Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ... Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

otto.schmidt.de
von otto.schmidt.de Mehr von diesem Publisher
11.05.2014 Aufrufe

Gewerbeverlust Anm. 199h–199k § 10a den Verlustvortrag gezahlt wird, bei der Ableitung des Werts des BetriebsvermÇgens entsprechend angepasst wird (s. dazu auch Wagner, DB 2010, 2751 [2753]). (cc) BerÅcksichtigung von stillen Reserven nur bei inlåndischer Steuerpflicht § 8c Abs. 1 Satz 6 KStG stellt auf die „im Inland steuerpflichtigen“ stillen Reserven des BetriebsvermÇgens der KÇrperschaft ab. Zudem definiert § 8c Abs. 1 199i Satz 6 KStG den Begriff der stillen Reserven – bei nicht negativem Eigenkapital der KÇrperschaft – als den Unterschiedsbetrag zwischen dem Eigenkapital der KÇrperschaft und dem gemeinen Wert der Anteile an der KÇrperschaft, „soweit diese im Inland steuerpflichtig sind“. Das Demonstrativpronomen „diese“ bezieht sich dabei auf die stillen Reserven als Subjekt des Satzes, nicht auf die Anteile (vgl. Frotscher in Frotscher/Maas, § 8c KStG Rz. 139, DÇtsch in DÇtsch/Jost/Pung/Witt, § 8c KStG Rz. 76n: wÅrde sich „diese“ auf die Anteile beziehen, liefe § 8c Abs. 1 Satz 7 KStG regelmåßig leer, da die Anteile bzw. ihre Veråußerung gemåß § 8b Abs. 2 KStG im Inland gerade nicht steuerpflichtig ist). Obgleich bei der Ermittlung der HÇhe stillen Reserven zunåchst nicht auf die WirtschaftsgÅter der KÇrperschaft abgestellt wird (s. Anm. 199d), sind die EinzelwirtschaftsgÅter somit gleichwohl fÅr die Begrenzung der BerÅcksichtigungsfåhigkeit der stillen Reserven relevant. Dies gilt auch fÅr Zwecke des § 8c Abs. 1 Satz 8 KStG, dh. bei negativem Eigenkapital der VerlustkÇrperschaft: Zwar enthålt § 8c Abs. 1 Satz 8 KStG – anders als § 8c Abs. 1 Satz 7 KStG – keine Einschrånkung, dass die stillen Reserven im Inland steuerpflichtig sein mÅssen, jedoch folgt diese Beschrånkung aus der Grundregel des § 8c Abs. 1 Satz 6 KStG (ebenso Wagner, DB 2010, 2751 [2753 f.]; Brinkmann, Ubg 2011, 94 [99]). Ob eine inlåndische Steuerpflicht besteht, beurteilt sich danach, ob der Gewinn aus einer Veråußerung der WirtschaftsgÅter, die die stillen Reserven 199j enthalten, im Inland steuerpflichtig wåre. FÅr eine Steuerpflicht im Inland ist es nach hM nicht ausreichend, dass dem Grunde nach ein deutsches Besteuerungsrecht besteht, wie beispielsweise bei inlåndischen EinkÅnften iS der beschrånkten Steuerpflicht. Vielmehr sollen stille Reserven nur solcher WirtschaftsgÅter zu berÅcksichtigen sein, bei deren Veråußerung ein Veråußerungsgewinn nicht steuerfrei gestellt ist. Erforderlich ist somit eine Steuerpflicht dem Grunde und der HÇhe nach. Keine inlåndische Steuerpflicht soll daher wegen § 8b Abs. 2 KStG grundsåtzlich bei stillen Reserven in Anteilen an Kapitalgesellschaften bestehen (Frotscher in Frotscher/Maas, § 8c KStG Rz. 139, DÇtsch in DÇtsch/Jost/Pung/Witt, § 8c KStG Rz. 76n; RegBegr DT- Drucks. 17/15, 19; aA Bien/Wagner, BB 2009, 2627 [2629]; Sistermann/Brinkmann, DStR 2009, 2622 [2636]; Scheunemann/Dennisen/Behrens, BB 2010, 23 [28]; Breuninger/Ernst, GmbHR 2010, 561 [565]; Lang in Ernst & Young, § 8c Rz. 134: 5 % der stillen Reserven seien wegen § 8b Abs. 3 KStG zu berÅcksichtigen). Daher kommt eine Erhaltung von Verlustvortrågen nach § 8c Abs. 1 Satz 6 199k KStG insbesondere bei Organtråger-Holdinggesellschaften regelmåßig nicht LS Lfg. 101 Juni 2011 Kleinheisterkamp | 103

