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Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

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Gewerbeverlust Anm. 200f–200j § 10a<br />

ligungserwerb und Sanierungsmaßnahmen mE jedoch nicht beigemessen<br />

werden.<br />

Ob die Sanierungskriterien vorliegen, beurteilt sich anhand einer Prognose,<br />

die regelmåßig auf Grundlage eine dokumentierten Sanierungsplans erfolgen<br />

wird (BT-Drucks. 16/13429, 51; <strong>zu</strong>m Soll-Inhalt: IDW S6, IDW-FN 2009, 578 sowie<br />

DÇrr NWB 2009, 2050 [2054]). Zwingend ist dies jedoch nicht, dh. die KÇrperschaft<br />

kann die Sanierungsabsicht auch anderweitig nachweisen, wie beispielsweise<br />

durch einen (den Glåubigern vorgelegten und von diesen akzeptierten)<br />

Plan, der darstellt, wie die Ertragsfåhigkeit des Unternehmens wieder<br />

hergestellt werden kann (Janssen, DStR 2003, 1057) oder durch einen Insolvenzplan<br />

(MÅckl/Remplik, FR 2009, 689 [693]). Das Gesetz enthålt keine Beschrånkungen,<br />

wie die KÇrperschaft ihrer insoweit bestehenden Darlegungslast<br />

(s. da<strong>zu</strong> Anm. 392) nachkommen kann.<br />

Die Sanierungsabsicht (im engeren Sinne) muss im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs<br />

vorliegen. Bei schrittweisen Beteiligungserwerben, die <strong>zu</strong>sammengerechnet<br />

die 25 %- bzw. 50 %-Grenze Åberschreiten, ist mE auf den<br />

jeweiligen Beteiligungserwerb ab<strong>zu</strong>stellen, dh. nicht erst auf den Beteiligungserwerb,<br />

mit dem die Schådlichkeitsgrenze Åberschritten wird. Dies ergibt<br />

sich mE daraus, dass die Sanierungsklausel „Beteiligungserwerbe“ fÅr<br />

unbeachtlich erklårt und damit nicht an das Vorliegen eines schådlichen Beteiligungserwerbs<br />

anknÅpft (s. auch Anm. 200w).<br />

(bbb) Maßnahme <strong>zu</strong>m Erhalt der wesentlichen Betriebsstrukturen<br />

Der Beteiligungserwerb muss ferner – iS einer mittelbaren Kausalitåt (s. 200i<br />

Anm. 200d) – darauf gerichtet sein, die wesentlichen Betriebsstrukturen <strong>zu</strong> erhalten.<br />

Von einer Erhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen – und damit<br />

mE auch von einer entsprechenden Zweckrichtung des Erwerbs – ist gemåß<br />

§ 8c Abs. 1a Satz 3 KStG aus<strong>zu</strong>gehen, wenn eine der dort genannten, nachfolgend<br />

nåher beschriebenen „Vorausset<strong>zu</strong>ngen“ vorliegt (BT-Drucks. 16/13420,<br />

51; <strong>zu</strong>r Auslegung des unklaren Wortlauts s. auch Frotscher in Frotscher/Maas,<br />

§ 8c KStG Rz. 197 ff.).<br />

– Befolgung einer Betriebsvereinbarung mit Arbeitsplatzregelung (§ 8c 200j<br />

Abs. 1a Satz 3 Nr. 1 KStG): Betriebsvereinbarungen sind formgebundene<br />

Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, die gemåß § 77 Abs. 4<br />

BetrVG normative, dh. unmittelbar zwingende Wirkung auf die Arbeitsverhåltnisse<br />

haben. Der Wortlaut des § 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 1 KStG enthålt keine<br />

Vorgabe <strong>zu</strong>m Mindestinhalt der Betriebsvereinbarung oder <strong>zu</strong>m Kreis<br />

der von der Betriebsvereinbarung erfassten Arbeitnehmer. Anders als noch<br />

in der Stellungnahme des Bundesrats v. 3.4.2009 gefordert (BR-Drucks.<br />

168/09, 28), wird insbesondere nicht die Befolgung einer Betriebsvereinbarung<br />

„<strong>zu</strong>m Erhalt von Arbeitsplåtzen“ vorausgesetzt. Auch die Befolgung<br />

einer Betriebsvereinbarung, die einen Arbeitsplatzabbau beinhaltet, reicht<br />

daher aus (MÅckl/Remplik, FR 2009, 689 [694]; Ortmann-Babel/Bolik/Gageur,<br />

DStR 2009, 2173 [2175]; Suchanek in HHR, § 8c KStG Anm. 59j). Eine<br />

Anwendung des § 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 1 KStG soll nach Auffassung der<br />

OFD MÅnster und Rheinland allerdings nur dann in Betracht kommen,<br />

LS Lfg. 101 Juni 2011 Kleinheisterkamp<br />

|<br />

111<br />

200g<br />

200h

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