BFH v. 17.10.2001 – I R 97/00,<br />
BFH/NV 2002, 240: kein Verstoß gegen § 42 AO). Wird das Darlehen spåter<br />
<strong>zu</strong>rÅckgezahlt oder seine Verzinsung vereinbart, sind die dadurch entstehenden<br />
Aufwendungen mE in voller HÇhe steuerlich <strong>zu</strong> berÅcksichtigen<br />
(<strong>zu</strong>r gegenteiligen Auffassung der Finanzverwaltung bei Forderungsverzicht<br />
gegen Besserungsschein s. Anm. 301).<br />
301 – Einlagen des Anteilseigners, insbesondere Darlehensverzicht (gegen Besserungsschein)<br />
Ob Einlagen des Anteilseigners eine ZufÅhrung von BetriebsvermÇgen darstellen,<br />
ist auf Grundlage der BFH-Rechtsprechung (s. Anm. 237) danach <strong>zu</strong><br />
beurteilen, ob die eingelegten WirtschaftsgÅter bei der Verlustgesellschaft<br />
Anlage- oder UmlaufvermÇgen darstellen. Bei einer Bareinlage liegt eine<br />
ZufÅhrung von BetriebsvermÇgen erst vor, wenn die Verlustgesellschaft die<br />
Mittel <strong>zu</strong>r Anschaffung von AnlagevermÇgen verwendet (s. aber auch<br />
Anm. 247 ff.).<br />
Der Erlass eines (Gesellschafter-)Darlehens berÅhrt allein die Passivseite<br />
der Bilanz und stellt daher keine BetriebsvermÇgens<strong>zu</strong>fÅhrung dar. Auch<br />
fÅhrt ein Schulderlass grundsåtzlich nicht <strong>zu</strong> einer Ønderung des sachlichen<br />
Substrats der Verlustgesellschaft (s. Anm. 252), weshalb mE keine dem<br />
Hauptanwendungsfall vergleichbare Gestaltung vorliegt. Die Entwicklung<br />
der Rechtsprechung ist insbesondere vor dem Hintergrund der in Anm. 298<br />
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Kleinheisterkamp