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Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

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Gewerbeverlust Anm. 199m–199p § 10a<br />

(dd) Anteilige bzw. vollståndige BerÅcksichtigung der stillen Reserven<br />

Abhångig davon, ob der schådliche Beteiligungserwerb nach der Grundregel<br />

des § 8c Abs. 1 Satz 1, 2 KStG <strong>zu</strong> einem anteiligen oder vollståndigen Untergang<br />

nicht abziehbarer Verluste fÅhren wÅrde, fließt das anteilige bzw. gesamte<br />

Eigenkapital der VerlustkÇrperschaft in die Vergleichsrechnung <strong>zu</strong>r Ermittlung<br />

der stillen Reserven ein. Gleiches gilt fÅr den gemeinen Wert der Anteile<br />

(§ 8c Abs. 1 Satz 7 KStG) bzw. den gemeinen Wert des BetriebsvermÇgens<br />

(§ 8c Abs. 1 Satz 8 KStG), da die Vergleichsrechnung lediglich den „auf dieses<br />

Eigenkapital jeweils entfallenden“ gemeinen Wert der Anteile bzw. den „diesem<br />

Anteil entsprechenden“ gemeinen Wert des BetriebsvermÇgens berÅcksichtigt.<br />

Bei der Vergleichsrechnung sind daher Eigenkapital und gemeiner<br />

Wert der Anteile bzw. des BetriebsvermÇgens jeweils mit dem gleichen Prozentsatz<br />

<strong>zu</strong> berÅcksichtigen.<br />

199m<br />

(ee) Zeitpunkt der Ermittlung<br />

Die Ermittlung der stillen Reserven erfolgt nach dem Wortlaut des § 8c Abs. 1 199n<br />

Satz 6 KStG <strong>zu</strong>m Zeitpunkt des schådlichen Beteiligungserwerbs. Bei einem<br />

unterjåhrigem Erwerb ist <strong>zu</strong>r Ermittlung des (anteiligen) Eigenkapitals daher<br />

regelmåßig die Aufstellung einer Zwischenbilanz erforderlich. Aufgrund der<br />

hiermit verbundenen praktischen Schwierigkeiten wird in der Literatur eine<br />

Schåt<strong>zu</strong>ng auf Basis des letzten Jahresabschlusses fÅr ausreichend angesehen<br />

(Frotscher in Frotscher/Maas, § 8c KStG Rz. 154) oder aus VereinfachungsgrÅnden<br />

<strong>zu</strong>gelassen, das Vorjahres-Eigenkapital um den durch ZwÇlftelung<br />

ermittelten anteiligen laufenden Gewinn bzw. Verlust des Folgejahres fort<strong>zu</strong>schreiben<br />

(DÇtsch in DÇtsch/Jost/Pung/Witt, § 8c KStG Rz. 76f.; Bien/Wagner,<br />

BB 2009, 2627 [2631]; Sistermann/Brinkmann, DStR 2009, 2633 [2636];<br />

Scheipers/Linn, Ubg 2010, 8 [13]; vgl. auch Anm. 372).<br />

Liegt der schådliche Beteiligungserwerb in einer (Sach-) KapitalerhÇhung (s. 199o<br />

Anm. 160 ff.) und kommt es durch die KapitalerhÇhung <strong>zu</strong> einer ErhÇhung<br />

der stillen Reserven (zB im Falle einer SachkapitalerhÇhung gegen Einbringung<br />

eines Teilbetreibs, wenn die aufnehmende Gesellschaft das Åbergehende<br />

VermÇgen gemåß § 20 UmwStG mit dem Buchwert ansetzt), dann soll nach<br />

DÇtsch die ErhÇhung der stillen Reserven eine juristische Sekunde nach dem<br />

Anteilserwerb erfolgen und damit im Rahmen des § 8c Abs. 1 Satz 6 KStG<br />

nicht <strong>zu</strong> berÅcksichtigen sein (DÇtsch in DÇtsch/Jost/Pung/Witt, § 8c KStG<br />

Rz. 76k). Dies ist nicht nachvollziehbar, da Sacheinlagen vollståndig <strong>zu</strong> leisten<br />

sind, bevor die Anmeldung der KapitalerhÇhung <strong>zu</strong>m Handelsregister erfolgen<br />

kann (§ 7 Abs. 3 GmbHG, § 36a Abs. 2 AktG; Roser, EStB 2010, 265) und<br />

fÅr Zwecke des § 8c KStG die neuen Anteile erst mit ihrer gesellschaftsrechtlichen<br />

Entstehung als erworben gelten (s. Anm. 119).<br />

Gemåß § 8c Abs. 1 Satz 9 KStG ist bei der Ermittlung der stillen Reserven das 199p<br />

BetriebsvermÇgen <strong>zu</strong> berÅcksichtigen, das der KÇrperschaft ohne steuerliche<br />

RÅckwirkung (dh. insbesondere ohne Anwendung des § 2 Abs. 1 UmwStG)<br />

<strong>zu</strong><strong>zu</strong>rechnen ist. Die gesetzliche Regelung betrifft vor allem Umwandlungen,<br />

an denen die Verlust-KÇrperschaft beteiligt ist und bei denen in der Zeit zwi-<br />

LS Lfg. 101 Juni 2011 Kleinheisterkamp<br />

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