Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

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Gewerbeverlust Anm. 199a–199e § 10a (a) Voraussetzungen Ungeachtet des Vorliegens eines schådlichen Beteiligungserwerbs låsst § 8c 199a Abs. 1 Satz 6 KStG den Verlustabzug zu, soweit der Verlust die im Zeitpunkt des schådlichen Beteiligungserwerbs vorhandenen und im Inland steuerpflichtigen stillen Reserven des BetriebsvermÇgens der KÇrperschaft nicht Åbersteigt. Stille Reserven sind in § 8c Abs. 1 Satz 7 KStG definiert als der Unterschiedsbetrag zwischen dem (anteiligen) Eigenkapital der KÇrperschaft und dem auf dieses Eigenkapital jeweils entfallenden gemeinen Wert der Anteile an der KÇrperschaft, soweit diese im Inland steuerpflichtig sind. Diese Definition gilt allerdings nur, wenn das Eigenkapital der KÇrperschaft nicht negativ ist. Im Falle eines negativen Eigenkapitals bestimmt der durch das JStG 2010 neu eingefÅgte § 8c Abs. 1 Satz 8 KStG, dass stille Reserven der Unterschiedsbetrag zwischen dem (anteiligen) Eigenkapital und dem diesem Anteil entsprechenden gemeinen Wert des BetriebsvermÇgens der KÇrperschaft sind. (aa) Ermittlung des maßgeblichen Eigenkapitals Gemåß § 8c Abs. 1 Satz 7 KStG ist auf das in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesene Eigenkapital der VerlustkÇrperschaft abzustellen, dh. re- 199b gelmåßig auf das in der Steuerbilanz ausgewiesene bzw. – wenn die KÇrperschaft keine Steuerbilanz aufstellt – auf das ausgehend von der Handelsbilanz unter BerÅcksichtigung steuerlicher Gewinnermittlungsvorschriften nach § 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV ermittelte Eigenkapital (DÇrr, NWB 2010, 184 [195]; Frey/MÅckl, GmbHR 2010, 71 [75]). Zu Einzelheiten vgl. Frotscher in Frotscher/Maas, § 8c KStG Rz. 132 f. Gleiches gilt fÅr Zwecke des § 8c Abs. 1 Satz 8 KStG, dh., auch hier kommt es allein auf das steuerliche Eigenkapital an. Einstweilen frei. 199c (bb) Ermittlung des gemeinen Werts der Anteile bzw. des BetriebsvermÇgens Wenn das Eigenkapital der KÇrperschaft nicht negativ ist, sind die stillen Reserven dadurch zu ermitteln, dass dem (anteiligen) Eigenkapital der Verlust- 199d kÇrperschaft der „auf dieses Eigenkapital jeweils entfallende“ gemeine Wert der Anteile an der KÇrperschaft gegenÅberzustellen ist, „soweit diese im Inland steuerpflichtig sind“. Abzustellen ist somit nicht auf die Differenz zwischen den Verkehrs- und Buchwerten der WirtschaftsgÅter des BetriebsvermÇgens der KÇrperschaft, was § 8c Abs. 1 Satz 6 KStG nahe legen wÅrde, sondern auf die Differenz zwischen dem Wert der Anteile und dem maßgeblichen Eigenkapital der KÇrperschaft. Der gemeine Wert der Anteile ist gemåß § 9 Abs. 2 BewG der Preis, der im gewÇhnlichen Geschåftsverkehr bei einer Veråußerung zu erzielen wåre. Er låsst 199e sich beim Erwerb der Anteile im Wege des Kaufs regelmåßig aus dem Kaufpreis ableiten (§ 11 Abs. 2 BewG; BT-Drucks. 17/15, 19; vgl. aber auch Frotscher in Frotscher/Maas, § 8c KStG Rz. 135: Kaufpreis unbeachtlich, soweit bei LS Lfg. 101 Juni 2011 Kleinheisterkamp | 101

