Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...
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§ 10a Anm. 199p–199s Gewerbeverlust<br />
schen dem steuerlichen Ûbertragungsstichtag und der Eintragung der Umwandlung<br />
ins Handelsregister ein schådlicher Beteiligungserwerb erfolgt. Bei<br />
Anwendung des § 2 Abs. 1 UmwStG wåre das im Zuge der Umwandlung Åbergehende<br />
VermÇgen (einschließlich etwaiger hierin ruhender stiller Reserven)<br />
der Verlust-KÇrperschaft schon <strong>zu</strong><strong>zu</strong>rechnen (Verlust-KÇrperschaft als aufnehmender<br />
Rechtråger) bzw. noch <strong>zu</strong><strong>zu</strong>rechnen (Verlust-KÇrperschaft als<br />
Åbertragender Rechtstråger). Gerade im letzten Fall kann die Regelung des<br />
§ 8c Abs. 1 Satz 9 KStG daher auch <strong>zu</strong>gunsten des Steuerpflichtigen wirken<br />
(zB wenn dem Anteilserwerb eine steuerlich rÅckwirkende Ausgliederung eines<br />
Teilbetriebs der VerlustkÇrperschaft nachfolgt). Im Ergebnis fÅhrt der Ausschluss<br />
der steuerlichen RÅckwirkung da<strong>zu</strong>, dass in Umwandlungsfållen der<br />
handelsrechtliche VermÇgensÅbergang fÅr die Ermittlung der stillen Reserven<br />
maßgebend ist: Liegt der schådliche Beteiligungserwerb nach diesem Zeitpunkt,<br />
sind die VermÇgenseffekte der Umwandlung <strong>zu</strong> berÅcksichtigen, da<br />
dann die Zurechnung nicht mehr auf einer steuerlichen RÅckwirkung beruht<br />
(Frotscher in Frotscher/Maas, § 8c KStG Rz. 147).<br />
(b) Rechtsfolge<br />
199q Die Vorschrift stellt eine Ausnahme <strong>zu</strong> såmtlichen, nach der Grundvorschrift<br />
des § 8c Abs. 1 Satz 1, 2 KStG schådlichen Beteiligungserwerben dar, die<br />
nach dem 31.12.2009 stattfinden (§ 34 Abs. 7b Satz 2 KStG). Soweit die nach<br />
§ 8c Abs. 1 Satz 7 bzw. Satz 8 KStG ermittelten stillen Reserven der Verlust-<br />
KÇrperschaft mindestens dem nach § 8c Abs. 1 Satz 1, 2 KStG nicht abziehbare<br />
Verlust entsprechen, bleibt der Verlust nutzbar.<br />
199r Beispiel (nach Frotscher in Frotscher/Maas, § 8c KStG Rz. 149):<br />
Die A-AG erwirbt 40 % der Anteile an der Verlust-GmbH <strong>zu</strong> einem Kaufpreis von 100.<br />
Die Verlust-GmbH weist ein Eigenkapital von 80 und Verluste von 200 aus. Da eine Beteiligung<br />
von 40 % erworben wurde, ordnet § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG einen Untergang der<br />
Verluste in HÇhe von 40 % von 200, dh. 80 an. Hinsichtlich dieser 80 ist ein Verlustab<strong>zu</strong>g<br />
gemåß § 8c Abs. 1 Satz 6 ff. KStG weiterhin mÇglich, soweit der Verlust die anteiligen stillen<br />
Reserven nicht Åbersteigt. Anteilige stille Reserven sind gemåß § 8c Abs. 1 Satz 7<br />
KStG der Unterschiedsbetrtag zwischen dem anteiligen Eigenkapital (hier 40 % von 80 =<br />
32) und dem hierauf entfallenden gemeinen Wert der erworbenen Anteile (hier 100), d.h.<br />
100-32 = 68. Daher ist trotz des schådlichen Beteiligungserwerbs ein Verlustab<strong>zu</strong>g in<br />
HÇhe von 68 weiterhin mÇglich, dh. im Beispiel sind gemåß § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG Verluste<br />
in HÇhe von 12 nicht mehr abziehbar.<br />
199s Die fortbestehende Ab<strong>zu</strong>gsfåhigkeit des Verlusts åndert jedoch nichts daran,<br />
dass der <strong>zu</strong>grunde liegende Erwerb als solcher ein schådlicher Beteiligungserwerb<br />
iS des § 8c Abs. 1 Satz 1, 2 KStG ist. Daher kann ein Erwerb, der nach<br />
Satz 6 nicht <strong>zu</strong>m Verlustuntergang fÅhrt, <strong>zu</strong>sammen mit spåteren Erwerben<br />
<strong>zu</strong>m Untergang von Verlusten fÅhren. Bedeutung hat dies beispielsweise<br />
dann, wenn <strong>zu</strong>nåchst – bei Vorhandensein ausreichender stiller Reserven –<br />
30 % erworben werden und anschließend innerhalb von fÅnf Jahren weitere<br />
30 % hin<strong>zu</strong>erworben werden, ohne dass <strong>zu</strong> diesem spåteren Zeitpunkt ausreichend<br />
stille Reserven vorhanden sind. In diesem Fall kåme es zwar im Zeitpunkt<br />
des ersten Erwerbs nicht <strong>zu</strong> einem anteiligen, mit Ûberschreiten der<br />
50 %-Grenze jedoch <strong>zu</strong> einem vollståndigen Verlustuntergang (vgl. Frotscher<br />
in Frotscher/Maas, § 8c KStG Rz. 130). Anders liegt der Fall jedoch mE dann,<br />
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Kleinheisterkamp