Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

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Gewerbeverlust Anm. 1 § 10a und jÅngste Entwicklungen im Zusammenhang mit der Anwachsung, Ubg 2008, 669, Hoffmann, Weitere Verlustverrichtung im JStG 2009, DStR 2009, 257; Suchanek, Ertragsteuerliche Ønderungen im Jahressteuergesetz 2009 zur Verhinderung von Gestaltungen in Zusammenhang mit § 8c KStG – Die „Verlustverrichtung“ geht weiter, Ubg 2009, 178; Beinert/Benecke, Ønderungen der Unternehmensbesteuerung im Jahressteuergesetz 2009, Ubg 2009, 169; Hey, KÇrperschaft- und Gewerbesteuer und objektives Nettoprinzip, Beihefter zu DStR 2009, Heft 34, 109; Heger, KÇrperschaft- und Gewerbesteuer und objektives Nettoprinzip, Beihefter zu DStR 2009, Heft 34, 117; Kutt/MÇllmann, Verlustnutzung bei unterjåhrigem Beteiligungserwerb, DB 2009, 2564; Jacobsen, Die Generierung und Koordination steuerlicher Teilgestaltungen im Rahmen der Umstrukturierung von Unternehmen, BB 2009, 1955; GrÅtzner, Ausgewåhlte Regelungen der neuen Gewerbesteuerrichtlinien 2009, BBK 2010, 357; Honert/Obser, Gewerbesteuerliche Verluste bei Mitunternehmerschaften, EStB 2009, 404; Forst/Busch/Kubiak, Verlustnutzung innerhalb einer Unternehmensgruppe, EStB 2009, 361; Kleinheisterkamp, Gewerbeverlust und Zinsvortrag bei Ûbergang und Aufgabe von Teilbetrieben, FR 2009, 522; Ropohl/Freck, Die Anwachsung als rechtliches und steuerliches Gestaltungsinstrument, GmbHR 2009, 1076; Schießl, Gewerbesteuerliche Fehlbetråge bei Verschmelzung und Auf- bzw. Abspaltung von Kapitalgesellschaften, StuB 2010, 17; Kutt/MÇllmann, Rechtsformabhångige VerlustnutzungsmÇglichkeiten beim (unterjåhrigen) Beteiligungserwerb, DB 2010, 1150; StÅmper, Das Schicksal steuerlicher Verlustvortråge in Anwachsungsfållen, GmbHR 2010, 129; Heinz/Wilke, Sicherung der Verlustverwertung im Unternehmenskonzern durch Einschaltung von Personengesellschaften, GmbHR 2010, 360; Prinz, Kuriositåten des gewerbesteuerlichen Verlustabzugs – Systematische Leitlinien fehlen!, DB 20/2010, M1; Fuhrmann, Streifzug durch die neuen Gewerbesteuer-Richtlinien 2009, KÚSDI 2010, 16970; Weber, Nutzung des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags von Personengesellschaften in Kapitalgesellschaftskonzernen bei Umstrukturierung und Veråußerung, Ubg 2010, 201; Hierstetter, (Mit-)Unternehmeridentitåt bei Verschmelzung bzw. Spaltung einer KapGes., DB 2010, 1089; Patt, Einbringung betrieblicher Einheiten durch Kapitalgesellschaften, EStB 2010, 146; SchÇneborn, Gewerbeverluste gem. § 10a GewStG bei Personengesellschaften – Auswirkungen des § 8c KStG bei „darÅber hångenden“ Kapitalgesellschaften, NWB 2011, 366. I. Rechtsentwicklung Das GewStG v. 1.12.1936 (RGBl. I 1936, 979 = RStBl. 1936, 1149) enthielt keine 1 Regelungen Åber den Abzug von Verlusten frÅherer EZ. Zur gesetzlichen EinfÅhrung des Verlustabzugs kam es erstmals durch § 19 der Dritten GewStDV v. 31.1.1940 (RGBl. I 1940, 284): Hiernach war der Gewerbeertrag bei Gewerbetreibenden, die BÅcher nach den Vorschriften des HGB fÅhren, grundsåtzlich um Fehlbetråge der beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahre zu kÅrzen. Diese Regelung wurde durch Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes zur Ønderung des Gewerbesteuerrechts v. 27.12.1951 (BGBl. I 1951, 996 = BStBl. I 1952, 2) modifi- LS Lfg. 101 Juni 2011 Kleinheisterkamp | 11

