11.05.2014 Aufrufe

Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Gewerbeverlust Anm. 252–253 § 10a<br />

NV 2007, 2200). Ob dieser Identitåtswandel Åber einen Verkauf vorhandener<br />

Aktiva, die Verwendung laufender oder thesaurierter Gewinne oder die ZufÅhrung<br />

von Eigen- oder Fremdkapital finanziert ist, ist unbeachtlich, weil die<br />

– so verstandene – wirtschaftliche Identitåt der Gesellschaft grundsåtzlich<br />

nicht durch die Mittelherkunft beeinflusst wird. Es wåre mE nicht sachgerecht,<br />

den Tatbestand des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG zwar dann <strong>zu</strong> bejahen, wenn die<br />

Anteilseigner die Anschaffung von AnlagevermÇgen durch die Verlustgesellschaft<br />

Åber Einlagen finanzieren und die Verlustgesellschaft zB ihre Lohnaufwendungen<br />

aus Eigenmitteln bestreitet, nicht aber, wenn die LÇhne Åber Einlagen<br />

und die Investitionen aus Eigenmitteln finanziert werden (sog. Zwei-<br />

Konten-Modell, vgl. DÇtsch in DÇtsch/Jost/Pung/Witt, § 8 Abs. 4 KStG Rz. 83;<br />

dagegen Frotscher in Frotscher/Maas, § 8 KStG Rz. 189b): Das sachliche Substrat<br />

einer Kapitalgesellschaft hångt weder von der Mittelherkunft ab noch davon,<br />

ob die Gesellschaft per saldo Åber mehr VermÇgen verfÅgt. Die Gefahr einer<br />

Ausuferung der Vorschrift besteht bei dieser Auslegung mE <strong>zu</strong>mindest<br />

dann nicht, wenn man das „Ûberwiegen“ des neuen BetriebsvermÇgens nicht<br />

ausschließlich quantitativ beurteilt (s. Anm. 253) und <strong>zu</strong>dem einen engen<br />

sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen AnteilsÅbertragung und<br />

FortfÅhrung des Geschåftsbetriebs mit Åberwiegend neuem BetriebsvermÇgen<br />

fÅr erforderlich hålt (s. Anm. 277 ff.).<br />

Bestimmt man das sachliche Substrat einer Kapitalgesellschaft in Ûbereinstimmung<br />

mit den vom BFH in seinen Urteilen v. 20.8.2003 (I R 61/01 und I R 81/02,<br />

BStBl. II 2004, 616 und 614) entwickelten Grundsåtzen (s. Anm. 209) anhand<br />

der Struktur, Zusammenset<strong>zu</strong>ng und wirtschaftlichen Bedeutung des BetriebsvermÇgens,<br />

wåre es mE sachgerecht, die Frage, ob die Gesellschaft ihren<br />

Geschåftsbetrieb mit Åberwiegend neuem BetriebsvermÇgen fortfÅhrt oder<br />

wieder aufnimmt, qualitativ anhand der funktionalen Bedeutung des VermÇgens<br />

fÅr das Unternehmen der Kapitalgesellschaft <strong>zu</strong> bestimmen (so der<br />

Vorschlag von KÇhler, DStR 2003, 1011; ablehnend DÇtsch in DÇtsch/Jost/<br />

Pung/Witt, § 8 Abs. 4 KStG Rz. 78; anders auch BFH v. 12.10.2010 – I R 64/09,<br />

BB 2011, 494: ist der Teilwert des <strong>zu</strong>gefÅhrten BetriebsvermÇgens auch nur geringfÅgig<br />

hÇher als das ursprÅngliche AktivvermÇgen, ist der Tatbestand des<br />

§ 8 Abs. 4 KStG erfÅllt). Neues BetriebsvermÇgen wåre hiernach nur solches<br />

VermÇgen, das gemessen an Art, Inhalt und Umfang der Geschåftståtigkeit<br />

der Kapitalgesellschaft <strong>zu</strong>m Zeitpunkt seines Erwerbs nicht benÇtigt wird, und<br />

Åberwiegend neu wåre dieses VermÇgen, wenn es die fÅr die wirtschaftliche<br />

Identitåt maßgebenden Geschåftsgrundlagen der Gesellschaft prågend veråndert<br />

(vgl. auch den Ansatz von DÇtsch in FS Wassermeyer, 2005, 113 [127]:<br />

Es kÇnnte darauf abgestellt werden, „ob das <strong>zu</strong>gefÅhrte prågende BetriebsvermÇgen<br />

dem Unternehmen ein neues Schwergewicht gibt [nicht zwingend<br />

wertmåßig].“). Anhaltspunkte hierfÅr kÇnnten die <strong>zu</strong>r Bestimmung der Unternehmensidentitåt<br />

entwickelten Kriterien liefern. Ein Wertvergleich des <strong>zu</strong>gefÅhrten<br />

mit dem bereits vorhandenen VermÇgen (s. Anm. 260 ff.) håtte demgegenÅber<br />

allenfalls eine (widerlegbare) Indizfunktion. Soweit der Kapitalgesellschaft<br />

VermÇgen <strong>zu</strong>gefÅhrt wird, das fÅr die laufende Geschåftståtigkeit<br />

erforderlich ist, handelt es sich daher nicht um neues BetriebsvermÇgen; insbesondere<br />

Ersatzbeschaffungen funktionsgleicher WirtschaftsgÅter sind da-<br />

LS Lfg. 101 Juni 2011 Kleinheisterkamp<br />

|<br />

145<br />

253

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!