§ 10a Anm. 199k–199l Gewerbeverlust 199l in Betracht, da der Verlustvortrag wåhrend der Organschaft auf Ebene des Organtrågers entsteht, wåhrend die stillen Reserven oftmals Åberwiegend in den (operativen) Beteiligungen ruhen. Der Untergang des Verlustvortrags ließe sich hiernach nur vermeiden, wenn die Organgesellschaft vor dem Beteiligungserwerb auf den Organtråger verschmolzen wird (vgl. auch Scheipers/ Linn, Ubg 2010, 8 [15]). Dieses Ergebnis wird Åberwiegend kritisiert, ua. auch deshalb, da der Gewinn aus einer Realisierung stiller Reserven der Organgesellschaft vor dem Beteiligungserwerb auf Ebene des Organtrågers mit dessen Verlustvortrågen håtte verrechnet werden kÇnnen (Bien/Wagner, BB 2009, 2626 [2631]; s. dazu auch Anm. 199). Entsprechend der Verwaltungspraxis zur Zurechnung von BetriebsvermÇgen im Rahmen des § 8 Abs. 4 KStG aF (s. Anm. 245) fordert die hM daher, nicht auf die stillen Reserven in den Anteilen an den Organgesellschaften abszustellen, sondern auf die in den WirtschaftsgÅtern der Organgesellschaften ruhenden stillen Reserven (Bien/Wagner, BB 2009, 2626 [2631]; Scheunemann/Dennisen/Behrens, BB 2010, 23 [28 f.]; Frey/ MÅckl, GmbHR 2010, 71 [76]; DÇrr, NWB 2010, 184 [196 f.]; Breuninger/Ernst, GmbHR 2010, 561 [565]; Lang in Ernst & Young, § 8c Rz. 136.1; Brendt in Erle/ Sauter, KStG, 3. Aufl. 2010, § 8c Rz. 72; vgl. auch Sistermann/Brinkmann, DStR 2009, 2633 [2636): „sachgerecht“; Frotscher in Frotscher/Maas, § 8c KStG Rz. 140: „sinnvoll“), und zwar ungeachtet der HÇhe der Beteiligung des Organtrågers an der Organgesellschaft (Frey/MÅckl, GmbHR 2010, 71 [76)). Folgt man dem, kann es empfehlenswert sein, im Wirtschaftsjahr des schådlichen Beteiligungserwerbs eine Organschaft zu begrÅnden. Dass die Organschaft in diesem Fall bereits fÅr den Zeitraum vor Eintragung des GewinnabfÅhrungsvertrags gilt, fÅhrt nicht zur Anwendung des § 8c Abs. 1 Satz 9 KStG (Breuninger/Ernst, GmbHR 2010, 561 [565]). Bei der hier relevanten entsprechenden Anwendung des § 8c KStG fÅr Zwecke der Gewerbesteuer ist auf die gewerbesteuerpflichtigen stillen Reserven abzustellen (s. bereits Anm. 199h; DÇrr, NWB 2010, 184 [196]). Daher ist zum einen das Territorialitåtsprinzip der Gewerbesteuer zu beachten, wonach der Gewerbebetrieb nur insoweit der Gewerbesteuer unterliegt, als er im Inland betrieben wird (vgl. § 9 Nr. 3 GewStG; BFH v. 7.6.2005 – VIII R 72/02, BFH/NV 06, 363). Folglich sind stille Reserven in WirtschaftsgÅtern auslåndischer Betriebsståtten auch dann unberÅcksichtigt zu lassen, wenn kein Doppelbesteuerungsabkkommen besteht bzw. ein solches die Anrechnungsmethode vorsieht (Wittkowski/Hielscher, DB 2010, 11 [16]; vgl. auch Haßa/Gosmann, DB 2010, 1198 [1202]); insoweit fÅhrte die Streichung der Beschrånkung auf „inlåndisches BetriebsvermÇgen“ durch das JStG 2010 fÅr Gewerbesteuerzwecke nicht zu einer Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Norm. Zum anderen sind stille Reserven in WirtschaftsgÅtern inlåndischer Mitunternehmerschaften aufgrund § 9 Nr. 2 GewStG bei der Ermittlung der stillen Reserven des Mitunternehmers nicht zu berÅcksichtigen (Frey/MÅckl, GmbHR 2010, 71 [77]; Wagner, DB 2010, 2751 [2756 f.]; DÇtsch in DÇtsch/Jost/ Pung/Witt, § 8c KStG Rz. 76m). Zur PrÅfung der Verschonungsregel im Rahmen der entsprechenden Anwendung des § 8c KStG auf Fehlbetråge einer Mitunternehmerschaft, die einer KÇrperschaft als Mitunternehmerin zuzurechnen sind, vgl. Anm. 84b. 104 | Kleinheisterkamp