§ 10a Anm. 1 Gewerbeverlust ziert und als § 10a in das GewStG Åbernommen. Die Modifikationen betrafen die Person des Abzugsberechtigten („Gewerbetreibende, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 des Einkommensteuergesetzes auf Grund ordnungsmåßiger BuchfÅhrung ermitteln“), die EinfÅhrung der zeitlichen BezugsgrÇße des vorangegangenen „Erhebungszeitraums“ (anstelle des Wirtschaftsjahres) sowie die Erweiterung des Zeitraums fÅr den Abzug des Gewerbeverlusts von zwei auf drei vorangegangene EZ. Die Vorschrift galt erstmals im EZ 1950. Art. 8 Nr. 4 des Gesetzes zur Neuordnung von Steuern v. 16.12.1954 (BGBl. I 1954, 373 = BStBl. I 1954, 575) verlångerte den Abzugszeitraum – wie bei der ESt – von drei auf fÅnf Jahre und beschrånkte die AbzugsmÇglichkeit durch Streichung der Verweisung auf § 4 Abs. 1 EStG auf Gewerbetreibende mit Gewinnermittlung aufgrund ordnungsmåßiger BuchfÅhrung nach § 5 EStG. Die Vorschrift galt insoweit fÅr den EZ 1955 bis zum EZ 1974. Durch Art. 6 Nr. 8 des Steuerånderungsgesetzes 1961 v. 13.7.1961 (BGBl. I 1961, 981 = BStBl. I 1961, 444) wurde die Regelung des § 5 Abs. 2 GewStG in § 2 Abs. 5 GewStG Åbernommen und in § 10a GewStG ein Satz 2 angefÅgt (heutiger Satz 8), wonach der Verlustvortrag im Fall des § 2 Abs. 5 GewStG, dh. bei Ûbergang des Gewerbebetriebs im Ganzen auf einen anderen Unternehmer, entfållt. Die Ønderungen waren erstmals im EZ 1961 anwendbar. Mit Art. 1 Nr. 1 des EinfÅhrungsgesetzes zum Einkommensteuerreformgesetz v. 21.12.1974 (BGBl. I 1974, 3656 = BStBl. I 1975, 2) entfielen in § 10a Satz 1 GewStG die Worte „auf Grund ordnungsmåßiger BuchfÅhrung“. Diese Erleichterung bei der Geltendmachung von Gewerbeverlusten galt erstmals fÅr Fehlbetråge, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags fÅr den EZ 1975 ergaben (§ 36 Abs. 2 GewStG idF des Art. 1 Nr. 3 EG- EStRefG). Durch Art. 10 Nr. 7 des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 v. 19.12.1985 (BGBl. I 1985, 2436 = BStBl. I 1985, 735) wurden in § 10a Satz 1 GewStG die Worte „bei Gewerbetreibenden, die den Gewinn nach § 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln“ gestrichen. Dadurch kam es – in Angleichung an § 10d EStG – zu einer Erweiterung des Anwendungsbereichs der Norm auf Gewerbetreibende, die ihren Gewinn durch Ûberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Die Neuregelung galt gemåß § 36 Abs. 3 GewStG idF des Art. 10 Nr. 14 des StBereinG 1986 rÅckwirkend ab EZ 1975. Durch Art. 3 Nr. 4 des Steuerreformgesetzes 1990 v. 25.7.1988 (BGBl. I 1988, 1093 = BStBl. I 1988, 224) wurde – ebenso wie in § 10d EStG – die zeitliche Beschrånkung des Verlustvortrags durch Streichung der Worte „fÅnf“ und „vier“ in Satz 1 aufgehoben sowie die gesonderte Feststellung der HÇhe der vortragsfåhigen Fehlbetråge durch EinfÅgung eines neuen Satzes 2 (heutiger Satz 6) vorgeschrieben. § 10a GewStG idF des StReformG 1990 war insoweit erstmals auf Fehlbetråge des EZ 1985 anzuwenden (§ 36 Abs. 5 idF des StReformG 1990). Durch das StReformG 1990 wurde Åberdies mit Satz 4 (heutiger Satz 10) die Verweisung auf den ebenfalls neu eingefÅgten § 8 Abs. 4 KStG angefÅgt, der den Verlustabzug bei KÇrperschaften von ihrer wirtschaftlichen Identitåt abhångig macht. § 10a Satz 4 idF des StReformG 1990 war grundsåtzlich erst- 12 | Kleinheisterkamp

§ 10a Anm. 1 Gewerbeverlust<br />

ziert und als § 10a in das GewStG Åbernommen. Die Modifikationen betrafen<br />

die Person des Ab<strong>zu</strong>gsberechtigten („Gewerbetreibende, die den Gewinn<br />

nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 des Einkommensteuergesetzes auf Grund ordnungsmåßiger<br />

