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Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

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Gewerbeverlust Anm. 199s–200b § 10a<br />

wenn nach dem Ûberschreiten der 25 % Grenze (bei Vorhandensein stiller Reserven)<br />

innerhalb der FÅnf-Jahres-Frist vom gleichen Erwerber(kreis) weitere<br />

Anteile hin<strong>zu</strong>erworben werden, dieser Hin<strong>zu</strong>erwerb jedoch <strong>zu</strong>sammen mit<br />

dem Vorerwerb die 50 %-Grenze nicht Åbersteigt. Denn hinsichtlich dieses Erwerberkreises<br />

ist es aufgrund des Ûberschreitens der 25 %-Grenze <strong>zu</strong> einem<br />

Sanktionsverbrauch gekommen (s. Anm. 156).<br />

(4) Sanierungsklausel<br />

Durch das BÅrgerentlastungsgesetz Krankenversicherung v. 16.7.2009<br />

(BGBl. I 2009, 1959 = BStBl. I 2009, 782) wurde nach § 8c Abs. 1 KStG ein neuer<br />

Abs. 1a angefÅgt. Danach ist fÅr die Anwendung des Abs. 1 ein Beteiligungserwerb<br />

<strong>zu</strong>m Zwecke der Sanierung des Geschåftsbetriebs der KÇrperschaft<br />

unbeachtlich. Die Vorschrift wurde „<strong>zu</strong>r Beseitigung der globalen Finanz- und<br />

Wirtschaftskrise“ eingefÅgt und soll „vergleichbar dem insolvenzrechtlichen<br />

Sanierungsprivileg (§ 32a Abs. 3 Satz 3 GmbHG aF, § 39 Abs. 4 Satz 2 InsO)<br />

das freiwillige Engagement des Neugesellschafters belohnen“ (BT-<br />

Drucks. 16/13429, 50). Die Regelung war gemåß § 34 Abs. 7c KStG <strong>zu</strong>nåchst<br />

fÅr den EZ 2008 und auf AnteilsÅbertragungen anwendbar, die nach dem<br />

31.12.2007 und vor dem 1.1.2010 stattfanden. Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz<br />

v. 22.12.2009 (BGBl. I 2009, 3950 = BStBl. I 2010, 2) wurde die<br />

zeitliche Beschrånkung auf AnteilsÅbertragungen vor dem 1.1.2010 aufgehoben.<br />

Die Sanierungsklausel ist (derzeit) nicht anwendbar: Mit Beschluss vom<br />

26.1.2011 hat die Europåische Kommission entschieden, dass § 8c Abs. 1a<br />

KStG mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist (s. Anm. 99). Hiergegen hat die<br />

Bundesrepublik Deutschland vor dem Europåischen Gericht Nichtigkeitsklage<br />

erhoben, die jedoch keine aufschiebende Wirkung hat. Aufgrund des vorangegangenen<br />

PrÅfverfahrens der EU-Kommission nach Artikel 108 Abs. 2<br />

AEUV hatte die Finanzverwaltung die Vorschrift bereits <strong>zu</strong>vor nicht mehr angewendet,<br />

vgl. BMF, Schr. v. 30.4.2010 – IV C 2 - S 2745-a/08/10005/002,<br />

BStBl. I 2010, 482.<br />

(a) Vorausset<strong>zu</strong>ngen<br />

Gemåß § 8c Abs. 1a Satz 1 KStG ist fÅr die Anwendung des Abs. 1 ein Beteiligungserwerb<br />

<strong>zu</strong>m Zwecke der Sanierung des Geschåftsbetriebs der KÇrperschaft<br />

unbeachtlich.<br />

200<br />

200a<br />

(aa) Beteiligungserwerb<br />

Die Sanierungsklausel knÅpft an einen Beteiligungserwerb an. Erfasst werden<br />

såmtliche Sachverhalte, die fÅr sich genommen oder in Zusammenrechnung<br />

mit anderen Erwerben innerhalb der FÅnf-Jahres-Frist einen schådlichen Beteiligungserwerb<br />

darstellen kÇnnen, dh. neben dem unmittelbaren und mittelbaren<br />

Erwerb von Anteilen auch der unmittelbare und mittelbare Erwerb von<br />

Mitgliedschaftsrechten, Beteiligungsrechten und Stimmrechten sowie Kapi-<br />

LS Lfg. 101 Juni 2011 Kleinheisterkamp<br />

|<br />

107<br />

200b

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