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Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

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§ 10a Anm. 200l–200p Gewerbeverlust<br />

Sistermann/Brinkmann, DStR 2009, 1453 [1456]; Frotscher in Frotscher/<br />

Maas, § 8c KStG Rz. 229; vgl. auch die GesetzesbegrÅndung BT-<br />

Drucks. 16/13429, 51). Diese Ansicht erscheint inbesondere dann folgerichtig,<br />

wenn man davon ausgeht, dass im Rahmen der BetriebsvermÇgens<strong>zu</strong>fÅhrung<br />

Einlagen sowohl des Erwerbers als auch der Altgesellschafter <strong>zu</strong><br />

berÅcksichtigen sind.<br />

Der Verbleibenszeitraum beginnt mit „der ZufÅhrung des neuen BetriebsvermÇgens“.<br />

Nach dem Gesetzeswortlaut wåre bei sukzessiven BetriebsvermÇgens<strong>zu</strong>fÅhrungen<br />

auf den Tag der jeweiligen ZufÅhrung ab<strong>zu</strong>stellen.<br />

Im Schrifttum wird demgegenÅber <strong>zu</strong>m Teil auf den Tag abgestellt, an dem<br />

die Einlagen die erforderliche Quote von 25 % (bzw. die nach Satz 3 entsprechend<br />

niedrigere Quote) erreichen (Frotscher in Frotscher/Maas, § 8c KStG<br />

Rz. 232; DÇtsch in DÇtsch/Jost/Pung/Witt, § 8c KStG Rz. 127a: PraktikabilitåtsgrÅnde).<br />

(ccc) Nichtvorliegen einer Sanierung bei wirtschaftlicher NeugrÅndung<br />

(§ 8c Abs. 1a Satz 4 KStG)<br />

200m Gemåß § 8c Abs. 1a Satz 4 KStG liegt eine Sanierung dann nicht vor, wenn die<br />

KÇrperschaft ihren Geschåftsbetrieb im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs<br />

bereits im Wesentlichen eingestellt hat oder innerhalb eines Zeitraumes von<br />

fÅnf Jahren nach dem Beteiligungserwerb ein Branchenwechsel erfolgt. Vgl.<br />

<strong>zu</strong> diesem Kriterium bei der PrÅfung des § 8 Abs. 4 KStG aF Anm. 309 f. Dem<br />

liegt der Gedanke <strong>zu</strong>grunde, dass die Sanierungsklausel dann nicht anwendbar<br />

sein soll, wenn nur noch der leere Mantel einer unternehmenslosen KÇrperschaft<br />

vorhanden ist. Ausweislich der GesetzesbegrÅndung (BT-Drucks.<br />

16/13429, 51) knÅpft das Gesetz dabei an die Rechtsprechung des (BGH v.<br />

7.7.2003 – II ZB 4/02, BGHZ 155, 318) an, wonach die Ausstattung einer unternehmenslosen<br />

Kapitalgesellschaft mit einem neuen Geschåftsbetrieb wirtschaftlich<br />

als NeugrÅndung an<strong>zu</strong>sehen ist.<br />

200n Hinsichtlich des Zeitpunkts des Beteiligungserwerbs ist bei gestaffelten Beteiligungserwerben<br />

nach dem Gesetzeswortlaut mE nicht auf das Ûberschreiten<br />

der nach § 8c Abs. 1 Satz 1, 2 KStG maßgebenden Schwellenwerte ab<strong>zu</strong>stellen,<br />

sondern auf den einzelnen Erwerb (vgl. da<strong>zu</strong> Anm 200h; aA DÇtsch in<br />

DÇtsch/Jost/Pung/Witt, § 8c KStG Rz. 130: maßgebend ist Tag des schådlichen<br />

Beteiligungserwerbs).<br />

200o Von einer Einstellung des Geschåftsbetriebs ist erst dann aus<strong>zu</strong>gehen, wenn<br />

die KÇrperschaft keine ins Gewicht fallende werbende Tåtigkeit mehr ausÅbt<br />

und das Unternehmen wirtschaftlich nicht mehr aktiv erscheint (BFH v.<br />

5.6.2007 – I R 9/06, BStBl. II 2008, 988; Frotscher in Frotscher/Maas, § 8c KStG<br />

Rz. 240 ff. mwN).<br />

200p Ein Branchenwechsel liegt vor, wenn der neue Geschåftsbetrieb der KÇrperschaft<br />

in keiner wirtschaftlich gewichtbaren Weise an den bisherigen Geschåftsbetrieb<br />

anknÅpft (BGH v. 7.7.2003 – II ZB 4/02, BGHZ 155, 318). Ab<strong>zu</strong>stellen<br />

ist dabei auf die tatsåchliche wirtschaftliche Tåtigkeit der KÇrperschaft.<br />

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Kleinheisterkamp

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