Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

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Gewerbeverlust Anm. 278–279 § 10a Finanzverwaltung Einigkeit. Wåhrend im Schrifttum ein enger zeitlicher Zusammenhang von sechs Monaten bis zu einem Jahr verlangt wird (Lang in Ernst & Young, § 8 KStG Rz. 1277; vgl. auch HÇrger/Endres, DB 1998, 335 [337]), ließ die Finanzverwaltung zunåchst einen zeitlichen Zusammenhang von fÅnf Jahren genÅgen (BMF, Schr. v. 16.4.1999 – IV C 6 - S 2745 -12/99, BStBl. I 1999, 455 Tz. 12; aber s. Anm. 279: grundjåhrlicher Zwei-Jahres-Zeitraum). Der BFH ermittelt den Zusammenhang zwischen AnteilsÅbertragung und VermÇgenszufÅhrung wertend und nicht anhand einer starren Zeitgrenze: Da das Gesetz – anders als fÅr den Sanierungsfall – keine feste Zeitgrenze vorsieht, sei auf die Gegebenheiten des Einzelfalls abzustellen. Daher sei weder der (bisherigen) Auffassung der Finanzverwaltung (FÅnf-Jahres-Zeitraum) zu folgen noch der im Schrifttum vertretenen Auffassung, wonach kein zeitlicher Zusammenhang bestehe, wenn zwischen AnteilsÅbertragung und BetriebsvermÇgenszufÅhrung mehr als ein Jahr liegt (BFH v. 14.3.2006 – I R 8/05, BStBl. II 2007, 602 = BB 2006, 1426 m. Anm. Behrens). Grundsåtzlich kann daher ausnahmsweise wohl auch eine Åber mehrere Jahre gestreckte Verwirklichung der Einzelschritte schådlich sein, wenn die Einzelschritte trotz ihres gelockerten zeitlichen Zusammenhangs sachlich zusammenhången. Die zeitliche Abfolge hat insofern nur (widerlegbare) Indizwirkung fÅr das Vorliegen des erforderlichen Zusammenhangs (so ausdrÅcklich BFH v. 14.3.2006 – I R 8/05, BStBl. II 2007, 602; Schloßmacher, FR 2004, 1389; åhnlich BMF v. 2.8.2007 – IV B 7 - S 2745/0, FR 2007, 856; s. Anm. 279). DarÅber hinaus ist ein sachlicher Zusammenhang zwischen Anteilsveråußerung und BetriebsvermÇgenszufÅhrung erforderlich (Prinz, DStR 1997, 1963 [1964]; HÇrger/Endres, DB 1998, 335 [336]); Schloßmacher in HHR, § 8 KStG Anm. 461; Simon in Heckschen/Simon, Umwandlungsrecht, § 13 Rz. 35; Frotscher in Frotscher/Maas, § 8 KStG Rz. 187; Lang in Ernst & Young, § 8 KStG Rz. 1280.4 f.). Dem hat sich inzwischen auch die Finanzverwaltung angeschlossen (BMF v. 2.8.2007 – IV B 7 - S 2745/0, FR 2007, 856). Danach ist „regelmåßig“ von einem (zeitlichen und) sachlichen Zusammenhang auszugehen, wenn zwischen Anteilsveråußerung und BetriebsvermÇgenszufÅhrung nicht mehr als zwei Jahre liegen; auch bei Ûberschreiten des Zwei-Jahres-Zeitraums kann ein Verlust der wirtschaftlichen Identitåt eintreten, wenn ein sachlicher Zusammenhang anhand entsprechender Umstånde dargelegt wird. Das Erfordernis des sachlichen Zusammenhangs ist zwingend, wenn man § 8 Abs. 4 KStG als Missbrauchsvorschrift interpretiert, die eine Verlagerung ertragbringenden VermÇgens vom Neugesellschafter auf die Gesellschaft verhindern soll; in diesem Fall ist erforderlich, dass die VermÇgenszufÅhrung der gestalterischen Einflussnahme des Neugesellschafters zuzurechnen ist (KrÇner, DStR 1998, 1495 [1499 f.]; Bock, GmbHR 2004, 221 [224 f.]). Aber auch wenn man den Fortbestand der wirtschaftlichen Identitåt als zusåtzliche Tatbestandsvoraussetzung fÅr die Verlustnutzung ansieht, folgt aus dem Nebeneinander der Tatbestandsmerkmale, dass diese nicht beziehungslos zueinander stehen (so im Ergebnis auch Schloßmacher in HHR, § 8 KStG Anm. 461; Frotscher in Frotscher/Maas, § 8 KStG Rz. 187). Der BFH begrÅndet das Erfordernis des sachlichen Zusammenhangs in seiner jÅngsten Entscheidung (BFH v. 14.3.2006 – I R 8/05, BStBl. II 2007, 602; BFH v. 12.10.2010 – I R 64/09, BB LS Lfg. 101 Juni 2011 Kleinheisterkamp | 155 279

