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Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

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§ 10a Anm. 253–256 Gewerbeverlust<br />

mit stets unschådlich. Eine solche wertende Betrachtung befÅrwortet auch der<br />

BFH in seinen jÅngsten Urteilen (BFH v. 5.6.2007 – I R 106/05, BStBl. II 2008,<br />

986; da<strong>zu</strong> Prokscha, BB 2008, 310). Dass das Gesetz in § 8 Abs. 4 Satz 3 KStG<br />

die FortfÅhrung des Geschåftsbetriebs „in einem nach dem Gesamtbild der<br />

wirtschaftlichen Verhåltnisse vergleichbaren Umfang“ <strong>zu</strong>r Vorausset<strong>zu</strong>ng fÅr<br />

die Unschådlichkeit der ZufÅhrung Åberwiegend neuen BetriebsvermÇgens<br />

in Sanierungsfållen macht, steht dieser Auslegung mE nicht entgegen (aA<br />

Frotscher in Frotscher/Maas, § 8 KStG Rz. 187a). Das gilt <strong>zu</strong>mindest dann,<br />

wenn man das FortfÅhrungserfordernis des § 8 Abs. 4 Satz 3 KStG <strong>zu</strong>kunftsbezogen<br />

interpretiert und verlangt, dass der Geschåftsbetrieb nach der <strong>zu</strong> Sanierungszwecken<br />

vorgenommenen BetriebsvermÇgens<strong>zu</strong>fÅhrung in einem<br />

vergleichbaren Umfang fortgefÅhrt wird (s. Anm. 318).<br />

254<br />

255<br />

(bbb) VermÇgensverbesserung ohne Auswirkungen auf das AnlagevermÇgen<br />

Eine Verbesserung der VermÇgenssituation der Kapitalgesellschaft, die sich<br />

bilanziell nicht oder nur auf der Passivseite auswirkt, stellt keine ZufÅhrung<br />

neuen BetriebsvermÇgens iS des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG dar. Das Gleiche gilt<br />

nach Auffassung des BFH, wenn UmlaufvermÇgen <strong>zu</strong>gefÅhrt wird (s.<br />

Anm. 237); neues BetriebsvermÇgen liegt danach grundsåtzlich erst dann vor,<br />

wenn die Kapitalgesellschaft mit den ihr <strong>zu</strong>gefÅhrten Mitteln AnlagevermÇgen<br />

erwirbt (s. Anm. 249), dort auch <strong>zu</strong> denkbaren Ausnahmen (insb. Branchenwechsel).<br />

Daher ist beispielsweise der Verzicht auf Gesellschafterdarlehen oder die Einråumung<br />

von Sicherheiten fÅr Bankdarlehen nicht von § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG<br />

erfasst. Gleiches gilt fÅr Nut<strong>zu</strong>ngseinlagen in oder die Verpachtung lukrativer<br />

Betriebsteile an die Kapitalgesellschaft. Ebenfalls diskutiert wird in diesem<br />

Zusammenhang die Verlagerung von gewinntråchtigen Geschåften in die<br />

Verlustgesellschaft (zB durch Erteilung einer Auftragsarbeit fÅr die Muttergesellschaft)<br />

oder ein Forderungserlass gegen Besserungsschein (vgl. die Ûbersicht<br />

bei DÇtsch in DÇtsch/Jost/Pung/Witt, § 8 Abs. 4 KStG Rz. 67 ff. mwN). Zu<br />

prÅfen ist jedoch jeweils, ob die Maßnahmen der ZufÅhrung neuen BetriebsvermÇgens<br />

wirtschaftlich vergleichbar sind und damit ein Fall des § 8 Abs. 4<br />

Satz 1 KStG vorliegt (s. Anm. 298 ff.).<br />

256<br />

(ccc) Neues VermÇgen der Kapitalgesellschaft/VermÇgens<strong>zu</strong>fÅhrung an<br />

Tochter- bzw. Muttergesellschaften<br />

Das BetriebsvermÇgen muss fÅr die Kapitalgesellschaft, die den Verlustab<strong>zu</strong>g<br />

geltend macht, neu sein. BetriebsvermÇgens<strong>zu</strong>fÅhrungen an Tochtergesellschaften<br />

der Kapitalgesellschaft sind grundsåtzlich unbeachtlich. Eine durch<br />

die ZufÅhrung an die Tochterkapitalgesellschaft ggf. ausgelÇste Wertsteigerung<br />

der Anteile an der Tochtergesellschaft stellt nach hM keine ZufÅhrung<br />

neuen BetriebsvermÇgens an die Verlustgesellschaft dar (Frotscher in Frotscher/Maas,<br />

§ 8 KStG Rz. 187).<br />

146<br />

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Kleinheisterkamp

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