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Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

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Gewerbeverlust Anm. 203–205 § 10a<br />

mensteuerreform 2008, 172 [188]; Suchanek in HHR, § 8c KStG Anm. 21; BlÅmich/Brandis,<br />

§ 8c KStG, Rz. 50). Jedenfalls lassen sich aus dem <strong>zu</strong> § 8 Abs. 4<br />

KStG 1996 ergangenen BFH-Urteil v. 5.6.2007 (BFH v. 5.6.2007 – I R 9/06,<br />

BStBl. II 2008, 988; da<strong>zu</strong> Anm. 326), wonach Verluste zwischen AnteilsÅbertragung<br />

und BetriebsvermÇgens<strong>zu</strong>fÅhrung nicht vom Ab<strong>zu</strong>gsverbot erfasst sind,<br />

mE keine Folgerungen ableiten. Der BFH begrÅndet seine Auffassung damit,<br />

dass § 8 Abs. 4 KStG 1996 den missbråuchlichen Verlusthandel unterbinden<br />

will. Hiervon kann bei § 8c KStG keine Rede sein (s. Anm. 100).<br />

Beispiel:<br />

Im Jahr 01 kauft ein Erwerber 50 % der Anteile an einer Gesellschaft, bei der keinerlei<br />

Verlustvortråge bestehen. Die Gesellschaft erleidet im Jahr 04 einen Verlust. Im Jahr 05<br />

erwirbt der Anteilseigner einen weiteren (Mini-)Anteil an der Gesellschaft. Das dadurch<br />

ausgelÇste Ûberschreiten der 50 %-Grenze fÅhrt nach dem Gesetzeswortlaut da<strong>zu</strong>, dass<br />

der gesamte Verlust verloren geht, obwohl sich die Beteiligungsverhåltnisse seit Verlustentstehung<br />

nur marginal veråndert haben.<br />

Anders als § 8 Abs. 4 Satz 3 KStG enthielt § 8c KStG <strong>zu</strong>nåchst keine Sanierungsklausel.<br />

Die GesetzesbegrÅndung (BT-Drucks. 16/4841, 76; BR-Drucks.<br />

204<br />

220/07, 126) sowie das BMF-Schreiben (BMF v. 4.7.2008 – IV C 7 - S<br />

2745-a/08/10001, BStBl. I 2008, 736, Tz. 34) verweisen vielmehr auf den sog.<br />

Sanierungserlass (BMF, Schr. v. 27.3.2003 – IVA 6 - S 2140 - 8/03, BStBl. I 2003,<br />

240; s. da<strong>zu</strong> Anm. 348; <strong>zu</strong>r Vereinbarkeit des Sanierungserlasses mit dem<br />

Grundsatz der Gesetzmåßigkeit der Verwaltung vgl. BFH v. 14.7.2010 –<br />

X R 34/08, FR 2010, 1099 = BeckRS 2010, 24004112). Dies war rechtspolitisch<br />

<strong>zu</strong> kritisieren, <strong>zu</strong>m einen, da der Gesetzgeber die Reparatur des Gesetzes nicht<br />

der Finanzverwaltung Åberlassen sollte, wenn er die LÅckenhaftigkeit seines<br />

Werkes von Anfang an erkennt, <strong>zu</strong>m anderen, da der Sanierungserlass lediglich<br />

solche Gewinne von der Besteuerung verschont, die durch einen Forderungserlass<br />

entstehen. Sonstige Mehrsteuern, die nach dem Gesellschafterwechsel<br />

durch erfolgreiche Sanierungsmaßnahmen entstehen, blieben aufgrund<br />

des Untergangs des Verlustvortrags voll steuerpflichtig. Daher blieb<br />

eine Anwendung des Sanierungserlasses weit hinter der Sanierungsklausel<br />

des § 8 Abs. 4 KStG <strong>zu</strong>rÅck. FÅr Beteiligungserwerbe nach dem 31.12.2007<br />

sieht der durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz eingefÅgte § 8c<br />

Abs. 1a KStG inzwischen eine Sanierungsklausel vor (da<strong>zu</strong> Anm. 200 ff.), die<br />

jedoch nach der Entscheidung der Europåischen Kommission eine un<strong>zu</strong>låssige<br />

Beihilfe darstellt und daher (<strong>zu</strong>mindest bis <strong>zu</strong>r Entscheidung Åber die hiergegen<br />

gerichtete Nichtigkeitsklage) unanwendbar ist (s. Anm. 99, 200).<br />

Nicht erfasst vom Ab<strong>zu</strong>gsverbot des § 8c KStG sind Verluste, die nach dem 205<br />

schådlichen Beteiligungserwerb durch die Wiedereinbuchung einer Forderung<br />

entstehen, die vor dem Beteiligungserwerb gegen Besserungsschein erlassen<br />

wurde (Frotscher in Frotscher/Maas, § 8c KStG Rz. 82 f.; Pohl, DB 2008,<br />

1531: idR auch kein Missbrauch von GestaltungsmÇglichkeiten). Es ist jedoch<br />

<strong>zu</strong> befÅrchten, dass die Finanzverwaltung an ihrer <strong>zu</strong> § 8 Abs. 4 KStG entwickelten<br />

gegenteiligen Auffassung (vgl. Anm. 301) auch im Anwendungsbereich<br />

des § 8c KStG festhålt, denn die Versagung des Betriebsausgabenab<strong>zu</strong>gs<br />

bei Wiedereinbuchung der Forderung hing nicht mit dem im Rahmen<br />

des § 8 Abs. 4 KStG maßgebenden Tatbestandsmerkmal der ZufÅhrung neuen<br />

LS Lfg. 101 Juni 2011 Kleinheisterkamp<br />

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