§ 10a Anm. 199e–199h Gewerbeverlust der Kaufpreisfindung ein Steuervorteil aus den Verlusten berÅcksichtigt wurde). Ist ein Kaufpreis nicht vorhanden oder entspricht dieser nicht dem Drittvergleichspreis (und ist daher fÅr die von § 11 Abs. 2 BewG geforderte Wertableitung untauglich), ist zur Ermittlung des gemeinen Werts eine Unternehmensbewertung erforderlich. Diese hat mE nach den allgemeinen Grundsåtzen des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG zu erfolgen, da das Gesetz keine anderweitigen Anhaltspunkte gibt (vgl. auch Sistermann/Brinkmann, DStR 2009, 2633 [2636]; Lang in Ernst & Young, § 8c Rz. 130.5: aus VereinfachungsgrÅnden Wertermittlung nach dem sog. OFD-Leitfaden zur Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften fÅr ertragsteuerliche Zwecke, dazu OFD Rheinland v. 15.11.2007 – S 2244 - 1008 - St 14, GmbHR 2008, 112). 199f Fållt der unmittelbare Beteiligungserwerb zugleich mit einem mittelbaren Beteiligungserwerb zusammen und sind daher die stillen Reserven mehrerer Stufen zu ermitteln, sieht die GesetzesbegrÅndung (BT-Drucks. 17/15, 19) vor, dass die Summe der stillen Reserven der Tochter-Kapitalgesellschaften nicht hÇher sein darf als die stillen Reserven der Anteile an der erworbenen Mutter- Kapitalgesellschaft. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn die Muttergesellschaft Åber keinerlei stillen Reserven verfÅgt, zB weil sie, nicht aber ihre Tochtergesellschaften, Åber ein hohes Eigenkapital verfÅgt oder weil sie (auch) Beteiligungen an Gesellschaften mit stillen Lasten hålt. Die von der GesetzesbegrÅndung geforderte Einschrånkung ist abzulehnen. Sie ist weder sachgerecht noch im Gesetzeswortlaut angedeutet (ablehnend auch RÇdder/ von Freeden, Ugb 2010, 551 [553]; Sistermann/Brinkmann, DStR 2009, 2633 [2636]; Scheipers/Linn, Ubg 2010, 8 [14 f.]; Lang in Ernst & Young, § 8c Rz. 132). 199g Ist das steuerliche Eigenkapital der KÇrperschaft negativ, sind die stillen Reserven abweichend von § 8c Abs. 1 Satz 7 KStG nicht durch einen Vergleich des (anteiligen) Eigenkapitals mit dem Anteilswert zu ermitteln, sondern gemåß § 8c Abs. 1 Satz 8 KStG dadurch, dass dem (anteiligen) Eigenkapital der VerlustkÇrperschaft der „diesem Anteil entsprechende“ gemeine Wert des BetriebsvermÇgens der KÇrperschaft gegenÅber zu stellen ist. Diese Regelung wurde durch das JStG 2010 eingefÅhrt mit dem Ziel, aus Sicht des Gesetzgebers unerwÅnschte Verlustnutzungen zu verhindern, die sich aus der typisierten Ermittlung der stillen Reserven durch § 8c Abs. 1 Satz 7 KStG ggf. håtten ergeben kÇnnen (vgl. BT-Drucks. 17/3549, 25; dazu Suchanek/Jansen, GmbHR 2010, 174 [176]). 199h Der gemeine Wert des BetriebsvermÇgens låsst sich zum einen durch eine Einzelbewertung såmtlicher (bilanzierte und nicht bilanzierte) WirtschaftsgÅter ermitteln, bei der mE auch ein originårer Firmenwert zu berÅcksichtigen ist (Wagner, DB 2010, 2751 [2753]; Suchanek/Jansen, GmbHR 2011, 174 [177]). Zum anderen sollte der Wert des BetriebsvermÇgens mE auch aus einer Unternehmensbewertung oder sogar aus einem etwaigen Anteilskaufpreis ableitbar sein (insoweit zweifelnd Suchanek/Jansen, GmbHR 2011, 174 [177]; ablehnend BT-Drucks. 17/3549, 25), wenn man diese Werte nicht schematisch Åbertrågt, sondern berÅcksichtigt, dass der Verlustvortrag kein Wirtschaftsgut des BetriebsvermÇgens ist und daher beispielsweise ein Kaufpreis, der (auch) fÅr 102 | Kleinheisterkamp

Gewerbeverlust Anm. 199a–199e § 10a<br />

(a) Vorausset<strong>zu</strong>ngen<br />

Ungeachtet des Vorliegens eines schådlichen Beteiligungserwerbs låsst § 8c 199a<br />