§ 10a Anm. 279–280 Gewerbeverlust 280 2011, 494; mit anderer BegrÅndung noch BFH v. 15.12.2004 – I B 115/04, DStR 2005, 517; v. 26.5.2004 – I R 112/03, BStBl. II 2004, 1085) mit einer sachlich gebotenen einschrånkenden Rechtsauslegung und weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Vorschrift den Verlustabzug letztlich deshalb begrenze, um missbråuchlichen Gestaltungen vorzubeugen (s. Anm. 209). Nach Auffassung des FG Meck.-Vorp. fehlt ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Erwerb einer Vorratsgesellschaft und der anschließenden BetriebsvermÇgenszufÅhrung (FG MV v. 6.12.2006 – 1 K 676/03, EFG 2007, 443, rkr.: keine schådliche Missbrauchsgestaltung; vgl. auch Anm. 276). Die Anforderungen an den sachlichen Zusammenhang pråzisierte der BFH zunåchst dahingehend, dass eine „Beherrschung des Geschehensablaufs durch die beteiligten (alten und neuen) Anteilseigner nach Maßgabe eines Gesamtplans“ erforderlich ist (BFH v. 14.3.2006 – I R 8/05, BStBl. II 2007, 602; vgl. auch FG Berlin-Brandenburg v. 13.1.2010 – 12 K 8023/06 B, EFG 2010, 1162 – Rev. I R 8/10: Beherrschung des Geschehens durch neuen Anteilseigner nicht erforderlich). Damit schloss sich der BFH grundsåtzlich der im Schrifttum vertretenen Auffassung an, wonach ein sachlicher Zusammenhang – allerdings wohl unabhångig von der Beteiligung des alten Anteilseigners – nur dann zu bejahen sei, wenn AnteilsÅbertragung und BetriebsvermÇgenszufÅhrung auf einem anfånglich vorhandenen einheitlichen Plan beruhen (Frotscher in Frotscher/Maas, § 8 KStG Rz. 187; Streck/Schwedhelm, KStG, 7. Aufl. 2008, § 8 Rz. 431; LÅttge/Kuck, DStR 2006, 925 [930]). Das wåre wohl nur dann der Fall, wenn AnteilsÅbertragung und BetriebsvermÇgenszufÅhrung miteinander stehen und fallen oder wenn beim Anteilseignerwechsel bereits absehbar ist, dass die Gesellschaft nur mit neuem BetriebsvermÇgen fortgefÅhrt werden kann. Ein sachlicher Zusammenhang setzt dabei nicht voraus, dass die Ønderung des sachlichen Substrats durch den Neugesellschafter herbeigefÅhrt wird, sondern kann bereits dann vorliegen, wenn der Altgesellschafter aufgrund eines einheitlichen Plans der Beteiligten auf die Gesellschaft einwirkt (vgl. DÇtsch, Der Konzern 2005, 252 [253]). Erfolgt die BetriebsvermÇgenszufÅhrung in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der AnteilsÅbertragung, ist der sachliche Zusammenhang zu vermuten (BFH v. 14.3.2006 – I R 8/05, BStBl. II 2007, 602; v. 22.8.2006 – I R 25/06, BFH/NV 2006, 2376 = FR 2007, 39 m. Anm. Pezzer und Hans = GmbHR 2006, 1277 m. Anm. Bock; åhnlich DÇtsch in DÇtsch/Jost/Pung/Witt, § 8 Abs. 4 KStG Rz. 129). Dies gilt jedoch zB dann nicht, wenn im zeitlichen Zusammenhang mit dem Anteilseignerwechsel Tochterkapitalgesellschaften, deren Anteile vom Mutterunternehmen bereits vor dem Anteilseignerwechsel gehalten wurden, auf die Muttergesellschaft verschmolzen werden (BFH v. 12.10.2010 – I R 64/09, BB 2011, 494). Die von DÇtsch aufgeworfene Frage, wann bei „normalen“ unternehmerisch motivierten BetriebsvermÇgenszufÅhrungen ein sachlicher Zusammenhang besteht, betrifft mE zunåchst die Vorfrage, ob in diesem Fall Åberhaupt eine schådliche VermÇgenszufÅhrung bejaht werden kann (dagegen s. Anm. 253). Kein sachlicher Zusammenhang kann bei AnteilsÅbertragungen auf verschiedene Personen mit nicht gleichgerichteten Interessen angenommen werden (Schloßmacher in HHR, § 8 KStG Anm. 461; Streck/Schwedhelm, KStG, 7. Aufl. 2008, § 8 KStG Rz. 431). In seinem Urteil v. 24.11.2009 (I R 56/09, GmbHR 156 | Kleinheisterkamp

§ 10a Anm. 279–280 Gewerbeverlust<br />

280<br />

2011, 494; mit anderer BegrÅndung noch BFH v. 15.12.2004 – I B 115/04, DStR<br />

2005, 517; v. 26.5.2004 – I R 112/03, BStBl. II 2004, 1085) mit einer sachlich gebotenen<br />

einschrånkenden Rechtsauslegung und weist in diesem Zusammenhang<br />

darauf hin, dass die Vorschrift den Verlustab<strong>zu</strong>g letztlich deshalb begrenze,<br />

um missbråuchlichen Gestaltungen vor<strong>zu</strong>beugen (s. Anm. 209). Nach<br />

