11.05.2014 Aufrufe

Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Gewerbeverlust Anm. 292–295 § 10a<br />

Schr. v. 16.4.1999 – IV C6 - S 2745 - 12/99, BStBl. I 1999, 455 Tz. 29 mit Hinweis<br />

auf BFH v. 13.8.1997 – I R 89/96, BStBl. II 1997, 829).<br />

Mit der formalen Auslegung des Tatbestandsmerkmals der AnteilsÅbertragung<br />

durch den BFH ist diese Auffassung mE nicht vereinbar (fÅr eine restrik-<br />

293<br />

tive Handhabe der Verwaltungsauffassung Lang in Ernst & Young, § 8 KStG<br />

Rz. 1290). Das von der Finanzverwaltung in Be<strong>zu</strong>g genommene Urteil des BFH<br />

v. 13.8.1997 – I R 89/96, aaO, betraf die Gesetzesfassung des Steuerreformgesetzes<br />

1990, nach der es erforderlich war, dass die AnteilsÅbertragung der BetriebsvermÇgens<strong>zu</strong>fÅhrung<br />

zeitlich vorausging. Unter Geltung dieser Fassung<br />

waren viele Anteilseigner bemÅht, die Rechtsfolgen des § 8 Abs. 4 KStG insbesondere<br />

durch HinauszÇgern der AnteilsÅbertragung <strong>zu</strong> unterlaufen. Nach<br />

Auffassung des BFH konnte dies die Anwendung der Vorschrift allerdings<br />

nicht verhindern, wenn der oder die spåteren Anteilserwerber schon im Zeitpunkt<br />

der Wiederaufnahme des Geschåftsbetriebs bzw. der BetriebsvermÇgens<strong>zu</strong>fÅhrung<br />

in Be<strong>zu</strong>g auf die spåter <strong>zu</strong> Åbertragenden Anteile eine<br />

Rechtsposition innehatten, die der eines Anteilsinhabers „sehr nahe kommt“.<br />

WÇrtlich fÅhrt der BFH aus, dass es steuerlich gesehen ausreicht, „wenn die<br />

objektiv nach außen hin in Erscheinung tretenden Rechtsbeziehungen sich<br />

wirtschaftlich nur damit erklåren lassen, dass dem oder den Anteilserwerber(n)<br />

schon vor der AnteilsÅbertragung eine Rechtsposition <strong>zu</strong>kommt, die der eines<br />

Gesellschafters entspricht, der mehr als 75 % der Geschåftsanteile an der Kapitalgesellschaft<br />

hålt“ (BFH v. 13.8.1997 – I R 89/96, BStBl. II 1997, 829; vgl. auch<br />

BFH v. 22.10.2003 – I R 18/02, BStBl. II 2004, 468; FG KÇln v. 22.10.2008 – 13 K<br />

3113/07, rkr., EFG 2009, 286 m. Anm. Neu). Sachlich wendet der BFH damit<br />

mE § 42 AO an (ebenso Prinz, DStR 1997, 1963 [1964]). Die vom BFH entschiedenen<br />

Fålle betrafen Sachverhalte, in denen rechtlich eine schådliche Anteils-<br />

Åbertragung vorlag. Es ging allein darum, die Wirkungen der AnteilsÅbertragung<br />

zeitlich vor<strong>zu</strong>verlegen. Daher lassen die Entscheidungen mE nicht den<br />

RÅckschluss <strong>zu</strong>, dass die Generalklausel des § 8 Abs. 4 Satz 1 KStG auch dann<br />

anwendbar ist, wenn es nie <strong>zu</strong> einer formalen AnteilsÅbertragung kommt.<br />

Ab<strong>zu</strong>lehnen ist es daher auch, wenn die Finanzverwaltung „in Ausnahmefållen“<br />

die Ûbertragung von mehr als 50 % der Stimmrechte ohne entsprechen-<br />

294<br />

de Ûbertragung der Beteiligung am Nennkapital als schådlich ansieht (BMF-<br />

Schreiben v. 16.4.1999, aaO, Tz. 30; ablehnend auch Schloßmacher in HHR,<br />

§ 8 KStG Anm. 427; Lang in Ernst & Young, § 8 KStG Rz. 1290.2). Ein solcher<br />

„Ausnahmefall“ liegt nach MÅller-Gatermann (DStR 1991, 597 [602 f.]) vor,<br />

wenn neben der Ûbertragung der Stimmrechte auch eine bis annåhernd an<br />

die Schådlichkeitsgrenze heranreichende Ûbertragung der kapitalmåßigen<br />

Beteiligung erfolgt.<br />

Von Teilen der Literatur wird ein mit dem Anteilseignerwechsel wirtschaftlich 295<br />

vergleichbarer Vorgang in der Einråumung von Genussrechten gesehen, die<br />

eine Beteiligung am Gewinn und am LiquidationserlÇs der Verlustgesellschaft<br />

vermitteln (Lang in Ernst & Young, § 8 KStG Rz. 1290.1; ebenso DÇtsch in<br />

DÇtsch/Jost/Pung/Witt, § 8 Abs. 4 KStG Rz. 49; aA Schloßmacher in HHR, § 8<br />

KStG Anm. 427). Auch wird die BegrÅndung einer (atypischen) stillen Beteiligung<br />

an der Verlustgesellschaft, die neben eine Anteilseignerstellung tritt,<br />

LS Lfg. 101 Juni 2011 Kleinheisterkamp<br />

|<br />

161

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!