§ 10a Anm. 199k–199l Gewerbeverlust<br />

199l<br />

in Betracht, da der Verlustvortrag wåhrend der Organschaft auf Ebene des Organtrågers<br />

entsteht, wåhrend die stillen Reserven oftmals Åberwiegend in den<br />

(operativen) Beteiligungen ruhen. Der Untergang des Verlustvortrags ließe<br />

sich hiernach nur vermeiden, wenn die Organgesellschaft vor dem Beteiligungserwerb<br />

auf den Organtråger verschmolzen wird (vgl. auch Scheipers/<br />

Linn, Ubg 2010, 8 [15]). Dieses Ergebnis wird Åberwiegend kritisiert, ua. auch<br />

deshalb, da der Gewinn aus einer Realisierung stiller Reserven der Organgesellschaft<br />

vor dem Beteiligungserwerb auf Ebene des Organtrågers mit dessen<br />

Verlustvortrågen håtte verrechnet werden kÇnnen (Bien/Wagner, BB 2009,<br />

2626 [2631]; s. da<strong>zu</strong> auch Anm. 199). Entsprechend der Verwaltungspraxis <strong>zu</strong>r<br />

Zurechnung von BetriebsvermÇgen im Rahmen des § 8 Abs. 4 KStG aF (s.<br />

Anm. 245) fordert die hM daher, nicht auf die stillen Reserven in den Anteilen<br />

an den Organgesellschaften abs<strong>zu</strong>stellen, sondern auf die in den WirtschaftsgÅtern<br />

der Organgesellschaften ruhenden stillen Reserven (Bien/Wagner, BB<br />

2009, 2626 [2631]; Scheunemann/Dennisen/Behrens, BB 2010, 23 [28 f.]; Frey/<br />

MÅckl, GmbHR 2010, 71 [76]; DÇrr, NWB 2010, 184 [196 f.]; Breuninger/Ernst,<br />

GmbHR 2010, 561 [565]; Lang in Ernst & Young, § 8c Rz. 136.1; Brendt in Erle/<br />

Sauter, KStG, 3. Aufl. 2010, § 8c Rz. 72; vgl. auch Sistermann/Brinkmann,<br />

DStR 2009, 2633 [2636): „sachgerecht“; Frotscher in Frotscher/Maas, § 8c<br />

KStG Rz. 140: „sinnvoll“), und zwar ungeachtet der HÇhe der Beteiligung des<br />

Organtrågers an der Organgesellschaft (Frey/MÅckl, GmbHR 2010, 71 [76)).<br />

Folgt man dem, kann es empfehlenswert sein, im Wirtschaftsjahr des schådlichen<br />

Beteiligungserwerbs eine Organschaft <strong>zu</strong> begrÅnden. Dass die Organschaft<br />

in diesem Fall bereits fÅr den Zeitraum vor Eintragung des GewinnabfÅhrungsvertrags<br />

gilt, fÅhrt nicht <strong>zu</strong>r Anwendung des § 8c Abs. 1 Satz 9<br />

KStG (Breuninger/Ernst, GmbHR 2010, 561 [565]).<br />

Bei der hier relevanten entsprechenden Anwendung des § 8c KStG fÅr Zwecke<br />

der Gewerbesteuer ist auf die gewerbesteuerpflichtigen stillen Reserven<br />

ab<strong>zu</strong>stellen (s. bereits Anm. 199h; DÇrr, NWB 2010, 184 [196]). Daher ist <strong>zu</strong>m<br />

einen das Territorialitåtsprinzip der Gewerbesteuer <strong>zu</strong> beachten, wonach der<br />

Gewerbebetrieb nur insoweit der Gewerbesteuer unterliegt, als er im Inland<br />

betrieben wird (vgl. § 9 Nr. 3 GewStG; BFH v. 7.6.2005 – VIII R 72/02, BFH/NV<br />

06, 363). Folglich sind stille Reserven in WirtschaftsgÅtern auslåndischer Betriebsståtten<br />

auch dann unberÅcksichtigt <strong>zu</strong> lassen, wenn kein Doppelbesteuerungsabkkommen<br />

besteht bzw. ein solches die Anrechnungsmethode<br />

vorsieht (Wittkowski/Hielscher, DB 2010, 11 [16]; vgl. auch Haßa/Gosmann,<br />

DB 2010, 1198 [1202]); insoweit fÅhrte die Streichung der Beschrånkung auf<br />

„inlåndisches BetriebsvermÇgen“ durch das JStG 2010 fÅr Gewerbesteuerzwecke<br />

nicht <strong>zu</strong> einer Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Norm. Zum<br />

anderen sind stille Reserven in WirtschaftsgÅtern inlåndischer Mitunternehmerschaften<br />

aufgrund § 9 Nr. 2 GewStG bei der Ermittlung der stillen Reserven<br />

des Mitunternehmers nicht <strong>zu</strong> berÅcksichtigen (Frey/MÅckl,<br />

GmbHR 2010, 71 [77]; Wagner, DB 2010, 2751 [2756 f.]; DÇtsch in DÇtsch/Jost/<br />

Pung/Witt, § 8c KStG Rz. 76m). Zur PrÅfung der Verschonungsregel im Rahmen<br />

der entsprechenden Anwendung des § 8c KStG auf Fehlbetråge einer<br />

Mitunternehmerschaft, die einer KÇrperschaft als Mitunternehmerin <strong>zu</strong><strong>zu</strong>rechnen<br />

sind, vgl. Anm. 84b.<br />

104<br />

|<br />

Kleinheisterkamp

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!