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Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

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Gewerbeverlust Anm. 298–299 § 10a<br />

Abs. 4 KStG Rz. 140: auch Patronatserklårungen schådlich; kritisch Schloßmacher<br />

in HHR, § 8 KStG Anm. 452). In dem vom BFH entschiedenen Fall<br />

war der Verlustgesellschaft die FortfÅhrung ihrer Geschåftståtigkeit ohne<br />

die Gestellung der Sicherheiten nicht mÇglich. Der BFH hielt es fÅr entscheidend,<br />

dass die Sicherheitsleistungen und BÅrgschaften fÅr die Verlustgesellschaft<br />

die gleiche Bedeutung hatten wie eine etwaige ZufÅhrung bilanziell<br />

aus<strong>zu</strong>weisenden AktivvermÇgens in Form liquider Mittel oder von BetriebsvermÇgen,<br />

das die Verlustgesellschaft ihrerseits fÅr die Sicherheitsleistung<br />

der Banken håtte einsetzen kÇnnen (åhnlich BFH v. 19.12.2001 – I R<br />

58/01, BStBl. II 2002, 395 fÅr den Fall einer VertragsÅberlassung). Dass die<br />

Gestellung der Sicherheiten dabei im Ergebnis <strong>zu</strong>r Finanzierung der Wareneinkåufe<br />

und damit von UmlaufvermÇgen dienten, war offenbar unbeachtlich<br />

(vgl. -sch, DStR 2001, 1976).<br />

Die Auffassung des BFH, von DÇtsch (in DÇtsch/Jost/Pung/Witt, § 8 Abs. 4<br />

KStG Rz. 69, 140 ff.) als Kapitalsituationsverbessungstheorie bezeichnet,<br />

vermag mE nicht <strong>zu</strong> Åberzeugen. Sie ist in ihrer Allgemeinheit inkonsequent,<br />

wenn man – mit dem BFH (s. Anm. 237) – grundsåtzlich nur die ZufÅhrung<br />

von AnlagevermÇgen als schådlich ansieht. Denn in diesem Fall<br />

mÅsste man danach differenzieren, ob die gewåhrten Sicherheiten – im Falle<br />

ihrer unmittelbaren ZufÅhrung und unterstellten Aktivierbarkeit – dem<br />

Anlage- oder UmlaufvermÇgen <strong>zu</strong><strong>zu</strong>ordnen wåren (so Roser, GmbHR 2001,<br />

1153 [1155]; Frotscher, DStR 2002, 10 [12]). DarÅber hinaus ist die Ausweitung<br />

des Tatbestands entbehrlich, wenn man – mit dem BFH (s. Anm. 249) –<br />

aufgrund einer gegenståndlichen Betrachtungsweise auch eigenfinanzierte<br />

Erwerbsvorgånge oder Ersatzbeschaffungen als schådlich ansieht. Denn<br />

dann stellt der durch Sicherheitengewåhrung ermÇglichte nachfolgende Erwerb<br />

von WirtschaftsgÅtern durch die Verlustgesellschaft eine relevante BetriebsvermÇgens<strong>zu</strong>fÅhrung<br />

dar, <strong>zu</strong>mindest soweit WirtschaftsgÅter des AnlagevermÇgen<br />

erworben werden.<br />

– Nut<strong>zu</strong>ngsÅberlassungen<br />

299<br />

Da das BetriebsvermÇgen einer Kapitalgesellschaft anhand ihrer Steuerbilanz<br />

ermittelt wird (s. Anm. 240), stellen bloße Nut<strong>zu</strong>ngsÅberlassungen<br />

von WirtschaftsgÅtern keine BetriebsvermÇgens<strong>zu</strong>fÅhrung dar. Frotscher<br />

weist allerdings darauf hin, dass durch Nut<strong>zu</strong>ngsÅberlassungen ein der BetriebsvermÇgens<strong>zu</strong>fÅhrung<br />

vergleichbares Ergebnis erzielt werden kann.<br />

Maßgebend sei, ob die Kapitalgesellschaft nach dem Gesamtbild der tatsåchlichen<br />

Verhåltnisse ihre Identitåt verloren hat, also durch Maßnahmen<br />

des Gesellschafters eine „neue“ Gesellschaft entstanden ist (Frotscher in<br />

Frotscher/Maas, § 8 KStG Rz. 191k). Dem ist mE <strong>zu</strong><strong>zu</strong>stimmen, da sich das<br />

sachliche Substrat der Verlustgesellschaft auch bei FortfÅhrung des Unternehmens<br />

mit „fremden“ WirtschaftsgÅtern åndern kann; allerdings ist eine<br />

Beschrånkung auf Maßnahmen des Gesellschafters aus den in Anm. 247 ff.<br />

dargelegten GrÅnden nicht zwingend. Im Hinblick auf die in Anm. 298 dargestellte<br />

Rechtsprechung des BFH ist damit <strong>zu</strong> rechnen, dass auch die Finanzverwaltung<br />

Konstruktionen ohne bilanzielle Auswirkungen bei der<br />

Verlustgesellschaft vermehrt in Frage stellen wird (vgl. Roser, GmbHR 2001,<br />

1153 [1155]).<br />

LS Lfg. 101 Juni 2011 Kleinheisterkamp<br />

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