Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...
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Gewerbeverlust Anm. 298–299 § 10a<br />
Abs. 4 KStG Rz. 140: auch Patronatserklårungen schådlich; kritisch Schloßmacher<br />
in HHR, § 8 KStG Anm. 452). In dem vom BFH entschiedenen Fall<br />
war der Verlustgesellschaft die FortfÅhrung ihrer Geschåftståtigkeit ohne<br />
die Gestellung der Sicherheiten nicht mÇglich. Der BFH hielt es fÅr entscheidend,<br />
dass die Sicherheitsleistungen und BÅrgschaften fÅr die Verlustgesellschaft<br />
die gleiche Bedeutung hatten wie eine etwaige ZufÅhrung bilanziell<br />
aus<strong>zu</strong>weisenden AktivvermÇgens in Form liquider Mittel oder von BetriebsvermÇgen,<br />
das die Verlustgesellschaft ihrerseits fÅr die Sicherheitsleistung<br />
der Banken håtte einsetzen kÇnnen (åhnlich BFH v. 19.12.2001 – I R<br />
58/01, BStBl. II 2002, 395 fÅr den Fall einer VertragsÅberlassung). Dass die<br />
Gestellung der Sicherheiten dabei im Ergebnis <strong>zu</strong>r Finanzierung der Wareneinkåufe<br />
und damit von UmlaufvermÇgen dienten, war offenbar unbeachtlich<br />
(vgl. -sch, DStR 2001, 1976).<br />
Die Auffassung des BFH, von DÇtsch (in DÇtsch/Jost/Pung/Witt, § 8 Abs. 4<br />
KStG Rz. 69, 140 ff.) als Kapitalsituationsverbessungstheorie bezeichnet,<br />
vermag mE nicht <strong>zu</strong> Åberzeugen. Sie ist in ihrer Allgemeinheit inkonsequent,<br />
wenn man – mit dem BFH (s. Anm. 237) – grundsåtzlich nur die ZufÅhrung<br />
von AnlagevermÇgen als schådlich ansieht. Denn in diesem Fall<br />
mÅsste man danach differenzieren, ob die gewåhrten Sicherheiten – im Falle<br />
ihrer unmittelbaren ZufÅhrung und unterstellten Aktivierbarkeit – dem<br />
Anlage- oder UmlaufvermÇgen <strong>zu</strong><strong>zu</strong>ordnen wåren (so Roser, GmbHR 2001,<br />
1153 [1155]; Frotscher, DStR 2002, 10 [12]). DarÅber hinaus ist die Ausweitung<br />
des Tatbestands entbehrlich, wenn man – mit dem BFH (s. Anm. 249) –<br />
aufgrund einer gegenståndlichen Betrachtungsweise auch eigenfinanzierte<br />
Erwerbsvorgånge oder Ersatzbeschaffungen als schådlich ansieht. Denn<br />
dann stellt der durch Sicherheitengewåhrung ermÇglichte nachfolgende Erwerb<br />
von WirtschaftsgÅtern durch die Verlustgesellschaft eine relevante BetriebsvermÇgens<strong>zu</strong>fÅhrung<br />
dar, <strong>zu</strong>mindest soweit WirtschaftsgÅter des AnlagevermÇgen<br />
erworben werden.<br />
– Nut<strong>zu</strong>ngsÅberlassungen<br />
299<br />
Da das BetriebsvermÇgen einer Kapitalgesellschaft anhand ihrer Steuerbilanz<br />
ermittelt wird (s. Anm. 240), stellen bloße Nut<strong>zu</strong>ngsÅberlassungen<br />
von WirtschaftsgÅtern keine BetriebsvermÇgens<strong>zu</strong>fÅhrung dar. Frotscher<br />
weist allerdings darauf hin, dass durch Nut<strong>zu</strong>ngsÅberlassungen ein der BetriebsvermÇgens<strong>zu</strong>fÅhrung<br />
vergleichbares Ergebnis erzielt werden kann.<br />
Maßgebend sei, ob die Kapitalgesellschaft nach dem Gesamtbild der tatsåchlichen<br />
Verhåltnisse ihre Identitåt verloren hat, also durch Maßnahmen<br />
des Gesellschafters eine „neue“ Gesellschaft entstanden ist (Frotscher in<br />
Frotscher/Maas, § 8 KStG Rz. 191k). Dem ist mE <strong>zu</strong><strong>zu</strong>stimmen, da sich das<br />
sachliche Substrat der Verlustgesellschaft auch bei FortfÅhrung des Unternehmens<br />
mit „fremden“ WirtschaftsgÅtern åndern kann; allerdings ist eine<br />
Beschrånkung auf Maßnahmen des Gesellschafters aus den in Anm. 247 ff.<br />
dargelegten GrÅnden nicht zwingend. Im Hinblick auf die in Anm. 298 dargestellte<br />
Rechtsprechung des BFH ist damit <strong>zu</strong> rechnen, dass auch die Finanzverwaltung<br />
Konstruktionen ohne bilanzielle Auswirkungen bei der<br />
Verlustgesellschaft vermehrt in Frage stellen wird (vgl. Roser, GmbHR 2001,<br />
1153 [1155]).<br />
LS Lfg. 101 Juni 2011 Kleinheisterkamp<br />
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