BuchfÅhrung ermitteln“), die EinfÅhrung der zeitlichen Be<strong>zu</strong>gsgrÇße<br />

des vorangegangenen „Erhebungszeitraums“ (anstelle des Wirtschaftsjahres)<br />

sowie die Erweiterung des Zeitraums fÅr den Ab<strong>zu</strong>g des Gewerbeverlusts<br />

von zwei auf drei vorangegangene EZ. Die Vorschrift galt erstmals<br />

im EZ 1950.<br />

Art. 8 Nr. 4 des Gesetzes <strong>zu</strong>r Neuordnung von Steuern v. 16.12.1954 (BGBl. I<br />

1954, 373 = BStBl. I 1954, 575) verlångerte den Ab<strong>zu</strong>gszeitraum – wie bei der<br />

ESt – von drei auf fÅnf Jahre und beschrånkte die Ab<strong>zu</strong>gsmÇglichkeit durch<br />

Streichung der Verweisung auf § 4 Abs. 1 EStG auf Gewerbetreibende mit Gewinnermittlung<br />

aufgrund ordnungsmåßiger BuchfÅhrung nach § 5 EStG. Die<br />

Vorschrift galt insoweit fÅr den EZ 1955 bis <strong>zu</strong>m EZ 1974.<br />

Durch Art. 6 Nr. 8 des Steuerånderungsgesetzes 1961 v. 13.7.1961 (BGBl. I<br />

1961, 981 = BStBl. I 1961, 444) wurde die Regelung des § 5 Abs. 2 GewStG in<br />

§ 2 Abs. 5 GewStG Åbernommen und in § 10a GewStG ein Satz 2 angefÅgt<br />

(heutiger Satz 8), wonach der Verlustvortrag im Fall des § 2 Abs. 5 GewStG,<br />

dh. bei Ûbergang des Gewerbebetriebs im Ganzen auf einen anderen Unternehmer,<br />

entfållt. Die Ønderungen waren erstmals im EZ 1961 anwendbar.<br />

Mit Art. 1 Nr. 1 des EinfÅhrungsgesetzes <strong>zu</strong>m Einkommensteuerreformgesetz<br />

v. 21.12.1974 (BGBl. I 1974, 3656 = BStBl. I 1975, 2) entfielen in § 10a Satz 1<br />

GewStG die Worte „auf Grund ordnungsmåßiger BuchfÅhrung“. Diese Erleichterung<br />

bei der Geltendmachung von Gewerbeverlusten galt erstmals fÅr<br />

Fehlbetråge, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags<br />

fÅr den EZ 1975 ergaben (§ 36 Abs. 2 GewStG idF des Art. 1 Nr. 3 EG-<br />

EStRefG).<br />

Durch Art. 10 Nr. 7 des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 v. 19.12.1985<br />

(BGBl. I 1985, 2436 = BStBl. I 1985, 735) wurden in § 10a Satz 1 GewStG die<br />

Worte „bei Gewerbetreibenden, die den Gewinn nach § 5 des Einkommensteuergesetzes<br />

ermitteln“ gestrichen. Dadurch kam es – in Angleichung an<br />

§ 10d EStG – <strong>zu</strong> einer Erweiterung des Anwendungsbereichs der Norm auf<br />

Gewerbetreibende, die ihren Gewinn durch Ûberschussrechnung nach § 4<br />

Abs. 3 EStG ermitteln. Die Neuregelung galt gemåß § 36 Abs. 3 GewStG idF<br />

des Art. 10 Nr. 14 des StBereinG 1986 rÅckwirkend ab EZ 1975.<br />

Durch Art. 3 Nr. 4 des Steuerreformgesetzes 1990 v. 25.7.1988 (BGBl. I 1988,<br />

1093 = BStBl. I 1988, 224) wurde – ebenso wie in § 10d EStG – die zeitliche Beschrånkung<br />

des Verlustvortrags durch Streichung der Worte „fÅnf“ und „vier“<br />

in Satz 1 aufgehoben sowie die gesonderte Feststellung der HÇhe der vortragsfåhigen<br />

Fehlbetråge durch EinfÅgung eines neuen Satzes 2 (heutiger Satz 6)<br />

vorgeschrieben. § 10a GewStG idF des StReformG 1990 war insoweit erstmals<br />

auf Fehlbetråge des EZ 1985 an<strong>zu</strong>wenden (§ 36 Abs. 5 idF des StReformG<br />

1990). Durch das StReformG 1990 wurde Åberdies mit Satz 4 (heutiger Satz 10)<br />

die Verweisung auf den ebenfalls neu eingefÅgten § 8 Abs. 4 KStG angefÅgt,<br />

der den Verlustab<strong>zu</strong>g bei KÇrperschaften von ihrer wirtschaftlichen Identitåt<br />

abhångig macht. § 10a Satz 4 idF des StReformG 1990 war grundsåtzlich erst-<br />

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