Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...
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Gewerbeverlust Anm. 200f–200j § 10a<br />
ligungserwerb und Sanierungsmaßnahmen mE jedoch nicht beigemessen<br />
werden.<br />
Ob die Sanierungskriterien vorliegen, beurteilt sich anhand einer Prognose,<br />
die regelmåßig auf Grundlage eine dokumentierten Sanierungsplans erfolgen<br />
wird (BT-Drucks. 16/13429, 51; <strong>zu</strong>m Soll-Inhalt: IDW S6, IDW-FN 2009, 578 sowie<br />
DÇrr NWB 2009, 2050 [2054]). Zwingend ist dies jedoch nicht, dh. die KÇrperschaft<br />
kann die Sanierungsabsicht auch anderweitig nachweisen, wie beispielsweise<br />
durch einen (den Glåubigern vorgelegten und von diesen akzeptierten)<br />
Plan, der darstellt, wie die Ertragsfåhigkeit des Unternehmens wieder<br />
hergestellt werden kann (Janssen, DStR 2003, 1057) oder durch einen Insolvenzplan<br />
(MÅckl/Remplik, FR 2009, 689 [693]). Das Gesetz enthålt keine Beschrånkungen,<br />
wie die KÇrperschaft ihrer insoweit bestehenden Darlegungslast<br />
(s. da<strong>zu</strong> Anm. 392) nachkommen kann.<br />
Die Sanierungsabsicht (im engeren Sinne) muss im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs<br />
vorliegen. Bei schrittweisen Beteiligungserwerben, die <strong>zu</strong>sammengerechnet<br />
die 25 %- bzw. 50 %-Grenze Åberschreiten, ist mE auf den<br />
jeweiligen Beteiligungserwerb ab<strong>zu</strong>stellen, dh. nicht erst auf den Beteiligungserwerb,<br />
mit dem die Schådlichkeitsgrenze Åberschritten wird. Dies ergibt<br />
sich mE daraus, dass die Sanierungsklausel „Beteiligungserwerbe“ fÅr<br />
unbeachtlich erklårt und damit nicht an das Vorliegen eines schådlichen Beteiligungserwerbs<br />
anknÅpft (s. auch Anm. 200w).<br />
(bbb) Maßnahme <strong>zu</strong>m Erhalt der wesentlichen Betriebsstrukturen<br />
Der Beteiligungserwerb muss ferner – iS einer mittelbaren Kausalitåt (s. 200i<br />
Anm. 200d) – darauf gerichtet sein, die wesentlichen Betriebsstrukturen <strong>zu</strong> erhalten.<br />
Von einer Erhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen – und damit<br />
mE auch von einer entsprechenden Zweckrichtung des Erwerbs – ist gemåß<br />
§ 8c Abs. 1a Satz 3 KStG aus<strong>zu</strong>gehen, wenn eine der dort genannten, nachfolgend<br />
nåher beschriebenen „Vorausset<strong>zu</strong>ngen“ vorliegt (BT-Drucks. 16/13420,<br />
51; <strong>zu</strong>r Auslegung des unklaren Wortlauts s. auch Frotscher in Frotscher/Maas,<br />
§ 8c KStG Rz. 197 ff.).<br />
– Befolgung einer Betriebsvereinbarung mit Arbeitsplatzregelung (§ 8c 200j<br />
Abs. 1a Satz 3 Nr. 1 KStG): Betriebsvereinbarungen sind formgebundene<br />
Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, die gemåß § 77 Abs. 4<br />
BetrVG normative, dh. unmittelbar zwingende Wirkung auf die Arbeitsverhåltnisse<br />
haben. Der Wortlaut des § 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 1 KStG enthålt keine<br />
Vorgabe <strong>zu</strong>m Mindestinhalt der Betriebsvereinbarung oder <strong>zu</strong>m Kreis<br />
der von der Betriebsvereinbarung erfassten Arbeitnehmer. Anders als noch<br />
in der Stellungnahme des Bundesrats v. 3.4.2009 gefordert (BR-Drucks.<br />
168/09, 28), wird insbesondere nicht die Befolgung einer Betriebsvereinbarung<br />
„<strong>zu</strong>m Erhalt von Arbeitsplåtzen“ vorausgesetzt. Auch die Befolgung<br />
einer Betriebsvereinbarung, die einen Arbeitsplatzabbau beinhaltet, reicht<br />
daher aus (MÅckl/Remplik, FR 2009, 689 [694]; Ortmann-Babel/Bolik/Gageur,<br />
DStR 2009, 2173 [2175]; Suchanek in HHR, § 8c KStG Anm. 59j). Eine<br />
Anwendung des § 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 1 KStG soll nach Auffassung der<br />
OFD MÅnster und Rheinland allerdings nur dann in Betracht kommen,<br />
LS Lfg. 101 Juni 2011 Kleinheisterkamp<br />
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