Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ... Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

otto.schmidt.de
von otto.schmidt.de Mehr von diesem Publisher
11.05.2014 Aufrufe

Gewerbeverlust Anm. 200f–200j § 10a ligungserwerb und Sanierungsmaßnahmen mE jedoch nicht beigemessen werden. Ob die Sanierungskriterien vorliegen, beurteilt sich anhand einer Prognose, die regelmåßig auf Grundlage eine dokumentierten Sanierungsplans erfolgen wird (BT-Drucks. 16/13429, 51; zum Soll-Inhalt: IDW S6, IDW-FN 2009, 578 sowie DÇrr NWB 2009, 2050 [2054]). Zwingend ist dies jedoch nicht, dh. die KÇrperschaft kann die Sanierungsabsicht auch anderweitig nachweisen, wie beispielsweise durch einen (den Glåubigern vorgelegten und von diesen akzeptierten) Plan, der darstellt, wie die Ertragsfåhigkeit des Unternehmens wieder hergestellt werden kann (Janssen, DStR 2003, 1057) oder durch einen Insolvenzplan (MÅckl/Remplik, FR 2009, 689 [693]). Das Gesetz enthålt keine Beschrånkungen, wie die KÇrperschaft ihrer insoweit bestehenden Darlegungslast (s. dazu Anm. 392) nachkommen kann. Die Sanierungsabsicht (im engeren Sinne) muss im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs vorliegen. Bei schrittweisen Beteiligungserwerben, die zusammengerechnet die 25 %- bzw. 50 %-Grenze Åberschreiten, ist mE auf den jeweiligen Beteiligungserwerb abzustellen, dh. nicht erst auf den Beteiligungserwerb, mit dem die Schådlichkeitsgrenze Åberschritten wird. Dies ergibt sich mE daraus, dass die Sanierungsklausel „Beteiligungserwerbe“ fÅr unbeachtlich erklårt und damit nicht an das Vorliegen eines schådlichen Beteiligungserwerbs anknÅpft (s. auch Anm. 200w). (bbb) Maßnahme zum Erhalt der wesentlichen Betriebsstrukturen Der Beteiligungserwerb muss ferner – iS einer mittelbaren Kausalitåt (s. 200i Anm. 200d) – darauf gerichtet sein, die wesentlichen Betriebsstrukturen zu erhalten. Von einer Erhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen – und damit mE auch von einer entsprechenden Zweckrichtung des Erwerbs – ist gemåß § 8c Abs. 1a Satz 3 KStG auszugehen, wenn eine der dort genannten, nachfolgend nåher beschriebenen „Voraussetzungen“ vorliegt (BT-Drucks. 16/13420, 51; zur Auslegung des unklaren Wortlauts s. auch Frotscher in Frotscher/Maas, § 8c KStG Rz. 197 ff.). – Befolgung einer Betriebsvereinbarung mit Arbeitsplatzregelung (§ 8c 200j Abs. 1a Satz 3 Nr. 1 KStG): Betriebsvereinbarungen sind formgebundene Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, die gemåß § 77 Abs. 4 BetrVG normative, dh. unmittelbar zwingende Wirkung auf die Arbeitsverhåltnisse haben. Der Wortlaut des § 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 1 KStG enthålt keine Vorgabe zum Mindestinhalt der Betriebsvereinbarung oder zum Kreis der von der Betriebsvereinbarung erfassten Arbeitnehmer. Anders als noch in der Stellungnahme des Bundesrats v. 3.4.2009 gefordert (BR-Drucks. 168/09, 28), wird insbesondere nicht die Befolgung einer Betriebsvereinbarung „zum Erhalt von Arbeitsplåtzen“ vorausgesetzt. Auch die Befolgung einer Betriebsvereinbarung, die einen Arbeitsplatzabbau beinhaltet, reicht daher aus (MÅckl/Remplik, FR 2009, 689 [694]; Ortmann-Babel/Bolik/Gageur, DStR 2009, 2173 [2175]; Suchanek in HHR, § 8c KStG Anm. 59j). Eine Anwendung des § 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 1 KStG soll nach Auffassung der OFD MÅnster und Rheinland allerdings nur dann in Betracht kommen, LS Lfg. 101 Juni 2011 Kleinheisterkamp | 111 200g 200h

