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Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

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§ 10a Anm. 200e–200f Gewerbeverlust<br />

200f<br />

im insolvenzrechtlichen Ûberschuldungsstatus nicht <strong>zu</strong> berÅcksichtigen<br />

sind, ist mE von einer SanierungsbedÅrftigkeit aus<strong>zu</strong>gehen, wenn die KÇrperschaft<br />

darlegt, dass sie lediglich Åber weitere Gesellschafterdarlehen imstande<br />

ist, ihren Finanzierungsbedarf <strong>zu</strong> decken. Anderenfalls wåre der Gesellschafter<br />

gezwungen, die Ûberschuldung „kÅnstlich“ herbei<strong>zu</strong>fÅhren,<br />

indem er – soweit Åberhaupt rechtlich mÇglich – den RangrÅcktritt widerruft<br />

bzw. die neuen Darlehen ohne RangrÅcktritt gewåhrt.<br />

– Sanierungsfåhigkeit und -eignung: In wÇrtlicher Anlehnung an das Urteil<br />

des BGH v. 21.11.2005 (BGH v. 21.11.2005 – II ZR 277/03, NJW 2006, 1283)<br />

<strong>zu</strong> § 32a Abs. 3 Satz 3 GmbHG aF, der einen Anteilserwerb „in der Krise [...]<br />

<strong>zu</strong>m Zwecke der Ûberwindung der Krise“ voraussetzte, formuliert die GesetzesbegrÅndung<br />

(BT-Drucks. 16/13429, 50 f.), dass ein Beteiligungserwerb<br />

<strong>zu</strong>m Zwecke der Sanierung voraussetzt, dass die KÇrperschaft nach<br />

der pflichtgemåßen Einschåt<strong>zu</strong>ng eines objektiven Dritten im Augenblick<br />

des Anteilserwerbs sanierungsfåhig ist und die fÅr ihre Sanierung konkret<br />

in Angriff genommenen Maßnahmen <strong>zu</strong>sammen objektiv geeignet sind, die<br />

Gesellschaft in Åberschaubarer Zeit durchgreifend <strong>zu</strong> sanieren. Ob die Sanierung<br />

demgegenÅber tatsåchlich erfolgreich ist, ist unbeachtlich (BT-<br />

Drucks. 16/13429, 51). Dem ist <strong>zu</strong><strong>zu</strong>stimmen. Die gleichen Vorausset<strong>zu</strong>ngen<br />

bestanden fÅr die Anwendung des § 8 Abs. 4 Satz 3 KStG aF (da<strong>zu</strong><br />

Anm. 308 ff.) sowie des § 3 Nr. 66 EStG aF (da<strong>zu</strong> BFH v.16.5.2002 – IV R<br />

11/01, BStBl. II 2002, 854 mwN).<br />

Sanierungseignung liegt allgemein vor, wenn die jeweils beabsichtigen<br />

Maßnahmen objektiv geeignet erscheinen, das sanierungsbedÅrftige Unternehmen<br />

vor dem Zusammenbruch <strong>zu</strong> bewahren (s. Anm. 308). Mit Blick<br />

auf die vom Gesetz verwendeten insolvenzrechtlichen Begriffe muss die<br />

Eignung einer Maßnahme mE konkret daran gemessen werden, ob sie die<br />

Zahlungsunfåhigkeit bzw. Ûberschuldung nachhaltig beseitigen oder verhindern<br />

kann (vgl. BT-Drucks. 16/13429, 50 f., 77; vgl. aber auch OFD MÅnster<br />

und Rheinland v. 30.3.2010 – S 2745 - 1007 - St 131, DStR 2010, 929, Tz. 6:<br />

„aus der Krise fÅhren“). Als Maßnahmen kommen såmtliche Handlungen in<br />

Betracht, die auf die Verhinderung oder Abwendung der Zahlungsunfåhigkeit<br />

bzw. Ûberschuldung ausgerichtet sind, wie beispielsweise Maßnahmen<br />

<strong>zu</strong>r Kostenreduzierung, Umstrukturierung der geschåftlichen Tåtigkeit<br />

oder <strong>zu</strong>r Erschließung von Finanzierungsquellen (OFD MÅnster und Rheinland<br />

v. 30.3.2010 – S 2745 - 1007 - St 131, DStR 2010, 929, Tz. 7; Neumann/<br />

Stimpel, Konzern 2009, 409 [410]). Nicht erforderlich ist, dass der erwerbende<br />

Gesellschafter einen eigenen Finanzierungsbeitrag leistet (OFD MÅnster<br />

und Rheinland v. 30.3.2010 – S 2745 - 1007 - St 131, DStR 2010, 929, Tz. 7;<br />

Neumann/Stimpel, Konzern 2009, 409 [410]) oder dass die Maßnahmen das<br />

inlåndische BetriebsvermÇgen der KÇrperschaft betreffen. Ein Erwerb <strong>zu</strong>m<br />

Zwecke der Sanierung soll nach Auffassung der OFD MÅnster und Rheinland<br />

allerdings grundsåtzlich nicht mehr vorliegen, wenn die Sanierungsmaßnahmen<br />

spåter als ein Jahr nach dem Anteilserwerb ergriffen werden<br />

(OFD MÅnster und Rheinland v. 30.3.2010 – S 2745 - 1007 - St 131, DStR<br />

2010, 929, Tz. 7). Mehr als eine Indizwirkung fÅr die Zweckrichtung des Beteiligungserwerbs<br />

kann dem zeitlichen Zusammenhang zwischen Betei-<br />

110<br />

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Kleinheisterkamp

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