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Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

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§ 10a Anm. 201–203 Gewerbeverlust<br />

gen) FÅnf-Jahres-Zeitråume jeweils mehr als 25% der Anteile an zwei Erwerber<br />

Åbertragen werden, die nicht <strong>zu</strong>m gleichen Erwerberkreis gehÇren (vgl.<br />

DÇtsch in DÇtsch/Jost/Pung/Witt, § 8c KStG Rz. 73).<br />

202 In den Fållen des § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG (dh. bei einem Erwerb von mehr als<br />

50 % der maßgebenden Be<strong>zu</strong>gsgrÇße durch einen Erwerberkreis innerhalb<br />

des FÅnf-Jahres-Zeitraums) geht der nicht genutzte Verlust vollståndig unter.<br />

Hiervon sind grundsåtzlich såmtliche Verluste betroffen, die im Wirtschaftsjahr<br />

des Ûberschreitens der 50 %-Grenze bestehen (vgl. das Beispiel in Tz. 30<br />

des BMF, Schr. v. 4.7.2008 – IV C 7 - S 2745-a/08/10001, BStBl. I 2008, 736;<br />

ebenso Frotscher in Frotscher/Maas, § 8c KStG Rz. 81; Suchanek in HHR, § 8c<br />

KStG Anm. 42; Lang in Ernst & Young, § 8c Rz. 61 ff.; DÇtsch in DÇtsch/Jost/<br />

Pung/Witt, § 8c KStG Rz. 77; BlÅmich/Brandis, § 8c KStG, Rz. 57; Streck/Olbing,<br />

KStG, 7. Aufl. 2008, § 8c Rz. 68). Im Schrifttum wird demgegenÅber bei<br />

zeitlich gestreckten Erwerben <strong>zu</strong>m Teil die Ansicht vertreten, dass bei Ûberschreiten<br />

der 50 %-Grenze nur derjenige Verlust (rÅckwirkend) untergeht, der<br />

im Zeitpunkt des Ûberschreitens der 25%-Grenze bereits vorhanden war, mit<br />

der Folge, dass die in der Zwischenzeit entstandenen Verluste erhalten bleiben<br />

(Reitsam in Breithecker/FÇrster/FÇrster/Klapdor, UntStRefG, § 8c KStG<br />

Rz. 87 ff.; Zerwas/FrÇhlich, DStR 2007, 1933 [1937]; Benz/Rosenberg in Blumenberg/Benz,<br />

Unternehmensteuerreform 2008, 172 [192 f.]). BegrÅndet wird<br />

diese Ansicht damit, dass Satz 2 von dem „bis <strong>zu</strong>m schådlichen Beteiligungserwerb“<br />

nicht genutzten Verlust spricht und Satz 1 als schådlichen Beteiligungserwerb<br />

das Ûberschreiten der 25%-Grenze definiert.<br />

Beispiel:<br />

Im Jahr 01 werden 26% und im Jahr 03 weitere 25% der Anteile auf einen Erwerber Åbertragen.<br />

Im Jahr 02 und 03 erwirtschaftet die Gesellschaft Verluste. Unstreitig gehen im<br />

Jahr 01 <strong>zu</strong>nåchst 26% der Verluste nach § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG verloren. WÅrde man die<br />

Rechtsfolgen des § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG nun zeitlich auf das Ûberschreiten der<br />

25%-Grenze <strong>zu</strong>rÅckbeziehen, ginge im Jahr 03 rÅckwirkend der Verlust des Jahres 01<br />

vollståndig verloren mit der Folge, dass die Veranlagungen der Jahre 02 und 03 nach<br />

§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO <strong>zu</strong> åndern wåre. Allerdings wÅrde § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG<br />

nach dieser Auffassung nicht <strong>zu</strong> einem Untergang der Verluste der Jahre 02 und 03 fÅhren.<br />

203 Der Tatbestand des § 8c Abs. 1 KStG ist erst mit Ûberschreiten der jeweiligen<br />

Schådlichkeitsgrenze erfÅllt. Hinsichtlich des im Zeitpunkt des schådlichen<br />

Beteiligungserwerbs bestehenden Verlustes differenziert das Gesetz nicht danach,<br />

wann dieser entstanden ist. Nach dem Gesetzeswortlaut ist es bei einem<br />

zeitlich gestreckten Erwerb insbesondere nicht erforderlich, dass die <strong>zu</strong> addierenden<br />

Einzelerwerbe <strong>zu</strong> einer Zeit erfolgen, <strong>zu</strong> der die KÇrperschaft nicht genutzte<br />

Verluste aufweist (so auch BMF v. 4.7.2008 – IV C 7 - S 2745-a/08/10001,<br />

BStBl. I 2008, 736, Tz. 23; vgl. auch Frotscher in Frotscher/Maas, § 8c KStG<br />

Rz. 77). Dies kann da<strong>zu</strong> fÅhren, dass der gesamte Verlustvortrag untergeht, obwohl<br />

seit dem Jahr der Verlustentstehung nur ein Zwerganteil Åbertragen<br />

wurde (kritisch Lang in Ernst & Young, § 8c Rz. 76; Neyer, BB 2007, 1415<br />

[1419]). Ob eine teleologische Reduktion der Vorschrift mÇglich ist, ist umstritten<br />

(s. Anm. 101; åhnlich DÇtsch in DÇtsch/Jost/Pung/Witt, § 8c KStG Rz. 74,<br />

aA Lang, DStZ 2007, 652 [659]; Altrichter-Herzberg, GmbHR 2010, 799;<br />

GmbHR 2008, 857 [858 ff.]; Benz/Rosenberg in Blumenberg/Benz, Unterneh-<br />

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Kleinheisterkamp

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