§ 10a Anm. 200j–200k Gewerbeverlust 200k wenn in dem von dieser Betriebsvereinbarung betroffenen Geschåftsbereich mehr als die Hålfte aller sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer der KÇrperschaft (zuzÅglich der Arbeitnehmer ihrer etwaigen Organgesellschaften) tåtig ist (OFD MÅnster und Rheinland v. 30.3.2010 – S 2745 - 1007 - St 131, DStR 2010, 929, Tz. 13). Nach Åberwiegender Auffassung muss die Betriebsvereinbarung im Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb abgeschlossen werden, da sonst der Beteiligungserwerb nicht auf die Erhaltung der Betriebsstrukturen gerichtet sein kann (Frotscher in Frotscher/Maas, § 8c KStG Rz. 202; Lang, DStZ 2009, 751 [754]: enger zeitlicher Zusammenhang; Suchanek in HHR, § 8c KStG Anm. 59k: Abschluss der Betriebsvereinbarung innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Beteiligungserwerb). Die GesetzesbegrÅndung sieht es als ausreichend an, wenn die Betriebsvereinbarung (nach dem Beteiligungserwerb) im Rahmen der Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen abgeschlossen wird (BT-Drucks. 16/13429, 51; ebenso Frotscher in Frotscher/Maas, § 8c KStG Rz. 202). Auch vor dem maßgeblichen Beteiligungserwerb geschlossene Vereinbarung, die im zeitlichen Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb stehen, sollten jedoch genÅgen (Ortmann-Babel/ Bolik/Gageur, DStR 2009, 2173 [2175]; vgl. aber auch OFD MÅnster und Rheinland v. 30.3.2010 – S 2745 - 1007 - St 131, DStR 2010, 929, Tz. 15: bei vor dem Beteiligungserwerb abgeschlossener Vereinbarung „kann eine nach dem Beteiligungserwerb geschlossene Anschlussvereinbarung diesen sachlichen Zusammenhang herstellen“). Statt einer Betriebsvereinbarung sollten auch Arbeitsplatzregelungen im Rahmen eines Tarifvertrags bzw. eines Sozialplans iS von § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ausreichen (vgl. OFD MÅnster und Rheinland v. 30.3.2010 – S 2745 - 1007 - St 131, DStR 2010, 929, Tz. 13; vgl. DÇrr, NWB 2010, 184 [200] sowie fÅr den Sozialplan MÅckl/Remplik, FR 2009, 689 [694]). Ein Sozialplan hat gemåß § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG die Wirkung einer Betriebsvereinbarung, und das BAG behandelt ihn in ståndiger Rechtsprechung als „Betriebsvereinbarung besonderer Art“ (vgl. Annuß in Richardi, Betriebsverfassungsgesetz, 11. Aufl., § 112 Rz. 171 mwN). VerfÅgt die betreffende KÇrperschaft Åber keinen Betriebsrat, kommt der Abschluss einer Betriebsvereinbarung nicht in Betracht. Derartigen Unternehmen bleibt daher grundsåtzlich nur die ErfÅllung des § 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 2 oder 3 KStG (Lang in Ernst & Young, § 8c Rz. 168). Nach Auffassung der OFD MÅnster und Rheinland (OFD MÅnster und Rheinland v. 30.3.2010 – S 2745 - 1007 - St 131, DStR 2010, 929, Tz. 14) kann die KÇrperschaft gleichwohl mit ihren Arbeitnehmern individuelle Vereinbarungen treffen, die den Anforderungen des §8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 1 KStG entsprechen, wenn von diesen Vereinbarungen mehr als die Hålfte der sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer betroffen sind. Welchen Inhalt diese Vereinbarung haben sollen, lassen die OFD MÅnster und Rheinland offen. – Kein wesentliches Abschmelzen der Lohnsumme (§ 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 2 KStG): Von einer Erhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen ist auch auszugehen, wenn die Summe der maßgebenden jåhrlichen Lohnsummen der KÇrperschaft innerhalb von fÅnf Jahren nach dem Beteiligungserwerb 112 | Kleinheisterkamp

