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Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

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§ 10a Anm. 295–298 Gewerbeverlust<br />

im Einzelfall fÅr schådlich gehalten (DÇtsch in DÇtsch/Jost/Pung/Witt, § 8<br />

Abs. 4 KStG Rz. 135; Frotscher in Frotscher/Maas, § 8 KStG Rz. 191c: soweit<br />

der Stille Stimmrechte erhålt; aA Lang in Ernst & Young, § 8 KStG Rz. 1290.1).<br />

Die formale Auslegung des Tatbestandsmerkmals der AnteilsÅbertragung<br />

durch den BFH låsst mE keinen Raum fÅr derartige wirtschaftliche Betrachtungen.<br />

296<br />

297<br />

(c) Der BetriebsvermÇgens<strong>zu</strong>fÅhrung wirtschaftlich vergleichbare Sachverhalte<br />

(aa) BetriebsvermÇgens<strong>zu</strong>fÅhrung an Tochtergesellschaften<br />

Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann eine dem Hauptanwendungsfall<br />

gleichstehende Gestaltung darin liegen, dass nicht der Verlustgesellschaft,<br />

sondern einer Tochtergesellschaft der Verlustgesellschaft neues BetriebsvermÇgen<br />

<strong>zu</strong>gefÅhrt wird, mit deren GewinnausschÅttungen die Verlustgesellschaft<br />

ihre Verlustvortråge verrechnen will (BMF-Schr. v. 16.4.1999 – IV C 6 - S<br />

2745 - 12/99, BStBl. I 1999, 455 Tz. 32).<br />

Diese Regelung zielt auf VermÇgens<strong>zu</strong>fÅhrungen an organschaftlich nicht verbundene<br />

Tochterkapitalgesellschaften ab, deren BetriebsvermÇgen der Verlustgesellschaft<br />

auch nach Verwaltungsauffassung (s. Anm. 245 f.) nicht <strong>zu</strong><strong>zu</strong>rechnen<br />

ist. Sie hat durch EinfÅhrung der (weitgehenden) Steuerbefreiung<br />

von Dividendeneinnahmen ihren Anlass verloren (DÇtsch in DÇtsch/Jost/<br />

Pung/Witt, § 8 Abs. 4 KStG Rz. 137; Gosch/Roser, KStG, 2. Aufl. 2009, § 8 KStG<br />

Rz. 1425). Ungeachtet dessen ist nicht erkennbar, aus welchen GrÅnden eine<br />

VermÇgens<strong>zu</strong>fÅhrung an Tochtergesellschaften mit der VermÇgens<strong>zu</strong>fÅhrung<br />

an die Verlustgesellschaft wirtschaftlich vergleichbar sein soll (kritisch auch<br />

KÅster/KÇhler, BB 1998, 2401 [2402 f.]; Lang in Ernst & Young, § 8 KStG<br />

Rz. 1293.1). Auch sind MissbrauchsmÇglichkeiten nicht ersichtlich, denn die<br />

nicht organschaftlich verbundene Tochtergesellschaft versteuert ihren Gewerbeertrag<br />

unabhångig von etwaigen Fehlbetrågen ihrer Muttergesellschaft, so<br />

dass es auch im steuerlichen Ergebnis nicht <strong>zu</strong> einer Verlagerung ertragbringenden<br />

VermÇgens auf die Verlustgesellschaft kommen kann. Denkbar wåre<br />

dies allenfalls, wenn die Tochtergesellschaft das ihr <strong>zu</strong>gefÅhrte VermÇgen –<br />

beispielsweise im Wege einer Sachauskehrung – auf die Verlustgesellschaft<br />

Åbertragen wÅrde. Dann låge mE aber erst hierin die von § 8 Abs. 4 KStG erfasste<br />

BetriebsvermÇgens<strong>zu</strong>fÅhrung.<br />

(bb) Maßnahmen ohne Auswirkung auf das BetriebsvermÇgen<br />

Folgende Fålle lassen sich unterscheiden:<br />

298 – Sicherheitengestellung und Verpflichtung <strong>zu</strong>r VerlustÅbernahme <strong>zu</strong>r Sicherung<br />

von Darlehen<br />

Nach Auffassung des BFH kann die Ûbernahme von BÅrgschaften und die<br />

Einråumung sonstiger Sicherheiten fÅr Bankkredite mit der ZufÅhrung neuen<br />

BetriebsvermÇgens wirtschaftlich vergleichbar sein (BFH v. 8.8.2001 – I R<br />

29/00, BStBl. II 2002, 392; vgl. auch DÇtsch in DÇtsch/Jost/Pung/Witt, § 8<br />

162<br />

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Kleinheisterkamp

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