Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...
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§ 10a Anm. 253–256 Gewerbeverlust<br />
mit stets unschådlich. Eine solche wertende Betrachtung befÅrwortet auch der<br />
BFH in seinen jÅngsten Urteilen (BFH v. 5.6.2007 – I R 106/05, BStBl. II 2008,<br />
986; da<strong>zu</strong> Prokscha, BB 2008, 310). Dass das Gesetz in § 8 Abs. 4 Satz 3 KStG<br />
die FortfÅhrung des Geschåftsbetriebs „in einem nach dem Gesamtbild der<br />
wirtschaftlichen Verhåltnisse vergleichbaren Umfang“ <strong>zu</strong>r Vorausset<strong>zu</strong>ng fÅr<br />
die Unschådlichkeit der ZufÅhrung Åberwiegend neuen BetriebsvermÇgens<br />
in Sanierungsfållen macht, steht dieser Auslegung mE nicht entgegen (aA<br />
Frotscher in Frotscher/Maas, § 8 KStG Rz. 187a). Das gilt <strong>zu</strong>mindest dann,<br />
wenn man das FortfÅhrungserfordernis des § 8 Abs. 4 Satz 3 KStG <strong>zu</strong>kunftsbezogen<br />
interpretiert und verlangt, dass der Geschåftsbetrieb nach der <strong>zu</strong> Sanierungszwecken<br />
vorgenommenen BetriebsvermÇgens<strong>zu</strong>fÅhrung in einem<br />
vergleichbaren Umfang fortgefÅhrt wird (s. Anm. 318).<br />
254<br />
255<br />
(bbb) VermÇgensverbesserung ohne Auswirkungen auf das AnlagevermÇgen<br />
Eine Verbesserung der VermÇgenssituation der Kapitalgesellschaft, die sich<br />
bilanziell nicht oder nur auf der Passivseite auswirkt, stellt keine ZufÅhrung<br />
neuen BetriebsvermÇgens iS des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG dar. Das Gleiche gilt<br />
nach Auffassung des BFH, wenn UmlaufvermÇgen <strong>zu</strong>gefÅhrt wird (s.<br />
Anm. 237); neues BetriebsvermÇgen liegt danach grundsåtzlich erst dann vor,<br />
wenn die Kapitalgesellschaft mit den ihr <strong>zu</strong>gefÅhrten Mitteln AnlagevermÇgen<br />
erwirbt (s. Anm. 249), dort auch <strong>zu</strong> denkbaren Ausnahmen (insb. Branchenwechsel).<br />
Daher ist beispielsweise der Verzicht auf Gesellschafterdarlehen oder die Einråumung<br />
von Sicherheiten fÅr Bankdarlehen nicht von § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG<br />
erfasst. Gleiches gilt fÅr Nut<strong>zu</strong>ngseinlagen in oder die Verpachtung lukrativer<br />
Betriebsteile an die Kapitalgesellschaft. Ebenfalls diskutiert wird in diesem<br />
Zusammenhang die Verlagerung von gewinntråchtigen Geschåften in die<br />
Verlustgesellschaft (zB durch Erteilung einer Auftragsarbeit fÅr die Muttergesellschaft)<br />
oder ein Forderungserlass gegen Besserungsschein (vgl. die Ûbersicht<br />
bei DÇtsch in DÇtsch/Jost/Pung/Witt, § 8 Abs. 4 KStG Rz. 67 ff. mwN). Zu<br />
prÅfen ist jedoch jeweils, ob die Maßnahmen der ZufÅhrung neuen BetriebsvermÇgens<br />
wirtschaftlich vergleichbar sind und damit ein Fall des § 8 Abs. 4<br />
Satz 1 KStG vorliegt (s. Anm. 298 ff.).<br />
256<br />
(ccc) Neues VermÇgen der Kapitalgesellschaft/VermÇgens<strong>zu</strong>fÅhrung an<br />
Tochter- bzw. Muttergesellschaften<br />
Das BetriebsvermÇgen muss fÅr die Kapitalgesellschaft, die den Verlustab<strong>zu</strong>g<br />
geltend macht, neu sein. BetriebsvermÇgens<strong>zu</strong>fÅhrungen an Tochtergesellschaften<br />
der Kapitalgesellschaft sind grundsåtzlich unbeachtlich. Eine durch<br />
die ZufÅhrung an die Tochterkapitalgesellschaft ggf. ausgelÇste Wertsteigerung<br />
der Anteile an der Tochtergesellschaft stellt nach hM keine ZufÅhrung<br />
neuen BetriebsvermÇgens an die Verlustgesellschaft dar (Frotscher in Frotscher/Maas,<br />
§ 8 KStG Rz. 187).<br />
146<br />
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Kleinheisterkamp