Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...
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Gewerbeverlust Anm. 252–253 § 10a<br />
NV 2007, 2200). Ob dieser Identitåtswandel Åber einen Verkauf vorhandener<br />
Aktiva, die Verwendung laufender oder thesaurierter Gewinne oder die ZufÅhrung<br />
von Eigen- oder Fremdkapital finanziert ist, ist unbeachtlich, weil die<br />
– so verstandene – wirtschaftliche Identitåt der Gesellschaft grundsåtzlich<br />
nicht durch die Mittelherkunft beeinflusst wird. Es wåre mE nicht sachgerecht,<br />
den Tatbestand des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG zwar dann <strong>zu</strong> bejahen, wenn die<br />
Anteilseigner die Anschaffung von AnlagevermÇgen durch die Verlustgesellschaft<br />
Åber Einlagen finanzieren und die Verlustgesellschaft zB ihre Lohnaufwendungen<br />
aus Eigenmitteln bestreitet, nicht aber, wenn die LÇhne Åber Einlagen<br />
und die Investitionen aus Eigenmitteln finanziert werden (sog. Zwei-<br />
Konten-Modell, vgl. DÇtsch in DÇtsch/Jost/Pung/Witt, § 8 Abs. 4 KStG Rz. 83;<br />
dagegen Frotscher in Frotscher/Maas, § 8 KStG Rz. 189b): Das sachliche Substrat<br />
einer Kapitalgesellschaft hångt weder von der Mittelherkunft ab noch davon,<br />
ob die Gesellschaft per saldo Åber mehr VermÇgen verfÅgt. Die Gefahr einer<br />
Ausuferung der Vorschrift besteht bei dieser Auslegung mE <strong>zu</strong>mindest<br />
dann nicht, wenn man das „Ûberwiegen“ des neuen BetriebsvermÇgens nicht<br />
ausschließlich quantitativ beurteilt (s. Anm. 253) und <strong>zu</strong>dem einen engen<br />
sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen AnteilsÅbertragung und<br />
FortfÅhrung des Geschåftsbetriebs mit Åberwiegend neuem BetriebsvermÇgen<br />
fÅr erforderlich hålt (s. Anm. 277 ff.).<br />
Bestimmt man das sachliche Substrat einer Kapitalgesellschaft in Ûbereinstimmung<br />
mit den vom BFH in seinen Urteilen v. 20.8.2003 (I R 61/01 und I R 81/02,<br />
BStBl. II 2004, 616 und 614) entwickelten Grundsåtzen (s. Anm. 209) anhand<br />
der Struktur, Zusammenset<strong>zu</strong>ng und wirtschaftlichen Bedeutung des BetriebsvermÇgens,<br />
wåre es mE sachgerecht, die Frage, ob die Gesellschaft ihren<br />
Geschåftsbetrieb mit Åberwiegend neuem BetriebsvermÇgen fortfÅhrt oder<br />
wieder aufnimmt, qualitativ anhand der funktionalen Bedeutung des VermÇgens<br />
fÅr das Unternehmen der Kapitalgesellschaft <strong>zu</strong> bestimmen (so der<br />
Vorschlag von KÇhler, DStR 2003, 1011; ablehnend DÇtsch in DÇtsch/Jost/<br />
Pung/Witt, § 8 Abs. 4 KStG Rz. 78; anders auch BFH v. 12.10.2010 – I R 64/09,<br />
BB 2011, 494: ist der Teilwert des <strong>zu</strong>gefÅhrten BetriebsvermÇgens auch nur geringfÅgig<br />
hÇher als das ursprÅngliche AktivvermÇgen, ist der Tatbestand des<br />
§ 8 Abs. 4 KStG erfÅllt). Neues BetriebsvermÇgen wåre hiernach nur solches<br />
VermÇgen, das gemessen an Art, Inhalt und Umfang der Geschåftståtigkeit<br />
der Kapitalgesellschaft <strong>zu</strong>m Zeitpunkt seines Erwerbs nicht benÇtigt wird, und<br />
Åberwiegend neu wåre dieses VermÇgen, wenn es die fÅr die wirtschaftliche<br />
Identitåt maßgebenden Geschåftsgrundlagen der Gesellschaft prågend veråndert<br />
(vgl. auch den Ansatz von DÇtsch in FS Wassermeyer, 2005, 113 [127]:<br />
Es kÇnnte darauf abgestellt werden, „ob das <strong>zu</strong>gefÅhrte prågende BetriebsvermÇgen<br />
dem Unternehmen ein neues Schwergewicht gibt [nicht zwingend<br />
wertmåßig].“). Anhaltspunkte hierfÅr kÇnnten die <strong>zu</strong>r Bestimmung der Unternehmensidentitåt<br />
entwickelten Kriterien liefern. Ein Wertvergleich des <strong>zu</strong>gefÅhrten<br />
mit dem bereits vorhandenen VermÇgen (s. Anm. 260 ff.) håtte demgegenÅber<br />
allenfalls eine (widerlegbare) Indizfunktion. Soweit der Kapitalgesellschaft<br />
VermÇgen <strong>zu</strong>gefÅhrt wird, das fÅr die laufende Geschåftståtigkeit<br />
erforderlich ist, handelt es sich daher nicht um neues BetriebsvermÇgen; insbesondere<br />
Ersatzbeschaffungen funktionsgleicher WirtschaftsgÅter sind da-<br />
LS Lfg. 101 Juni 2011 Kleinheisterkamp<br />
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