Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...
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Gewerbeverlust Anm. 200e § 10a<br />
darauf gerichtet sind, die Zahlungsunfåhigkeit bzw. Ûberschuldung <strong>zu</strong> verhindern,<br />
und es fehlen Anhaltspunkte dafÅr, dass dies ausschließlich erst<br />
nach dem Beginn der Krise (nach dem Eigenkapitalersatzrecht vor MoMiG)<br />
geschehen kann. Zudem war im Rahmen der Auslegung sowohl des § 3<br />
Nr. 66 EStG aF als auch des § 8 Abs. 4 Satz 3 KStG aF anerkannt, dass ein<br />
Schulderlass bzw. eine BetriebsvermÇgens<strong>zu</strong>fÅhrung (bereits) dann „<strong>zu</strong>m<br />
Zwecke der Sanierung“ vorgenommen werden konnte, wenn die KÇrperschaft<br />
sanierungsbedÅrftig war (s. <strong>zu</strong> § 8 Abs. 4 Satz 3 KStG aF Anm. 306 f.<br />
sowie fÅr § 3 Nr. 66 EStG aF BFH v.16.5.2002 – IV R 11/01, BStBl. II 2002,<br />
854). Hiervon war bereits dann aus<strong>zu</strong>gehen, wenn das Unternehmen ohne<br />
die BetriebsvermÇgens<strong>zu</strong>fÅhrung iS des § 8 Abs. 4 Satz 3 KStG aF objektiv<br />
ex ante nicht rentabel fortgefÅhrt werden konnte (s. <strong>zu</strong> § 8 Abs. 4 Satz 3<br />
KStG aF Anm. 307) bzw. ohne die Sanierung die fÅr eine erfolgreiche WeiterfÅhrung<br />
des Betriebs und die Abdeckung der bestehenden Verpflichtungen<br />
erforderliche Betriebssubstanz nicht erhalten werden kÇnnte (s. <strong>zu</strong> § 3<br />
Nr. 66 EStG aF BFH v.16.5.2002 – IV R 11/01, BStBl. II 2002, 854; <strong>zu</strong> den maßgebenden<br />
Beurteilungskriterien vgl. OFD Hannover v. 11.2.2009 – S 2140 - 8<br />
- StO 241, DStR 2009, 532). Auf das Vorliegen dieser SanierungsbedÅrftigkeit<br />
sollte mE auch im Rahmen des § 8c Abs. 1a KStG abgestellt werden, wobei<br />
aufgrund der in § 8c Abs. 1a KStG verwendeten insolvenzrechtlichen<br />
Begriffe der Zahlungsunfåhigkeit bzw. Ûberschuldung mE danach <strong>zu</strong> fragen<br />
ist, ob ohne die beabsichtigten Sanierungsmaßnahmen (da<strong>zu</strong><br />
Anm. 200f) der Eintritt der genannten InsolvenzgrÅnde objektiv droht, dh.<br />
derart wahrscheinlich ist, dass Maßnahmen <strong>zu</strong>m Erhalt des Unternehmens<br />
erforderlich scheinen (Frotscher in Frotscher/Maas, § 8c KStG Rz. 186).<br />
Eine so verstandene SanierungsbedÅrftigkeit kann dabei nach Auffassung<br />
einer in der Literatur vertretenen Meinung auch dann vorliegen, wenn zwar<br />
die Passiva die Aktiva der KÇrperschaft fÅr Zwecke des Ûberschuldungsstatus<br />
Åbersteigen, eine FortfÅhrung der KÇrperschaft jedoch Åberwiegend<br />
wahrscheinlich ist mit der Folge, dass es gemåß § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht<br />
<strong>zu</strong>r Insolvenz kommt (vgl. Sistermann/Brinkmann, DStR 2009, 1453 [1454];<br />
Lang in Ernst & Young, § 8c Rz. 158; aA Neumann/Stimpel, Konzern 2009,<br />
409 [411]: bei positiver FortfÅhrungsprognose kann Beteiligungserwerb<br />
nicht <strong>zu</strong>r Verhinderung oder Beseitigung einer Ûberschuldung erfolgen).<br />
Das ist mE <strong>zu</strong>mindest dann <strong>zu</strong>treffend, wenn die positive FortfÅhrungsprognose<br />
auf den im Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb beabsichtigten<br />
Sanierungsmaßnahmen beruht (vgl. Frotscher in Frotscher/Maas, § 8c<br />
KStG Rz. 188). WÅrde man in einem solchen Fall davon ausgehen, dass aufgrund<br />
einer positiven FortfÅhrungsprognose die Sanierungsklausel unanwendbar<br />
wåre, liefe dies darauf hinaus, dass die Sanierungsklausel – <strong>zu</strong>mindest<br />
hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Ûberschuldung – meist leerliefe:<br />
Denn bei positiver FortfÅhrungsprognose wåre § 8c Abs. 1a KStG hiernach<br />
unanwendbar, wåhrend es bei negativer FortfÅhrungsprognose<br />
oftmals an der weiteren Vorausset<strong>zu</strong>ng der Sanierungsfåhigkeit (da<strong>zu</strong><br />
Anm. 200f) fehlte (vgl. auch MÅckl/Remplik, FR 2009, 689 [692]). Øhnliches<br />
gilt mE in Konstellationen, bei denen die KÇrperschaft mit Gesellschafterdarlehen<br />
mit vertraglichem RangrÅcktritt finanziert ist. Auch soweit diese<br />
LS Lfg. 101 Juni 2011 Kleinheisterkamp<br />
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