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Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

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§ 10a Anm. 200t–200v Gewerbeverlust<br />

200t Es lassen sich die folgenden Fallgruppen unterscheiden:<br />

– Ist nur die Obergesellschaft, nicht aber die Untergesellschaft sanierungsbedÅrftig,<br />

fÅhrt ein Erwerb der Anteile an der Obergesellschaft <strong>zu</strong>m Zwecke<br />

deren Sanierung nach dem Gesetzeswortlaut da<strong>zu</strong>, dass die Verlustvortråge<br />

der Untergesellschaft untergehen (ebenso Frotscher in Frotscher/<br />

Maas, § 8c KStG Rz. 248 mit Kritik de lege ferenda). Eine teleologische Auslegung<br />

spricht jedoch mE fÅr den Erhalt der Verlustvortråge auch der<br />

Untergesellschaft (s. Anm. 200s).<br />

– Gleiches gilt im umgekehrten Fall, wenn die Anteile an der Obergesellschaft<br />

erworben werden, um die Untergesellschaft <strong>zu</strong> sanieren, die Obergesellschaft<br />

jedoch nicht sanierungsbedÅrftig ist. Hier gehen nach dem Gesetzeswortlaut<br />

(nur) die Verlustvortråge der Obergesellschaft unter (aA<br />

Frotscher in Frotscher/Maas, § 8c KStG Rz. 249: Untergang der Verlustvortråge<br />

beider Gesellschaften). Bei teleologischer Auslegung fÅhrt eine Sanierung<br />

der Untergesellschaft mE jedoch auch <strong>zu</strong>m Erhalt der Verlustvortråge<br />

der Obergesellschaft (vgl. auch DÇtsch in DÇtsch/Jost/Pung/Witt, § 8c KStG<br />

Rz. 132: Sanierungsklausel ggf. sowohl auf Ober- wie Untergesellschaft anwendbar,<br />

da Erwerb der Anteile an Obergesellschaft bezogen auf beide Gesellschaften<br />

mit Sanierungsabsicht).<br />

– Sind demgegenÅber Ober- und Untergesellschaft sanierungsbedÅrftig,<br />

kann es nach dem Gesetzeswortlaut nur dann <strong>zu</strong>r Erhaltung der Verlustvortråge<br />

beider Gesellschaften kommen, wenn die Åbrigen Vorausset<strong>zu</strong>ngen<br />

der Sanierungsklausel auf beiden Ebenen erfÅllt werden (zB indem der<br />

Obergesellschaft durch Einlagen wesentliches BetriebsvermÇgen <strong>zu</strong>gefÅhrt<br />

wird und diese das BetriebsvermÇgen an ihre Tochtergesellschaft weiterreicht,<br />

sog. mittelbare Sanierung, vgl. Frotscher in Frotscher/Maas, § 8c<br />

KStG Rz. 247; weitergehend Ortmann-Babel/Bolik/Gageur, DStR 2009,<br />

2173 [2178]; vgl. auch Roser, FR 2009, 937 [942]). Dies erscheint mE auch aufgrund<br />

des Sinn und Zwecks der Sanierungsklausel sachgerecht.<br />

200u Das Gesetz sieht keine Ausnahmen fÅr den Fall vor, dass die Obergesellschaft<br />

Organtrågerin der von ihr gehaltenen Gesellschaften ist. Gleichwohl soll nach<br />

Auffassung der OFD MÅnster und Rheinland der gesamte Organkreis als der<br />

<strong>zu</strong> sanierende Geschåftsbetrieb iS des § 8c Abs. 1a KStG an<strong>zu</strong>sehen sein (OFD<br />

MÅnster und Rheinland v. 30.3.2010 – S 2745 - 1007 - St 131, DStR 2010, 929,<br />

Tz. 9). Danach wåre das Vorliegen einer Betriebsvereinbarung, die Erhaltung<br />

der Lohnsumme sowie die ZufÅhrung wesentlichen BetriebsvermÇgens mit<br />

Blick auf den Organkreis <strong>zu</strong> prÅfen (DÇtsch in DÇtsch/Jost/Pung/Witt, § 8c<br />

KStG Rz. 128b).<br />

200v Ist eine KÇrperschaft an einer Personengesellschaft beteiligt, muss <strong>zu</strong>m Erhalt<br />

der Verlustvortråge der KÇrperschaft nach Auffassung der OFD MÅnster<br />

und Rheinland (v. 30.3.2010 – S 2745 - 1007 - St 131, DStR 2010, 929, Tz. 10)<br />

nicht nur der Geschåftsbereich der KÇrperschaft selbst, sondern auch der der<br />

Personengesellschaft saniert werden, wenn auch die Personengesellschaft ein<br />

Sanierungsfall ist. Die OFD-VerfÅgung hat offenbar den Fall vor Augen, dass<br />

die KÇrperschaft an einer Verlust-Personengesellschaft beteiligt ist, und es<br />

durch die Ergebnis<strong>zu</strong>rechnung nach §§ 15, 15a EStG <strong>zu</strong> einer Entstehung<br />

120<br />

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Kleinheisterkamp

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