§ 10a Anm. 200j–200k Gewerbeverlust<br />

200k<br />

wenn in dem von dieser Betriebsvereinbarung betroffenen Geschåftsbereich<br />

mehr als die Hålfte aller sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer<br />

der KÇrperschaft (<strong>zu</strong>zÅglich der Arbeitnehmer ihrer etwaigen Organgesellschaften)<br />

tåtig ist (OFD MÅnster und Rheinland v. 30.3.2010 – S 2745 -<br />

1007 - St 131, DStR 2010, 929, Tz. 13).<br />

Nach Åberwiegender Auffassung muss die Betriebsvereinbarung im Zusammenhang<br />

mit dem Beteiligungserwerb abgeschlossen werden, da sonst<br />

der Beteiligungserwerb nicht auf die Erhaltung der Betriebsstrukturen gerichtet<br />

sein kann (Frotscher in Frotscher/Maas, § 8c KStG Rz. 202; Lang,<br />

DStZ 2009, 751 [754]: enger zeitlicher Zusammenhang; Suchanek in HHR,<br />

§ 8c KStG Anm. 59k: Abschluss der Betriebsvereinbarung innerhalb eines<br />

Jahres vor oder nach dem Beteiligungserwerb). Die GesetzesbegrÅndung<br />

sieht es als ausreichend an, wenn die Betriebsvereinbarung (nach dem Beteiligungserwerb)<br />

im Rahmen der Umset<strong>zu</strong>ng von Sanierungsmaßnahmen<br />

abgeschlossen wird (BT-Drucks. 16/13429, 51; ebenso Frotscher in Frotscher/Maas,<br />

§ 8c KStG Rz. 202). Auch vor dem maßgeblichen Beteiligungserwerb<br />

geschlossene Vereinbarung, die im zeitlichen Zusammenhang mit<br />

dem Beteiligungserwerb stehen, sollten jedoch genÅgen (Ortmann-Babel/<br />

Bolik/Gageur, DStR 2009, 2173 [2175]; vgl. aber auch OFD MÅnster und<br />

Rheinland v. 30.3.2010 – S 2745 - 1007 - St 131, DStR 2010, 929, Tz. 15: bei<br />

vor dem Beteiligungserwerb abgeschlossener Vereinbarung „kann eine<br />

nach dem Beteiligungserwerb geschlossene Anschlussvereinbarung diesen<br />

sachlichen Zusammenhang herstellen“).<br />

Statt einer Betriebsvereinbarung sollten auch Arbeitsplatzregelungen im<br />

Rahmen eines Tarifvertrags bzw. eines Sozialplans iS von § 112 Abs. 1<br />

Satz 2 BetrVG ausreichen (vgl. OFD MÅnster und Rheinland v. 30.3.2010 – S<br />

2745 - 1007 - St 131, DStR 2010, 929, Tz. 13; vgl. DÇrr, NWB 2010, 184 [200]<br />

sowie fÅr den Sozialplan MÅckl/Remplik, FR 2009, 689 [694]). Ein Sozialplan<br />

hat gemåß § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG die Wirkung einer Betriebsvereinbarung,<br />

und das BAG behandelt ihn in ståndiger Rechtsprechung als „Betriebsvereinbarung<br />

besonderer Art“ (vgl. Annuß in Richardi, Betriebsverfassungsgesetz,<br />

11. Aufl., § 112 Rz. 171 mwN).<br />

VerfÅgt die betreffende KÇrperschaft Åber keinen Betriebsrat, kommt der<br />

Abschluss einer Betriebsvereinbarung nicht in Betracht. Derartigen Unternehmen<br />

bleibt daher grundsåtzlich nur die ErfÅllung des § 8c Abs. 1a Satz 3<br />

Nr. 2 oder 3 KStG (Lang in Ernst & Young, § 8c Rz. 168). Nach Auffassung<br />

der OFD MÅnster und Rheinland (OFD MÅnster und Rheinland v. 30.3.2010<br />

– S 2745 - 1007 - St 131, DStR 2010, 929, Tz. 14) kann die KÇrperschaft gleichwohl<br />

mit ihren Arbeitnehmern individuelle Vereinbarungen treffen, die den<br />

Anforderungen des §8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 1 KStG entsprechen, wenn von<br />

diesen Vereinbarungen mehr als die Hålfte der sozialversicherungspflichtigen<br />

Arbeitnehmer betroffen sind. Welchen Inhalt diese Vereinbarung haben<br />

sollen, lassen die OFD MÅnster und Rheinland offen.<br />

– Kein wesentliches Abschmelzen der Lohnsumme (§ 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 2<br />

KStG): Von einer Erhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen ist auch<br />

aus<strong>zu</strong>gehen, wenn die Summe der maßgebenden jåhrlichen Lohnsummen<br />

der KÇrperschaft innerhalb von fÅnf Jahren nach dem Beteiligungserwerb<br />

112<br />

|<br />

Kleinheisterkamp

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!