Abs. 1 Satz 6 KStG den Verlustab<strong>zu</strong>g <strong>zu</strong>, soweit der Verlust die im Zeitpunkt<br />

des schådlichen Beteiligungserwerbs vorhandenen und im Inland steuerpflichtigen<br />

stillen Reserven des BetriebsvermÇgens der KÇrperschaft nicht<br />

Åbersteigt. Stille Reserven sind in § 8c Abs. 1 Satz 7 KStG definiert als der Unterschiedsbetrag<br />

zwischen dem (anteiligen) Eigenkapital der KÇrperschaft<br />

und dem auf dieses Eigenkapital jeweils entfallenden gemeinen Wert der Anteile<br />

an der KÇrperschaft, soweit diese im Inland steuerpflichtig sind. Diese Definition<br />

gilt allerdings nur, wenn das Eigenkapital der KÇrperschaft nicht negativ<br />

ist. Im Falle eines negativen Eigenkapitals bestimmt der durch das JStG<br />

2010 neu eingefÅgte § 8c Abs. 1 Satz 8 KStG, dass stille Reserven der Unterschiedsbetrag<br />

zwischen dem (anteiligen) Eigenkapital und dem diesem Anteil<br />

entsprechenden gemeinen Wert des BetriebsvermÇgens der KÇrperschaft<br />

sind.<br />

(aa) Ermittlung des maßgeblichen Eigenkapitals<br />

Gemåß § 8c Abs. 1 Satz 7 KStG ist auf das in der steuerlichen Gewinnermittlung<br />

ausgewiesene Eigenkapital der VerlustkÇrperschaft ab<strong>zu</strong>stellen, dh. re-<br />

199b<br />

gelmåßig auf das in der Steuerbilanz ausgewiesene bzw. – wenn die KÇrperschaft<br />

keine Steuerbilanz aufstellt – auf das ausgehend von der Handelsbilanz<br />

unter BerÅcksichtigung steuerlicher Gewinnermittlungsvorschriften nach<br />

§ 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV ermittelte Eigenkapital (DÇrr, NWB 2010, 184 [195];<br />

Frey/MÅckl, GmbHR 2010, 71 [75]). Zu Einzelheiten vgl. Frotscher in Frotscher/Maas,<br />

§ 8c KStG Rz. 132 f. Gleiches gilt fÅr Zwecke des § 8c Abs. 1<br />

Satz 8 KStG, dh., auch hier kommt es allein auf das steuerliche Eigenkapital<br />

an.<br />

Einstweilen frei.<br />

199c<br />

(bb) Ermittlung des gemeinen Werts der Anteile bzw. des<br />

BetriebsvermÇgens<br />

Wenn das Eigenkapital der KÇrperschaft nicht negativ ist, sind die stillen Reserven<br />

dadurch <strong>zu</strong> ermitteln, dass dem (anteiligen) Eigenkapital der Verlust-<br />

199d<br />

kÇrperschaft der „auf dieses Eigenkapital jeweils entfallende“ gemeine Wert<br />

der Anteile an der KÇrperschaft gegenÅber<strong>zu</strong>stellen ist, „soweit diese im Inland<br />

steuerpflichtig sind“. Ab<strong>zu</strong>stellen ist somit nicht auf die Differenz zwischen<br />

den Verkehrs- und Buchwerten der WirtschaftsgÅter des BetriebsvermÇgens<br />

der KÇrperschaft, was § 8c Abs. 1 Satz 6 KStG nahe legen wÅrde, sondern<br />

auf die Differenz zwischen dem Wert der Anteile und dem maßgeblichen<br />

Eigenkapital der KÇrperschaft.<br />

Der gemeine Wert der Anteile ist gemåß § 9 Abs. 2 BewG der Preis, der im gewÇhnlichen<br />

Geschåftsverkehr bei einer Veråußerung <strong>zu</strong> erzielen wåre. Er låsst<br />

199e<br />

sich beim Erwerb der Anteile im Wege des Kaufs regelmåßig aus dem Kaufpreis<br />

ableiten (§ 11 Abs. 2 BewG; BT-Drucks. 17/15, 19; vgl. aber auch Frotscher<br />

in Frotscher/Maas, § 8c KStG Rz. 135: Kaufpreis unbeachtlich, soweit bei<br />

LS Lfg. 101 Juni 2011 Kleinheisterkamp<br />

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