Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

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Gewerbeverlust Anm. 280–282 § 10a 2010, 654) reduzierte der BFH jedoch die Anforderungen an den sachlichen Zusammenhang, indem er den engen sachlichen Zusammenhang im Streitfall aus einem „engen zeitlichen Zusammenhang“ (AnteilsÅbertragung durch Vertrag vom 30.6.1998, BetriebsvermÇgenszufÅhrung bis zum 31.12.1999) ableitete und sodann ausfÅhrte, dass „nichts dafÅr ersichtlich“ sei, „dass die die Finanzierung des BetriebsvermÇgenszugangs sicherstellenden BÅrgschaften [...] etwa in gleicher Weise auch ohne die AnteilsÅbertragungen erteilt worden wåren und die zeitliche Nåhe sich nur zufållig ergeben habe“. (2) Verlust der wirtschaftlichen Identitåt außerhalb des Hauptanwendungsfalls Die Generalklausel des § 8 Abs. 4 Satz 1 KStG erweitert den persÇnlichen Anwendungsbereich des § 8 Abs. 4 KStG – Åber die in Satz 2 genannten Kapitalgesellschaften hinaus – auf alle sonstigen KÇrperschaften. Liegen die Åbrigen Voraussetzungen des Hauptanwendungsfalls vor, ist auch bei sonstigen KÇrperschaften ein Identitåtsverlust zu unterstellen. Die Ûbertragung von mehr als 50 % der Anteile bezieht sich bei sonstigen KÇrperschaften auf Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechte (vgl. BMF, Schr. v. 16.4.1999 – IV C 6 - S 2745 - 12/99, BStBl. I 1999, 455 Tz. 24; DÇtsch in DÇtsch/Jost/Pung/Witt, § 8 Abs. 4 KStG Rz. 131; vgl. auch FG Nds. v. 12.11.2009 – 6 K 31/09, EFG 2010, 577 – Rev. I R 112/09: keine Anwendung des § 8 Abs. 4 KStG auf Anstalten des Çffentlichen Rechts mangels mitgliedschaftlich ausgelegter Organisationsform). Außerdem erweitert die Generalklausel den sachlichen Anwendungsbereich des § 8 Abs. 4 KStG auf alle Fålle, in denen eine Kapitalgesellschaft (oder sonstige KÇrperschaft) ihre wirtschaftliche Identitåt verliert, ohne dass die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG vorliegen (aA Streck/Schwedhelm, FR 1989,153 [156]: Satz 2 ist fÅr Kapitalgesellschaften lex specialis). Der BFH geht dabei in ståndiger Rechtsprechung davon aus, dass Satz 2 mittelbar einen Maßstab fÅr die unter Satz 1 der Vorschrift zu fassenden Fålle setzt. Ein Sachverhalt kann daher nur dann unter § 8 Abs. 4 Satz 1 KStG subsumiert werden, wenn er Voraussetzungen erfÅllt, die mit denen des Satzes 2 wirtschaftlich vergleichbar sind (BFH v. 13.8.1997 – I R 89/96, BStBl. II 1997, 829; v. 22.10.2003 – I R 18/02, BStBl. II 2004, 468; v. 26.5.2004 – I R 81/02, BStBl. II 2004, 1085). Die wirtschaftliche Vergleichbarkeit muss hinsichtlich der Verånderung des personalen und des sachlichen Substrats vorliegen. Daran kÇnnen mE auch nach neuerer Rechtsprechung des BFH, nach der dem sachlichen Substrat bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Identitåt entscheidendes Gewicht beizumessen ist (s. Anm. 252), keine Zweifel bestehen. Ønderungen allein des sachlichen Substrats erfÅllen daher in keinem Fall die Voraussetzungen der Generalklausel (vgl. BFH v. 26.5.2004 – I R 81/02, BStBl. II 2004, 1085; DÇtsch in FS Wassermeyer, 2005, 113 [134]; DÇtsch in DÇtsch/Jost/Pung/Witt, §8 Abs. 4 KStG Rz. 39). LS Lfg. 101 Juni 2011 Kleinheisterkamp | 157 281 282

