Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...
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Gewerbeverlust Anm. 267–269 § 10a<br />
2009, 216 ) <strong>zu</strong><strong>zu</strong>stimmen, dass die ErhÇhung eines (<strong>zu</strong>m AnlagevermÇgen gehÇrenden)<br />
Anspruchs aus einer RÅckdeckungsversicherung aufgrund von<br />
Pråmienzahlungen kein tatbestandliches neues BetriebsvermÇgen darstellt<br />
(im Ergebnis ebenso die Revisionsentscheidung des BFH v. 1.7.2009 – I R<br />
101/08, BFH/NV 2009, 1838: weder sachlicher Zusammenhang mit Anteils-<br />
Åbertragung noch mit dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Tåtigkeit der Kapitalgesellschaft).<br />
Zwar liegt bei gegenståndlicher Betrachtung quantitativ<br />
eine (innenfinanzierte) ErhÇhung des BetriebsvermÇgens vor, diese hat jedoch<br />
qualitativ keinerlei Auswirkung auf die wirtschaftliche Bedeutung des BetriebsvermÇgens<br />
und den Fortbestand des Geschåftsbetriebs in seiner bisherigen<br />
Form. Gleiches gilt, wenn sich das UmlaufvermÇgen einer Gesellschaft<br />
aus den Ergebnissen der laufenden BetriebsfÅhrung erhÇht, wenn die Gesellschaft<br />
ihren Geschåftsbetrieb ohne Ønderung des Unternehmensgegenstandes<br />
innerhalb derselben Branche fortsetzt (FG KÇln v. 12.2.2009 – 13 K 787/05,<br />
EFG 2009, 967 m. Anm. Herlinghaus; FG Berlin-Brandenburg v. 6.5.2009 –12 K<br />
12197/08, DStRE 2009, 1450, rkr.).<br />
(ccc) Besonderheiten bei Ønderung des steuerlichen Status einer Tochtergesellschaft<br />
sowie bei Umwandlungsmaßnahmen<br />
Bei der Ermittlung der VergleichsgrÇßen sind bei der BegrÅndung bzw. Beendigung<br />
einer Organschaft <strong>zu</strong> einer Tochtergesellschaft, beim Formwechsel ei-<br />
268<br />
ner Tochtergesellschaft sowie bei einer Verschmel<strong>zu</strong>ng der bzw. auf die Verlustgesellschaft<br />
im Betrachtungszeitraum die folgenden Besonderheiten <strong>zu</strong><br />
beachten:<br />
– BegrÅndung/Beendigung von Organschaften: Nach Auffassung der Finanzverwaltung<br />
ist der Kapitalgesellschaft das BetriebsvermÇgen ihrer Or-<br />
269<br />
gangesellschaften <strong>zu</strong><strong>zu</strong>rechnen (Anm. 245). Daher kann es bei BegrÅndung<br />
einer Organschaft im Betrachtungszeitraum rechnerisch <strong>zu</strong> einer BetriebsvermÇgensmehrung<br />
bei der Kapitalgesellschaft kommen, da an die Stelle<br />
des (auch die Verbindlichkeiten der Tochtergesellschaft berÅcksichtigenden)<br />
Teilwerts der Anteile an der Tochtergesellschaft das BetriebsvermÇgen<br />
(dh. das Aktiv- bzw. AnlagevermÇgen) der Tochtergesellschaft tritt. Umgekehrt<br />
kann sich das BetriebsvermÇgen entsprechend bei Beendigung einer<br />
Organschaft vermindern.<br />
Die hM klammert derartige Vorgånge grundsåtzlich aus dem BetriebsvermÇgensvergleich<br />
aus, indem sie die VergleichsgrÇße I (rÅckblickend) unter<br />
der Annahme ermittelt, dass der geånderte Status von Anfang an bestanden<br />
hat (rÅckwirkende Anpassung der VergleichsgrÇße I; so Dieterlen/Strnad,<br />
GmbHR 2000, 260 [262 f.]; Schloßmacher in HHR, § 8 KStG Anm. 454;<br />
DÇtsch in DÇtsch/Jost/Pung/Witt, § 8 Abs. 4 KStG Rz. 117 f.; Gosch/Roser,<br />
KStG, 2. Aufl. 2009, § 8 KStG Rz. 1439; aA fÅr den Fall, dass die Beteiligung<br />
an der Organgesellschaft erst nach dem schådlichen Anteilseignerwechsel<br />
erworben wurde Orth in Herzig, Organschaft, 2003, 188). Dies wird damit<br />
begrÅndet, dass keine VermÇgens<strong>zu</strong>fÅhrung von außen vorliege bzw. dass<br />
bei eigenfinanziertem Erwerb der Beteiligung an der Organgesellschaft<br />
LS Lfg. 101 Juni 2011 Kleinheisterkamp<br />
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