Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...
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§ 10a Anm. 1–4 Gewerbeverlust<br />
wurde Satz 10. Die Neuregelung gilt erstmals fÅr den EZ 2009, vgl. § 36 Abs. 9<br />
Satz 8 GewStG idF des Art. 4 Nr. 8 Buchst. h JStG 2009. DarÅber hinaus wurde<br />
Satz 10 (bisheriger Satz 9) neu gefasst. Nach dem durch die Neufassung angefÅgten<br />
zweiten Halbsatz ist auf Fehlbetråge einer Mitunternehmerschaft § 8c<br />
KStG an<strong>zu</strong>wenden, soweit der Fehlbetrag einer KÇrperschaft unmittelbar oder<br />
mittelbar einer Mitunternehmerschaft, an der eine KÇrperschaft (unmittelbar<br />
bzw. mittelbar Åber eine oder mehrere Personengesellschaften) beteiligt ist,<br />
<strong>zu</strong><strong>zu</strong>rechnen ist. Die Neufassung des Satzes 10 ist gemåß § 36 Abs. 9 Satz 10<br />
GewStG idF des Art. 4 Nr. 8 Buchst. h JStG 2009 erstmals auf schådliche Beteiligungserwerbe<br />
nach dem 28.11.2008 (Datum der dritten Lesung des<br />
JStG 2009) an<strong>zu</strong>wenden, deren såmtliche Erwerbe und gleichgestellte Rechtsakte<br />
nach dem 28.11.2008 stattfinden.<br />
II. Allgemeines<br />
1. Bedeutung der Vorschrift<br />
2 Die GewSt folgt ebenso wie die ESt und KSt dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung,<br />
nach dem die Besteuerungsgrundlage fÅr jeden Steuerabschnitt<br />
neu und ungeachtet vorangegangener Steuerabschnitte <strong>zu</strong> ermitteln ist (vgl.<br />
§§ 10, 14 GewStG). Der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung steht im Spannungsverhåltnis<br />
<strong>zu</strong>m Grundsatz des abschnittsÅbergreifenden Nettoprinzips,<br />
das als Ausfluss des (objektiven) Leistungsfåhigkeitsprinzips die steuerliche<br />
BerÅcksichtigung von Betriebsausgaben grundsåtzlich unabhångig davon gebietet,<br />
ob sie in Gewinn- oder Verlustperioden getåtigt werden (s. Anm. 13).<br />
In diesem Spannungsverhåltnis stellt § 10a GewStG eine Durchbrechung des<br />
Grundsatzes der Abschnittsbesteuerung dar, indem er die KÅr<strong>zu</strong>ng des maßgebenden<br />
Gewerbeertrags eines EZ um Gewerbeverluste vorangegangener<br />
EZ anordnet und damit einen zeitlich unbeschrånkten, aber betragsmåßig begrenzten<br />
Verlustab<strong>zu</strong>g ermÇglicht (<strong>zu</strong> verfassungsrechtlichen Aspekten s.<br />
Anm. 16).<br />
3 § 10a GewStG betrifft den interperiodischen Verlustab<strong>zu</strong>g, dh. die Verrechnung<br />
des negativen Gewerbeertrags eines (oder mehrerer) EZ mit dem positiven<br />
Gewerbeertrag eines anderen EZ. Nicht ausdrÅcklich geregelt ist in § 10a<br />
GewStG demgegenÅber der intraperiodische Verlustausgleich, dh. die Frage,<br />
ob Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen innerhalb desselben EZ miteinander<br />
verrechnet werden kÇnnen (vgl. da<strong>zu</strong> Anm. 369). Soweit ein intraperiodischer<br />
Verlustausgleich mÇglich ist, kommt es <strong>zu</strong> einer Verminderung<br />
des maßgebenden Gewerbeertrags im EZ. Der Verlustausgleich hat daher Vorrang<br />
vor dem Verlustab<strong>zu</strong>g.<br />
4 Mit der ErmÇglichung des abschnittsÅbergreifenden Verlustab<strong>zu</strong>gs trifft der<br />
Gesetzgeber eine SteuerwÅrdigkeitsentscheidung. § 10a GewStG ist insofern<br />
Fiskalzwecknorm, nicht SteuervergÅnstigung (Orth, Interperiodische Verlust-<br />
Kompensation im Gewerbesteuerrecht, 1980, 116 ff.; ebenso fÅr § 10d EStG<br />
Grotherr, BB 1998, 2337 [2341 f.]; von Groll in Kirchhof/SÇhn/Mellinghoff,<br />
§ 10d EStG Rz. A 43; kritisch GÅroff in Glanegger/GÅroff, GewStG, 7. Aufl.<br />
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Kleinheisterkamp