Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...
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Gewerbeverlust Anm. 203–205 § 10a<br />
mensteuerreform 2008, 172 [188]; Suchanek in HHR, § 8c KStG Anm. 21; BlÅmich/Brandis,<br />
§ 8c KStG, Rz. 50). Jedenfalls lassen sich aus dem <strong>zu</strong> § 8 Abs. 4<br />
KStG 1996 ergangenen BFH-Urteil v. 5.6.2007 (BFH v. 5.6.2007 – I R 9/06,<br />
BStBl. II 2008, 988; da<strong>zu</strong> Anm. 326), wonach Verluste zwischen AnteilsÅbertragung<br />
und BetriebsvermÇgens<strong>zu</strong>fÅhrung nicht vom Ab<strong>zu</strong>gsverbot erfasst sind,<br />
mE keine Folgerungen ableiten. Der BFH begrÅndet seine Auffassung damit,<br />
dass § 8 Abs. 4 KStG 1996 den missbråuchlichen Verlusthandel unterbinden<br />
will. Hiervon kann bei § 8c KStG keine Rede sein (s. Anm. 100).<br />
Beispiel:<br />
Im Jahr 01 kauft ein Erwerber 50 % der Anteile an einer Gesellschaft, bei der keinerlei<br />
Verlustvortråge bestehen. Die Gesellschaft erleidet im Jahr 04 einen Verlust. Im Jahr 05<br />
erwirbt der Anteilseigner einen weiteren (Mini-)Anteil an der Gesellschaft. Das dadurch<br />
ausgelÇste Ûberschreiten der 50 %-Grenze fÅhrt nach dem Gesetzeswortlaut da<strong>zu</strong>, dass<br />
der gesamte Verlust verloren geht, obwohl sich die Beteiligungsverhåltnisse seit Verlustentstehung<br />
nur marginal veråndert haben.<br />
Anders als § 8 Abs. 4 Satz 3 KStG enthielt § 8c KStG <strong>zu</strong>nåchst keine Sanierungsklausel.<br />
Die GesetzesbegrÅndung (BT-Drucks. 16/4841, 76; BR-Drucks.<br />
204<br />
220/07, 126) sowie das BMF-Schreiben (BMF v. 4.7.2008 – IV C 7 - S<br />
2745-a/08/10001, BStBl. I 2008, 736, Tz. 34) verweisen vielmehr auf den sog.<br />
Sanierungserlass (BMF, Schr. v. 27.3.2003 – IVA 6 - S 2140 - 8/03, BStBl. I 2003,<br />
240; s. da<strong>zu</strong> Anm. 348; <strong>zu</strong>r Vereinbarkeit des Sanierungserlasses mit dem<br />
Grundsatz der Gesetzmåßigkeit der Verwaltung vgl. BFH v. 14.7.2010 –<br />
X R 34/08, FR 2010, 1099 = BeckRS 2010, 24004112). Dies war rechtspolitisch<br />
<strong>zu</strong> kritisieren, <strong>zu</strong>m einen, da der Gesetzgeber die Reparatur des Gesetzes nicht<br />
der Finanzverwaltung Åberlassen sollte, wenn er die LÅckenhaftigkeit seines<br />
Werkes von Anfang an erkennt, <strong>zu</strong>m anderen, da der Sanierungserlass lediglich<br />
solche Gewinne von der Besteuerung verschont, die durch einen Forderungserlass<br />
entstehen. Sonstige Mehrsteuern, die nach dem Gesellschafterwechsel<br />
durch erfolgreiche Sanierungsmaßnahmen entstehen, blieben aufgrund<br />
des Untergangs des Verlustvortrags voll steuerpflichtig. Daher blieb<br />
eine Anwendung des Sanierungserlasses weit hinter der Sanierungsklausel<br />
des § 8 Abs. 4 KStG <strong>zu</strong>rÅck. FÅr Beteiligungserwerbe nach dem 31.12.2007<br />
sieht der durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz eingefÅgte § 8c<br />
Abs. 1a KStG inzwischen eine Sanierungsklausel vor (da<strong>zu</strong> Anm. 200 ff.), die<br />
jedoch nach der Entscheidung der Europåischen Kommission eine un<strong>zu</strong>låssige<br />
Beihilfe darstellt und daher (<strong>zu</strong>mindest bis <strong>zu</strong>r Entscheidung Åber die hiergegen<br />
gerichtete Nichtigkeitsklage) unanwendbar ist (s. Anm. 99, 200).<br />
Nicht erfasst vom Ab<strong>zu</strong>gsverbot des § 8c KStG sind Verluste, die nach dem 205<br />
schådlichen Beteiligungserwerb durch die Wiedereinbuchung einer Forderung<br />
entstehen, die vor dem Beteiligungserwerb gegen Besserungsschein erlassen<br />
wurde (Frotscher in Frotscher/Maas, § 8c KStG Rz. 82 f.; Pohl, DB 2008,<br />
1531: idR auch kein Missbrauch von GestaltungsmÇglichkeiten). Es ist jedoch<br />
<strong>zu</strong> befÅrchten, dass die Finanzverwaltung an ihrer <strong>zu</strong> § 8 Abs. 4 KStG entwickelten<br />
gegenteiligen Auffassung (vgl. Anm. 301) auch im Anwendungsbereich<br />
des § 8c KStG festhålt, denn die Versagung des Betriebsausgabenab<strong>zu</strong>gs<br />
bei Wiedereinbuchung der Forderung hing nicht mit dem im Rahmen<br />
des § 8 Abs. 4 KStG maßgebenden Tatbestandsmerkmal der ZufÅhrung neuen<br />
LS Lfg. 101 Juni 2011 Kleinheisterkamp<br />
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