Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...
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§ 10a Anm. 295–298 Gewerbeverlust<br />
im Einzelfall fÅr schådlich gehalten (DÇtsch in DÇtsch/Jost/Pung/Witt, § 8<br />
Abs. 4 KStG Rz. 135; Frotscher in Frotscher/Maas, § 8 KStG Rz. 191c: soweit<br />
der Stille Stimmrechte erhålt; aA Lang in Ernst & Young, § 8 KStG Rz. 1290.1).<br />
Die formale Auslegung des Tatbestandsmerkmals der AnteilsÅbertragung<br />
durch den BFH låsst mE keinen Raum fÅr derartige wirtschaftliche Betrachtungen.<br />
296<br />
297<br />
(c) Der BetriebsvermÇgens<strong>zu</strong>fÅhrung wirtschaftlich vergleichbare Sachverhalte<br />
(aa) BetriebsvermÇgens<strong>zu</strong>fÅhrung an Tochtergesellschaften<br />
Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann eine dem Hauptanwendungsfall<br />
gleichstehende Gestaltung darin liegen, dass nicht der Verlustgesellschaft,<br />
sondern einer Tochtergesellschaft der Verlustgesellschaft neues BetriebsvermÇgen<br />
<strong>zu</strong>gefÅhrt wird, mit deren GewinnausschÅttungen die Verlustgesellschaft<br />
ihre Verlustvortråge verrechnen will (BMF-Schr. v. 16.4.1999 – IV C 6 - S<br />
2745 - 12/99, BStBl. I 1999, 455 Tz. 32).<br />
Diese Regelung zielt auf VermÇgens<strong>zu</strong>fÅhrungen an organschaftlich nicht verbundene<br />
Tochterkapitalgesellschaften ab, deren BetriebsvermÇgen der Verlustgesellschaft<br />
auch nach Verwaltungsauffassung (s. Anm. 245 f.) nicht <strong>zu</strong><strong>zu</strong>rechnen<br />
ist. Sie hat durch EinfÅhrung der (weitgehenden) Steuerbefreiung<br />
von Dividendeneinnahmen ihren Anlass verloren (DÇtsch in DÇtsch/Jost/<br />
Pung/Witt, § 8 Abs. 4 KStG Rz. 137; Gosch/Roser, KStG, 2. Aufl. 2009, § 8 KStG<br />
Rz. 1425). Ungeachtet dessen ist nicht erkennbar, aus welchen GrÅnden eine<br />
VermÇgens<strong>zu</strong>fÅhrung an Tochtergesellschaften mit der VermÇgens<strong>zu</strong>fÅhrung<br />
an die Verlustgesellschaft wirtschaftlich vergleichbar sein soll (kritisch auch<br />
KÅster/KÇhler, BB 1998, 2401 [2402 f.]; Lang in Ernst & Young, § 8 KStG<br />
Rz. 1293.1). Auch sind MissbrauchsmÇglichkeiten nicht ersichtlich, denn die<br />
nicht organschaftlich verbundene Tochtergesellschaft versteuert ihren Gewerbeertrag<br />
unabhångig von etwaigen Fehlbetrågen ihrer Muttergesellschaft, so<br />
dass es auch im steuerlichen Ergebnis nicht <strong>zu</strong> einer Verlagerung ertragbringenden<br />
VermÇgens auf die Verlustgesellschaft kommen kann. Denkbar wåre<br />
dies allenfalls, wenn die Tochtergesellschaft das ihr <strong>zu</strong>gefÅhrte VermÇgen –<br />
beispielsweise im Wege einer Sachauskehrung – auf die Verlustgesellschaft<br />
Åbertragen wÅrde. Dann låge mE aber erst hierin die von § 8 Abs. 4 KStG erfasste<br />
BetriebsvermÇgens<strong>zu</strong>fÅhrung.<br />
(bb) Maßnahmen ohne Auswirkung auf das BetriebsvermÇgen<br />
Folgende Fålle lassen sich unterscheiden:<br />
298 – Sicherheitengestellung und Verpflichtung <strong>zu</strong>r VerlustÅbernahme <strong>zu</strong>r Sicherung<br />
von Darlehen<br />
Nach Auffassung des BFH kann die Ûbernahme von BÅrgschaften und die<br />
Einråumung sonstiger Sicherheiten fÅr Bankkredite mit der ZufÅhrung neuen<br />
BetriebsvermÇgens wirtschaftlich vergleichbar sein (BFH v. 8.8.2001 – I R<br />
29/00, BStBl. II 2002, 392; vgl. auch DÇtsch in DÇtsch/Jost/Pung/Witt, § 8<br />
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Kleinheisterkamp