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Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

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§ 10a Anm. 239 Gewerbeverlust<br />

Einschrånkung auf das AnlagevermÇgen nicht <strong>zu</strong> vereinbaren). Auch teleologische<br />

Erwågungen sprechen mE nicht gegen ein Abstellen allein auf das AnlagevermÇgen:<br />

Folgt man der in den Urteilen v. 20.8.2003 (I R 61/01 und I R<br />

81/02, BStBl. II 2004, 616 [614]) vertretenen Auffassung des BFH, dass Ønderungen<br />

der wirtschaftlichen Identitåt ungeachtet der Motive der Beteiligten <strong>zu</strong><br />

einer Versagung des Verlustab<strong>zu</strong>gs fÅhren (s. Anm. 209), ist mE entscheidend<br />

darauf ab<strong>zu</strong>stellen, dass die wirtschaftliche Identitåt einer Kapitalgesellschaft<br />

in erster Linie durch ihren Unternehmensgegenstand und ihr verfÅgbares BetriebsvermÇgen<br />

bestimmt wird (vgl. BFH v. 20.8.2003 – I R 61/01, BStBl. II 2002,<br />

616; kritisch Orth, FR 2004, 613 [621 f.]; Frotscher in Frotscher/Maas, § 8 KStG<br />

Rz. 184). Identitåtsstiftende Funktion hat grundsåtzlich allein das AnlagevermÇgen,<br />

da nur das AnlagevermÇgen da<strong>zu</strong> bestimmt ist, dauernd dem Geschåftsbetrieb<br />

<strong>zu</strong> dienen (§ 247 Abs. 2 HGB). DemgegenÅber hat das UmlaufvermÇgen<br />

aufgrund seiner Zweckbestimmung, geringeren Verweildauer und<br />

den eher <strong>zu</strong>fålligen Schwankungen, denen es unterliegt, grundsåtzlich keine<br />

das Unternehmen prågende Funktion (Herzberg, DStR 2002, 1290 [1291];<br />

Gosch/Roser, KStG, 2. Aufl. 2009, § 8 KStG Rz. 1431; åhnlich Lenz/Behnes,BB<br />

2005, 2219 [2222]; DÇtsch in FS Wassermeyer, 2005, 113 [126 ff.]; DÇtsch in<br />

DÇtsch/Jost/Pung/Witt, § 8 Abs. 4 KStG Rz. 77: ab<strong>zu</strong>stellen ist auf prågendes<br />

VermÇgen). Im Rahmen der von § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG angestellten typisierenden<br />

Betrachtung kann sich die wirtschaftliche Identitåt einer Gesellschaft daher<br />

grundsåtzlich nicht durch die ZufÅhrung von UmlaufvermÇgen åndern,<br />

sondern erst, wenn die Gesellschaft mit dem <strong>zu</strong>gefÅhrten UmlaufvermÇgen<br />

AnlagevermÇgen erwirbt (s. Anm. 248 ff.). Die Ausklammerung des UmlaufvermÇgens<br />

bei der Anwendung des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG ist mE auch dann<br />

sachgerecht, wenn man § 8 Abs. 4 KStG – mit Teilen der Literatur (Anm. 208),<br />

aber entgegen der ursprÅnglichen BFH-Rechtsprechung (Anm. 209 aE) – als<br />

Missbrauchstatbestand ansieht, der eine Verlagerung ertragbringenden VermÇgens<br />

auf die Verlustgesellschaft verhindern soll. Denn bei typisierender Betrachtung<br />

ist davon aus<strong>zu</strong>gehen, dass das ertragbringende VermÇgen in irgendeiner<br />

Form als Gebrauchsgut in den Leistungsprozess der Verlustgesellschaft<br />

einbezogen wird und damit AnlagevermÇgen darstellt. Dass die NichtberÅcksichtigung<br />

von UmlaufvermÇgen bei Gesellschaften, die einschließlich<br />

ihres Firmenwerts (da<strong>zu</strong> s. Anm. 242) nur Åber unwesentliches AnlagevermÇgen<br />

verfÅgen, schon bei VermÇgens<strong>zu</strong>fÅhrungen in geringer HÇhe <strong>zu</strong> einem<br />

Identitåtsverlust fÅhren kann, ist mE nicht angreifbar: Denn wenn der<br />

VermÇgenswert einer Gesellschaft dem Wert ihres UmlaufvermÇgens entspricht,<br />

liegt mE ein typischer Verlustmantel vor (ebenso Herzberg, DStR 2002,<br />

1290 [1292]), bei dem VermÇgens<strong>zu</strong>fÅhrungen selbst bei Interpretation des § 8<br />

Abs. 4 KStG als Missbrauchstatbestand schådlich sein mÅssten.<br />

Die jÅngsten Entscheidungen des BFH fÅgen sich mE ohne weiteres in das<br />

hier vertretene Konzept ein. Entscheidend ist nach Auffassung des BFH, welches<br />

VermÇgen die wirtschaftliche Identitåt der Gesellschaft prågt. Dies ist<br />

grundsåtzlich das AnlagevermÇgen, kann aber auch das UmlaufvermÇgen<br />

sein, wenn der Austausch von UmlaufvermÇgen im Einzelfall RÅckschlÅsse<br />

auf die Identitåt der Gesellschaft erlaubt. Hiervon kann – wie der BFH (BFH<br />

v. 5.6.2007 – I R 9/06, BStBl. II 2008, 988 = BB 2008, 31 m. Anm. Altrichter-Herz-<br />

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Kleinheisterkamp

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