Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...
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Gewerbeverlust Anm. 257–260 § 10a<br />
VermÇgens<strong>zu</strong>fÅhrungen an Tochtergesellschaften kÇnnen jedoch schådlich<br />
sein, wenn das VermÇgen der Tochtergesellschaft der Verlustgesellschaft <strong>zu</strong>gerechnet<br />
wird. Eine solche Zurechnung nimmt die Finanzverwaltung bei Organgesellschaften<br />
und (vermÇgensverwaltenden) Tochterpersonengesellschaften<br />
vor (s. Anm. 245 f.). Auch in diesem Fall wåre die VermÇgens<strong>zu</strong>fÅhrung<br />
an die Tochtergesellschaft allerdings unschådlich, soweit sie durch die<br />
Verlustgesellschaft erfolgt (DÇtsch in DÇtsch/Jost/Pung/Witt, § 8 Abs. 4 KStG<br />
Rz. 120).<br />
Die von der Finanzverwaltung befÅrwortete Zurechnung des BetriebsvermÇgens<br />
der Organgesellschaft an den Organtråger (s. Anm. 245) ist allein fÅr<br />
die Anwendung des § 8 Abs. 4 KStG auf Fehlbetråge des Organtrågers von Bedeutung.<br />
FÅr die Frage, ob § 8 Abs. 4 KStG der Ab<strong>zu</strong>gsfåhigkeit vororganschaftlicher<br />
Gewerbeverluste der Organgesellschaft nach Beendigung der<br />
Organschaft entgegensteht, ist weiterhin auf das BetriebsvermÇgen der Organgesellschaft<br />
ab<strong>zu</strong>stellen (vgl. DÇtsch in DÇtsch/Jost/Pung/Witt, § 8 Abs. 4<br />
KStG Rz. 116). Wird der Organgesellschaft daher von außerhalb des Organkreises<br />
BetriebsvermÇgen <strong>zu</strong>gefÅhrt, kÇnnte dies – bei Zugrundelegung der<br />
Auffassung der Finanzverwaltung – <strong>zu</strong>m Untergang von Verlustvortrågen sowohl<br />
des Organtrågers als auch der Organgesellschaft fÅhren.<br />
Unschådlich ist die ZufÅhrung von BetriebsvermÇgen an die (Groß-)Muttergesellschaft<br />
der Verlustgesellschaft. Wird daher zwischen Verlustgesellschaft<br />
und Anteilseigner eine weitere Kapitalgesellschaft installiert und diese mit<br />
neuem BetriebsvermÇgen ausgestattet, ist § 8 Abs. 4 KStG grundsåtzlich nicht<br />
anwendbar. Das gilt – vorbehaltlich § 42 AO – mE auch dann, wenn die Verlustgesellschaft<br />
anschließend upstream auf die zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft<br />
verschmolzen wird. Der Verlustvortrag war nach Maßgabe des<br />
§ 12 Abs. 3 UmwStG aF bei der Ûbernehmerin nutzbar. Seit Inkrafttreten des<br />
SEStEG sind derartige Gestaltungen nicht mehr mÇglich, da ein vortragsfåhiger<br />
Fehlbetrag der Ûbertragerin untergeht (§§ 19 Abs. 2, 12 Abs. 3, 4 Abs. 2<br />
Satz 2 UmwStG, s. Anm. 85 f.). Zur Anwendung des § 8 Abs. 4 KStG bei zeitlich<br />
umgekehrter Reihenfolge (ZufÅhrung von BetriebsvermÇgen nach der<br />
Verschmel<strong>zu</strong>ng) s. Anm. 272.<br />
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258<br />
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(cc) Ûberwiegen des neuen BetriebsvermÇgens<br />
Nach bisher hM Åberwiegt das neue (<strong>zu</strong>gefÅhrte) BetriebsvermÇgen, wenn<br />
der Wert des <strong>zu</strong>gefÅhrten BetriebsvermÇgens (VergleichsgrÇße II) den Wert<br />
des vorhandenen BetriebsvermÇgens (VergleichsgrÇße I) Åbersteigt. Ausschlaggebend<br />
sollte bisher ein wertmåßiger BetriebsvermÇgensvergleich<br />
sein, der die Funktion des neuen BetriebsvermÇgens unberÅcksichtigt låsst<br />
(<strong>zu</strong>r Kritik s. Anm. 253). Allerdings geht inzwischen auch der BFH davon aus,<br />
dass eine ausschließlich wertmåßige Betrachtung des BetriebsvermÇgens der<br />
Bedeutung des Tatbestandsmerkmals „neues BetriebsvermÇgen“ nicht gerecht<br />
wird (da<strong>zu</strong> nåher Anm. 267).<br />
LS Lfg. 101 Juni 2011 Kleinheisterkamp<br />
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