§ 10a Anm. 283–286 Gewerbeverlust Im Einzelnen lassen sich folgende Fallgruppen unterscheiden: 283 284 (a) Abweichende zeitliche Reihenfolge von AnteilsÅbertragung und VermÇgenszufÅhrung Nach Auffassung der Finanzverwaltung setzt der Hauptanwendungsfall voraus, dass die BetriebsvermÇgenszufÅhrung der AnteilsÅbertragung zeitlich nachfolgt (s. Anm. 273). BetriebsvermÇgenszufÅhrungen, die vor dem Zeitpunkt der AnteilsÅbertragung erfolgen, kÇnnen „im Einzelfall“ schådlich sein (BMF, Schr. v. 16.4.1999 – IV C 6 - S2745 - 12/99, BStBl. I 1999, 455 Tz. 31; Lang in Ernst & Young, § 8 KStG Rz. 1287 ff.). In diesem Fall ist der VergleichsgrÇße I das vor Beginn der BetriebsvermÇgenszufÅhrung vorhandene VermÇgen zugrunde zu legen. Als typischer Anwendungsfall wird in diesem Zusammenhang das kollusive Zusammenwirken von Anteilsveråußerer und Erwerber genannt (BMF- Schreiben v. 16.4.1999, aaO, Tz. 31). Erfasst sein soll auch eine VermÇgenszufÅhrung, die zivilrechtlich nach dem Anteilseignerwechsel erfolgt, steuerlich aber auf einen Zeitpunkt vor dem Anteilseignerwechsel zurÅckbezogen wird (vgl. das Beispiel bei DÇtsch in DÇtsch/Jost/Pung/Witt, § 8 Abs. 4 KStG Rz. 138: Wechsel des Anteilseigners am 1.5.02, anschließende Verschmelzung des Anteilseigners auf die Verlustgesellschaft mit steuerlicher RÅckwirkung zum 31.12.01). (b) Der AnteilsÅbertragung wirtschaftlich vergleichbare Sachverhalte (aa) Mittelbare Anteilseignerwechsel 285 Der BFH lehnt eine wirtschaftliche Vergleichbarkeit mittelbarer AnteilsÅbertragungen mit dem vom Hauptanwendungsfall geforderten Wechsel des unmittelbaren Anteilseigners ausdrÅcklich ab: Vergleichbar seien nur Vorgånge, die den Wertungen des Regelbeispiels entsprechen, hinsichtlich des Anteilseignerwechsels also ausschließlich Vorgånge der personellen Verånderung auf der unmittelbaren Anteilseignerebene der Verlustgesellschaft. Mit einer Ausdehnung auf mittelbare Verånderungen in der personalen Struktur verließe man nach Ansicht des BFH den Bereich des durch § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG gesetzten Vergleichsrahmens und wÅrde die wirtschaftlichen Identitåtserfordernisse – dem Gehalt des Regelbeispiels widersprechend – in Richtung einer allgemeinen Konzernklausel erweitern und Çffnen (BFH v. 20.8.2003 – I R 61/01, BStBl. II 2004, 616; s. Anm. 209 und Anm. 218). 286 Eine Gleichstellung von mittelbarer und unmittelbarer AnteilsÅbertragung verbietet sich auf Grundlage der BFH-Rechtsprechung auch dann, wenn die mittelbare Beteiligung mit der Beteiligung an der Verlustgesellschaft wirtschaftlich identisch ist. Das ist mE folgerichtig, wenn man im Tatbestandsmerkmal des Anteilseignerwechsels lediglich eine formale „Anreicherung“ der ansonsten wesentlich durch das sachliche Substrat der KÇrperschaft bestimmten wirtschaftlichen Identitåt sieht (so BFH v. 20.8.2003 – I R 61/01, BStBl. II 2004, 616; s. Anm. 252). Denn dann kann die – grundsåtzlich durch 158 | Kleinheisterkamp

Gewerbeverlust Anm. 280–282 § 10a<br />

2010, 654) reduzierte der BFH jedoch die Anforderungen an den sachlichen<br />

Zusammenhang, indem er den engen sachlichen Zusammenhang im Streitfall<br />

aus einem „engen zeitlichen Zusammenhang“ (AnteilsÅbertragung durch<br />

Vertrag vom 30.6.1998, BetriebsvermÇgens<strong>zu</strong>fÅhrung bis <strong>zu</strong>m 31.12.1999) ableitete<br />

und sodann ausfÅhrte, dass „nichts dafÅr ersichtlich“ sei, „dass die die<br />

Finanzierung des BetriebsvermÇgens<strong>zu</strong>gangs sicherstellenden BÅrgschaften<br />

