Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...
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Gewerbeverlust Anm. 199s–200b § 10a<br />
wenn nach dem Ûberschreiten der 25 % Grenze (bei Vorhandensein stiller Reserven)<br />
innerhalb der FÅnf-Jahres-Frist vom gleichen Erwerber(kreis) weitere<br />
Anteile hin<strong>zu</strong>erworben werden, dieser Hin<strong>zu</strong>erwerb jedoch <strong>zu</strong>sammen mit<br />
dem Vorerwerb die 50 %-Grenze nicht Åbersteigt. Denn hinsichtlich dieses Erwerberkreises<br />
ist es aufgrund des Ûberschreitens der 25 %-Grenze <strong>zu</strong> einem<br />
Sanktionsverbrauch gekommen (s. Anm. 156).<br />
(4) Sanierungsklausel<br />
Durch das BÅrgerentlastungsgesetz Krankenversicherung v. 16.7.2009<br />
(BGBl. I 2009, 1959 = BStBl. I 2009, 782) wurde nach § 8c Abs. 1 KStG ein neuer<br />
Abs. 1a angefÅgt. Danach ist fÅr die Anwendung des Abs. 1 ein Beteiligungserwerb<br />
<strong>zu</strong>m Zwecke der Sanierung des Geschåftsbetriebs der KÇrperschaft<br />
unbeachtlich. Die Vorschrift wurde „<strong>zu</strong>r Beseitigung der globalen Finanz- und<br />
Wirtschaftskrise“ eingefÅgt und soll „vergleichbar dem insolvenzrechtlichen<br />
Sanierungsprivileg (§ 32a Abs. 3 Satz 3 GmbHG aF, § 39 Abs. 4 Satz 2 InsO)<br />
das freiwillige Engagement des Neugesellschafters belohnen“ (BT-<br />
Drucks. 16/13429, 50). Die Regelung war gemåß § 34 Abs. 7c KStG <strong>zu</strong>nåchst<br />
fÅr den EZ 2008 und auf AnteilsÅbertragungen anwendbar, die nach dem<br />
31.12.2007 und vor dem 1.1.2010 stattfanden. Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz<br />
v. 22.12.2009 (BGBl. I 2009, 3950 = BStBl. I 2010, 2) wurde die<br />
zeitliche Beschrånkung auf AnteilsÅbertragungen vor dem 1.1.2010 aufgehoben.<br />
Die Sanierungsklausel ist (derzeit) nicht anwendbar: Mit Beschluss vom<br />
26.1.2011 hat die Europåische Kommission entschieden, dass § 8c Abs. 1a<br />
KStG mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist (s. Anm. 99). Hiergegen hat die<br />
Bundesrepublik Deutschland vor dem Europåischen Gericht Nichtigkeitsklage<br />
erhoben, die jedoch keine aufschiebende Wirkung hat. Aufgrund des vorangegangenen<br />
PrÅfverfahrens der EU-Kommission nach Artikel 108 Abs. 2<br />
AEUV hatte die Finanzverwaltung die Vorschrift bereits <strong>zu</strong>vor nicht mehr angewendet,<br />
vgl. BMF, Schr. v. 30.4.2010 – IV C 2 - S 2745-a/08/10005/002,<br />
BStBl. I 2010, 482.<br />
(a) Vorausset<strong>zu</strong>ngen<br />
Gemåß § 8c Abs. 1a Satz 1 KStG ist fÅr die Anwendung des Abs. 1 ein Beteiligungserwerb<br />
<strong>zu</strong>m Zwecke der Sanierung des Geschåftsbetriebs der KÇrperschaft<br />
unbeachtlich.<br />
200<br />
200a<br />
(aa) Beteiligungserwerb<br />
Die Sanierungsklausel knÅpft an einen Beteiligungserwerb an. Erfasst werden<br />
såmtliche Sachverhalte, die fÅr sich genommen oder in Zusammenrechnung<br />
mit anderen Erwerben innerhalb der FÅnf-Jahres-Frist einen schådlichen Beteiligungserwerb<br />
darstellen kÇnnen, dh. neben dem unmittelbaren und mittelbaren<br />
Erwerb von Anteilen auch der unmittelbare und mittelbare Erwerb von<br />
Mitgliedschaftsrechten, Beteiligungsrechten und Stimmrechten sowie Kapi-<br />
LS Lfg. 101 Juni 2011 Kleinheisterkamp<br />
|<br />
107<br />
200b