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Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

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Gewerbeverlust Anm. 200p–200s § 10a<br />

Indizien fÅr einen Branchenwechsel kÇnnen der Wechsel des Unternehmensgegenstand,<br />

des Kundenstamms oder des BetriebsvermÇgens sein (BFH v.<br />

13.8.1997 – I R 89/96, BStBl. II 1997, 829; Frotscher in Frotscher/Maas, § 8c<br />

KStG Rz. 244).<br />

(ddd) Besonderheiten bei mittelbarem Beteiligungserwerb<br />

Die Sanierungsklausel ist auf Beteiligungserwerbe <strong>zu</strong>m Zwecke der Sanierung<br />

des Geschåftsbetriebs „der KÇrperschaft“ anwendbar. Stellt der unmittelbare<br />

Beteiligungserwerb an der Obergesellschaft <strong>zu</strong>gleich auf der Ebene einer<br />

nachgeordneten Untergesellschaft einen mittelbaren Beteiligungserwerb<br />

dar, ist fraglich, <strong>zu</strong>m Zwecke der Sanierung welcher Gesellschaft der Beteiligungserwerb<br />

<strong>zu</strong> erfolgen hat. In der GesetzesbegrÅndung heißt es einerseits,<br />

dass ein Beteiligungserwerb <strong>zu</strong> Sanierungszwecken auf der Ebene der Obergesellschaft<br />

auch auf den nachgelagerten Stufen den dadurch ausgelÇsten<br />

mittelbaren Beteiligungserwerb begÅnstigt. Andererseits wird ausgefÅhrt,<br />

dass stets auf der Ebene, auf der die Verluste erhalten bleiben sollen, eine Sanierung<br />

erfolgen muss (BT-Drucks. 16/13429, 51).<br />

Mit der Formulierung „der KÇrperschaft“ ist mE diejenige KÇrperschaft gemeint,<br />

deren Verluste nach dem Grundtatbestand des § 8c Abs. 1 KStG untergehen<br />

wÅrden. Daher sind nach dem Gesetzeswortlaut die Vorausset<strong>zu</strong>ngen<br />

der Sanierungsklausel tatbestandlich auf Ebene jeder KÇrperschaft <strong>zu</strong> prÅfen,<br />

bei denen ein Verlustuntergang in Frage steht. Danach wåre die Sanierungsklausel<br />

bei einem mittelbaren Beteiligungserwerb beispielsweise nur dann<br />

auf die Untergesellschaft anwendbar ist, wenn der Beteiligungserwerb <strong>zu</strong>m<br />

Zwecke der Sanierung (auch) der Untergesellschaft erfolgt (Frotscher in Frotscher/Maas,<br />

§ 8c KStG Rz. 246 f.; Lang in Ernst & Young, § 8c Rz. 195 ff.; ebenso<br />

OFD MÅnster und Rheinland v. 30.3.2010 – S 2745 - 1007 - St 131, DStR 2010,<br />

929, Tz. 8: Vorausset<strong>zu</strong>ng der Sanierungsklausel eigenståndig auf Ebene der<br />

nachgelagerten Kapitalgesellschaft <strong>zu</strong> prÅfen). Eine teleologische Auslegung<br />

spricht jedoch mE dafÅr, dass ein Beteiligungserwerb <strong>zu</strong>m Zwecke der Sanierung<br />

einer Gesellschaft (zB der Obergesellschaft) <strong>zu</strong>mindest dann <strong>zu</strong>r Privilegierung<br />

auch såmtlicher dadurch ausgelÇster Beteiligungserwerbe (zB der<br />

mittelbaren Beteiligungserwerbe an den Untergesellschaften) fÅhrt, wenn lediglich<br />

die in Sanierungsabsicht erworbene Gesellschaft sanierungsbedÅrftig<br />

ist. Sinn und Zweck der Sanierungsklausel ist die BegÅnstigung von Unternehmenssanierungen<br />

bzw. – wie die GesetzesbegrÅndung es formuliert (s.<br />

Anm. 200) – die Belohnung des freiwilligen Engangement des Neugesellschafters.<br />

Dieser Gesetzeszweck ist mE im Wortlaut hinreichend angedeutet<br />

(<strong>zu</strong> diesem Erfordernis einer teleologischen Auslegung s. Anm. 210). Legt man<br />

ihn <strong>zu</strong>grunde, wåre § 8c Abs. 1a Satz 1 KStG mE in diesem Fall so lesen, dass<br />

ein Beteiligungserwerb <strong>zu</strong>m Zwecke der Sanierung „der KÇrperschaft“ fÅr die<br />

Anwendung des Absatzes 1 auch fÅr die hierdurch ausgelÇsten anderen (mittelbaren)<br />

Beteiligungserwerbe unbeachtlich ist (vgl. auch Altrichter-Herzberg,<br />

GmbHR 2009, 466 [469]; Sistermann/Brinkmann, DStR 2009, 1453 [1454]; Ortmann-Babel/Bolik/Gageur,<br />

DStR 2009, 2173 [2177)).<br />

LS Lfg. 101 Juni 2011 Kleinheisterkamp<br />

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