Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...
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Gewerbeverlust Anm. 200p–200s § 10a<br />
Indizien fÅr einen Branchenwechsel kÇnnen der Wechsel des Unternehmensgegenstand,<br />
des Kundenstamms oder des BetriebsvermÇgens sein (BFH v.<br />
13.8.1997 – I R 89/96, BStBl. II 1997, 829; Frotscher in Frotscher/Maas, § 8c<br />
KStG Rz. 244).<br />
(ddd) Besonderheiten bei mittelbarem Beteiligungserwerb<br />
Die Sanierungsklausel ist auf Beteiligungserwerbe <strong>zu</strong>m Zwecke der Sanierung<br />
des Geschåftsbetriebs „der KÇrperschaft“ anwendbar. Stellt der unmittelbare<br />
Beteiligungserwerb an der Obergesellschaft <strong>zu</strong>gleich auf der Ebene einer<br />
nachgeordneten Untergesellschaft einen mittelbaren Beteiligungserwerb<br />
dar, ist fraglich, <strong>zu</strong>m Zwecke der Sanierung welcher Gesellschaft der Beteiligungserwerb<br />
<strong>zu</strong> erfolgen hat. In der GesetzesbegrÅndung heißt es einerseits,<br />
dass ein Beteiligungserwerb <strong>zu</strong> Sanierungszwecken auf der Ebene der Obergesellschaft<br />
auch auf den nachgelagerten Stufen den dadurch ausgelÇsten<br />
mittelbaren Beteiligungserwerb begÅnstigt. Andererseits wird ausgefÅhrt,<br />
dass stets auf der Ebene, auf der die Verluste erhalten bleiben sollen, eine Sanierung<br />
erfolgen muss (BT-Drucks. 16/13429, 51).<br />
Mit der Formulierung „der KÇrperschaft“ ist mE diejenige KÇrperschaft gemeint,<br />
deren Verluste nach dem Grundtatbestand des § 8c Abs. 1 KStG untergehen<br />
wÅrden. Daher sind nach dem Gesetzeswortlaut die Vorausset<strong>zu</strong>ngen<br />
der Sanierungsklausel tatbestandlich auf Ebene jeder KÇrperschaft <strong>zu</strong> prÅfen,<br />
bei denen ein Verlustuntergang in Frage steht. Danach wåre die Sanierungsklausel<br />
bei einem mittelbaren Beteiligungserwerb beispielsweise nur dann<br />
auf die Untergesellschaft anwendbar ist, wenn der Beteiligungserwerb <strong>zu</strong>m<br />
Zwecke der Sanierung (auch) der Untergesellschaft erfolgt (Frotscher in Frotscher/Maas,<br />
§ 8c KStG Rz. 246 f.; Lang in Ernst & Young, § 8c Rz. 195 ff.; ebenso<br />
OFD MÅnster und Rheinland v. 30.3.2010 – S 2745 - 1007 - St 131, DStR 2010,<br />
929, Tz. 8: Vorausset<strong>zu</strong>ng der Sanierungsklausel eigenståndig auf Ebene der<br />
nachgelagerten Kapitalgesellschaft <strong>zu</strong> prÅfen). Eine teleologische Auslegung<br />
spricht jedoch mE dafÅr, dass ein Beteiligungserwerb <strong>zu</strong>m Zwecke der Sanierung<br />
einer Gesellschaft (zB der Obergesellschaft) <strong>zu</strong>mindest dann <strong>zu</strong>r Privilegierung<br />
auch såmtlicher dadurch ausgelÇster Beteiligungserwerbe (zB der<br />
mittelbaren Beteiligungserwerbe an den Untergesellschaften) fÅhrt, wenn lediglich<br />
die in Sanierungsabsicht erworbene Gesellschaft sanierungsbedÅrftig<br />
ist. Sinn und Zweck der Sanierungsklausel ist die BegÅnstigung von Unternehmenssanierungen<br />
bzw. – wie die GesetzesbegrÅndung es formuliert (s.<br />
Anm. 200) – die Belohnung des freiwilligen Engangement des Neugesellschafters.<br />
Dieser Gesetzeszweck ist mE im Wortlaut hinreichend angedeutet<br />
(<strong>zu</strong> diesem Erfordernis einer teleologischen Auslegung s. Anm. 210). Legt man<br />
ihn <strong>zu</strong>grunde, wåre § 8c Abs. 1a Satz 1 KStG mE in diesem Fall so lesen, dass<br />
ein Beteiligungserwerb <strong>zu</strong>m Zwecke der Sanierung „der KÇrperschaft“ fÅr die<br />
Anwendung des Absatzes 1 auch fÅr die hierdurch ausgelÇsten anderen (mittelbaren)<br />
Beteiligungserwerbe unbeachtlich ist (vgl. auch Altrichter-Herzberg,<br />
GmbHR 2009, 466 [469]; Sistermann/Brinkmann, DStR 2009, 1453 [1454]; Ortmann-Babel/Bolik/Gageur,<br />
DStR 2009, 2173 [2177)).<br />
LS Lfg. 101 Juni 2011 Kleinheisterkamp<br />
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