Auffassung des FG Meck.-Vorp. fehlt ein sachlicher Zusammenhang zwischen<br />

dem Erwerb einer Vorratsgesellschaft und der anschließenden BetriebsvermÇgens<strong>zu</strong>fÅhrung<br />

(FG MV v. 6.12.2006 – 1 K 676/03, EFG 2007, 443, rkr.: keine<br />

schådliche Missbrauchsgestaltung; vgl. auch Anm. 276).<br />

Die Anforderungen an den sachlichen Zusammenhang pråzisierte der BFH<br />

<strong>zu</strong>nåchst dahingehend, dass eine „Beherrschung des Geschehensablaufs<br />

durch die beteiligten (alten und neuen) Anteilseigner nach Maßgabe eines Gesamtplans“<br />

erforderlich ist (BFH v. 14.3.2006 – I R 8/05, BStBl. II 2007, 602; vgl.<br />

auch FG Berlin-Brandenburg v. 13.1.2010 – 12 K 8023/06 B, EFG 2010, 1162 –<br />

Rev. I R 8/10: Beherrschung des Geschehens durch neuen Anteilseigner nicht<br />

erforderlich). Damit schloss sich der BFH grundsåtzlich der im Schrifttum vertretenen<br />

Auffassung an, wonach ein sachlicher Zusammenhang – allerdings<br />

wohl unabhångig von der Beteiligung des alten Anteilseigners – nur dann <strong>zu</strong><br />

bejahen sei, wenn AnteilsÅbertragung und BetriebsvermÇgens<strong>zu</strong>fÅhrung auf<br />

einem anfånglich vorhandenen einheitlichen Plan beruhen (Frotscher in Frotscher/Maas,<br />

§ 8 KStG Rz. 187; Streck/Schwedhelm, KStG, 7. Aufl. 2008, § 8<br />

Rz. 431; LÅttge/Kuck, DStR 2006, 925 [930]). Das wåre wohl nur dann der Fall,<br />

wenn AnteilsÅbertragung und BetriebsvermÇgens<strong>zu</strong>fÅhrung miteinander stehen<br />

und fallen oder wenn beim Anteilseignerwechsel bereits absehbar ist,<br />

dass die Gesellschaft nur mit neuem BetriebsvermÇgen fortgefÅhrt werden<br />

kann. Ein sachlicher Zusammenhang setzt dabei nicht voraus, dass die Ønderung<br />

des sachlichen Substrats durch den Neugesellschafter herbeigefÅhrt<br />

wird, sondern kann bereits dann vorliegen, wenn der Altgesellschafter aufgrund<br />

eines einheitlichen Plans der Beteiligten auf die Gesellschaft einwirkt<br />

(vgl. DÇtsch, Der Konzern 2005, 252 [253]). Erfolgt die BetriebsvermÇgens<strong>zu</strong>fÅhrung<br />

in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der AnteilsÅbertragung,<br />

ist der sachliche Zusammenhang <strong>zu</strong> vermuten (BFH v. 14.3.2006 – I R<br />

8/05, BStBl. II 2007, 602; v. 22.8.2006 – I R 25/06, BFH/NV 2006, 2376 = FR 2007,<br />

39 m. Anm. Pezzer und Hans = GmbHR 2006, 1277 m. Anm. Bock; åhnlich<br />

DÇtsch in DÇtsch/Jost/Pung/Witt, § 8 Abs. 4 KStG Rz. 129). Dies gilt jedoch zB<br />

dann nicht, wenn im zeitlichen Zusammenhang mit dem Anteilseignerwechsel<br />

Tochterkapitalgesellschaften, deren Anteile vom Mutterunternehmen bereits<br />

vor dem Anteilseignerwechsel gehalten wurden, auf die Muttergesellschaft<br />

verschmolzen werden (BFH v. 12.10.2010 – I R 64/09, BB 2011, 494). Die<br />

von DÇtsch aufgeworfene Frage, wann bei „normalen“ unternehmerisch motivierten<br />

BetriebsvermÇgens<strong>zu</strong>fÅhrungen ein sachlicher Zusammenhang besteht,<br />

betrifft mE <strong>zu</strong>nåchst die Vorfrage, ob in diesem Fall Åberhaupt eine<br />

schådliche VermÇgens<strong>zu</strong>fÅhrung bejaht werden kann (dagegen s. Anm. 253).<br />

Kein sachlicher Zusammenhang kann bei AnteilsÅbertragungen auf verschiedene<br />

Personen mit nicht gleichgerichteten Interessen angenommen werden<br />

(Schloßmacher in HHR, § 8 KStG Anm. 461; Streck/Schwedhelm, KStG, 7.<br />

Aufl. 2008, § 8 KStG Rz. 431). In seinem Urteil v. 24.11.2009 (I R 56/09, GmbHR<br />

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