[...] etwa in gleicher Weise auch ohne die AnteilsÅbertragungen erteilt worden<br />

wåren und die zeitliche Nåhe sich nur <strong>zu</strong>fållig ergeben habe“.<br />

(2) Verlust der wirtschaftlichen Identitåt außerhalb des Hauptanwendungsfalls<br />

Die Generalklausel des § 8 Abs. 4 Satz 1 KStG erweitert den persÇnlichen Anwendungsbereich<br />

des § 8 Abs. 4 KStG – Åber die in Satz 2 genannten Kapitalgesellschaften<br />

hinaus – auf alle sonstigen KÇrperschaften. Liegen die Åbrigen<br />

Vorausset<strong>zu</strong>ngen des Hauptanwendungsfalls vor, ist auch bei sonstigen KÇrperschaften<br />

ein Identitåtsverlust <strong>zu</strong> unterstellen. Die Ûbertragung von mehr<br />

als 50 % der Anteile bezieht sich bei sonstigen KÇrperschaften auf Beteiligungs-<br />

und Mitgliedschaftsrechte (vgl. BMF, Schr. v. 16.4.1999 – IV C 6 - S<br />

2745 - 12/99, BStBl. I 1999, 455 Tz. 24; DÇtsch in DÇtsch/Jost/Pung/Witt, § 8<br />

Abs. 4 KStG Rz. 131; vgl. auch FG Nds. v. 12.11.2009 – 6 K 31/09, EFG 2010,<br />

577 – Rev. I R 112/09: keine Anwendung des § 8 Abs. 4 KStG auf Anstalten des<br />

Çffentlichen Rechts mangels mitgliedschaftlich ausgelegter Organisationsform).<br />

Außerdem erweitert die Generalklausel den sachlichen Anwendungsbereich<br />

des § 8 Abs. 4 KStG auf alle Fålle, in denen eine Kapitalgesellschaft (oder sonstige<br />

KÇrperschaft) ihre wirtschaftliche Identitåt verliert, ohne dass die Vorausset<strong>zu</strong>ngen<br />

des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG vorliegen (aA Streck/Schwedhelm, FR<br />

1989,153 [156]: Satz 2 ist fÅr Kapitalgesellschaften lex specialis). Der BFH geht<br />

dabei in ståndiger Rechtsprechung davon aus, dass Satz 2 mittelbar einen<br />

Maßstab fÅr die unter Satz 1 der Vorschrift <strong>zu</strong> fassenden Fålle setzt. Ein Sachverhalt<br />

kann daher nur dann unter § 8 Abs. 4 Satz 1 KStG subsumiert werden,<br />

wenn er Vorausset<strong>zu</strong>ngen erfÅllt, die mit denen des Satzes 2 wirtschaftlich<br />

vergleichbar sind (BFH v. 13.8.1997 – I R 89/96, BStBl. II 1997, 829; v.<br />

22.10.2003 – I R 18/02, BStBl. II 2004, 468; v. 26.5.2004 – I R 81/02, BStBl. II 2004,<br />

1085). Die wirtschaftliche Vergleichbarkeit muss hinsichtlich der Verånderung<br />

des personalen und des sachlichen Substrats vorliegen. Daran kÇnnen mE<br />

auch nach neuerer Rechtsprechung des BFH, nach der dem sachlichen Substrat<br />

bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Identitåt entscheidendes Gewicht<br />

bei<strong>zu</strong>messen ist (s. Anm. 252), keine Zweifel bestehen. Ønderungen allein<br />

des sachlichen Substrats erfÅllen daher in keinem Fall die Vorausset<strong>zu</strong>ngen<br />

der Generalklausel (vgl. BFH v. 26.5.2004 – I R 81/02, BStBl. II 2004, 1085;<br />

DÇtsch in FS Wassermeyer, 2005, 113 [134]; DÇtsch in DÇtsch/Jost/Pung/Witt,<br />

§8 Abs. 4 KStG Rz. 39).<br />

LS Lfg. 101 Juni 2011 Kleinheisterkamp<br />

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