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Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

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Gewerbeverlust Anm. 200k–200l § 10a<br />

400 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet. Die FÅnf-Jahres-Frist<br />

beginnt im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs, dh. mit dem Ûbergang<br />

des wirtschaftlichen Eigentums. Bei sukzessiven Beteiligungserwerben<br />

ist der Lohnsummenvergleich mE bezÅglich jedes einzelnen Beteiligungserwerbs<br />

an<strong>zu</strong>stellen, da die Sanierungsklausel auch unschådliche<br />

Beteiligungserwerbe fÅr unbeachtlich erklårt (Sistermann/Brinkmann,<br />

DStR 2009, 1453 [1455]; s. auch Anm. 200w). FÅr die Ermittlung der Ausgangslohnsumme<br />

findet § 13a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 4 ErbStG entsprechende<br />

Anwendung, dh. Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche<br />

Lohnsumme der letzten fÅnf vor dem Beteiligungserwerb endenden<br />

Wirtschaftsjahre. Nach dem Gesetzeswortlaut sind auch ArbeitslÇhne solcher<br />

Unternehmensteile <strong>zu</strong> berÅcksichtigen, die innerhalb von fÅnf Jahren<br />

vor dem Beteiligungserwerb veråußert oder stillgelegt wurden (kritisch Sistermann/Brinkmann,<br />

DStR 2009, 1453 [1455] mit dem <strong>zu</strong>treffenden Hinweis,<br />

dass im Einzelfall sogar LohnerhÇhungen bzw. Neueinstellungen erforderlich<br />

sein kÇnnen, um das Lohnsummenkriterium <strong>zu</strong> erfÅllen). Auch Lohnsummen<br />

auslåndischer Betriebsteile der Verlustgesellschaft sowie unmittelbarer<br />

und mittelbarer Beteiligungen von mehr als 25 % sind in die Vergleichsrechnung<br />

ein<strong>zu</strong>beziehen (Frotscher in Frotscher/Maas, § 8c KStG<br />

Rz. 209; kritisch Ortmann-Babel/Bolik/Gageur, DStR 2009, 2173 [2176]).<br />

Da § 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 3 auch § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG fÅr entsprechend<br />

anwendbar erklårt, ist die Anwendung des Lohnsummenkriteriums<br />

ausgeschlossen, wenn die Ausgangslohnsumme null Euro betrågt oder der<br />

Betrieb nicht mehr als 20 Beschåftigte hat. In der Literatur (Fey/Neyer, DB<br />

2009, 1368 [1373]; Trossen, GmbH-StB 2009, 227 [229]; Frotscher in Frotscher/Maas,<br />

§ 8c KStG Rz. 207; Suchanek in HHR, § 8c KStG Anm. 59m)<br />

wird die Auffassung vertreten, dass in diesem Fall auf eine Erhaltung der<br />

wesentlichen Betriebsstrukturen insgesamt verzichtet werden kann, dh. die<br />

Sanierungsklausel schon bei Vorliegen der Sanierungsabsicht im engeren<br />

Sinne (s. Anm. 200d ff.) erfÅllt sei. Dies wird ua. damit begrÅndet, dass eine<br />

Anwendung des § 8c Abs. 1a Nr. 1 KStG in dieser Situation oftmals ebenfalls<br />

ausgeschlossen sein dÅrfte und ein Zwang <strong>zu</strong>r ErfÅllung des § 8c Abs. 1a<br />

Nr. 3 KStG unverhåltnismåßig sei (aA. OFD MÅnster und Rheinland<br />

v. 30.3.2010 – S 2745 - 1007 - St 131, DStR 2010, 929, Tz. 18: Tatbestandsmerkmal<br />

der Erhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen kann in diesem<br />

Fall nur Åber § 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 1 oder Nr. 3 KStG erfÅllt werden;<br />

ebenso Neumann/Stimpel, Konzern 2009, 409 [413]; Lang, DStZ 2009, 751<br />

[754]; Lang in Ernst & Young, § 8c Rz. 175; s. auch MÅckl/Remplik, FR 2009,<br />

689 [695]).<br />

– ZufÅhrung wesentlichen BetriebsvermÇgens durch Einlagen (§ 8c Abs. 1a 200l<br />

Satz 3 Nr. 3 KStG): Von einer Erhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen<br />

ist schließlich auch dann aus<strong>zu</strong>gehen, wenn der KÇrperschaft durch Einlagen<br />

wesentliches BetriebsvermÇgen <strong>zu</strong>gefÅhrt wird. Eine wesentliche BetriebsvermÇgens<strong>zu</strong>fÅhrung<br />

liegt vor, wenn der KÇrperschaft innerhalb von<br />

zwÇlf Monaten nach dem Beteiligungserwerb neues BetriebsvermÇgen <strong>zu</strong>gefÅhrt<br />

wird, das mindestens 25 % des in der Steuerbilanz <strong>zu</strong>m Schluss des<br />

vorangehenden Wirtschaftsjahrs enthaltenen AktivvermÇgens entspricht.<br />

LS Lfg. 101 Juni 2011 Kleinheisterkamp<br />

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