Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...
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Gewerbeverlust Anm. 184q–197 § 10a<br />
nach dem 31.12.2009, sind gemåß § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG iVm. § 34 Abs. 7b<br />
Satz 2 KStG nur diejenigen fÅr Zwecke des § 8c Abs. 1 KStG unbeachtlich, die<br />
nach dem 31.12.2009 erfolgen. Werden daher beispielsweise 31 % der Anteile<br />
vor dem 1.1.2010 erworben und weitere 30 % nach dem 31.12.2009, sind 31 %<br />
der Verluste nicht mehr abziehbar, es kommt jedoch nicht <strong>zu</strong> einem (weiteren<br />
und vollståndigen) Verlustuntergang, da die der Anteilserwerb nach dem<br />
31.12.2009 gemåß § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG nicht <strong>zu</strong> berÅcksichtigen ist. Maßgebend<br />
ist dabei der Ûbergang des wirtschaftlichen Eigentums (da<strong>zu</strong><br />
Anm. 184o, 115 ff.; Frotscher in Frotscher/Maas, § 8c KStG Rz. 103).<br />
dd) Ausnahmen vom Untergang des Verlustvortrags<br />
(1) Besonderheiten bei Erwerben unter Beteiligung von Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften<br />
(§ 8c Abs. 2 KStG)<br />
Die durch das MoRaKG (s. Anm. 99) eingefÅgte Vorschrift des § 8c Abs. 2 185<br />
KStG sollte eine punktuelle Ausnahme vom Verlustab<strong>zu</strong>gsverbot nach Abs. 1<br />
darstellen. Danach sollte ein nach § 8c Abs. 1 KStG nicht abziehbarer Verlust<br />
bei bestimmten Erwerben unter Beteiligung von Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften<br />
zeitlich gestreckt anteilig abgezogen werden kÇnnen, soweit er<br />
auf stille Reserven des steuerpflichtigen inlåndischen BetriebsvermÇgens der<br />
Zielgesellschaft entfållt. Die Vorschrift trat jedoch nicht in Kraft, da die Europåische<br />
Kommission in ihr eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare<br />
Beihilfe sah (s. Anm. 99). Das galt uneingeschrånkt auch fÅr die Anwendung<br />
des § 8c Abs. 2 KStG idF des MoRaKG im Rahmen der Gewerbesteuer. Der<br />
Auffassung von Roser (EStB 2010, 265), der die Stille-Reserven-Klausel des<br />
MoRaKG als fÅr die Gewerbesteuer beachtlich ansieht, ist mE nicht <strong>zu</strong> folgen.<br />
Zwar weist Roser <strong>zu</strong>recht darauf hin, dass Art. 8 Abs. 2 MoRaKG lediglich das<br />
Inkrafttreten der Regelung des Art. 4 MoRaKG, nicht aber die des Art. 5 Mo-<br />
RaKG von einer Entscheidung der Kommission abhångig gemacht hat. Art. 5<br />
MoRaKG betrifft aber die durch die Ønderung des § 36 Abs. 9 GewStG angeordnete<br />
eingeschrånkte Weitergeltung des § 8 Abs. 4 KStG aF (da<strong>zu</strong><br />
Anm. 323). RÅckschlÅsse auf die Anwendung des § 8c Abs. 2 KStG idF des<br />
MoRaKG lassen sich hieraus mE nicht ableiten.<br />
Einstweilen frei.<br />
186–196<br />
(2) Finanzmarkstabilisierungsfondsgesetz<br />
Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes <strong>zu</strong>r Errichtung eines Finanzmarktstabilisierungsfonds<br />
(Finanzmarkstabilisierungsfondsgesetz – FMStFG) v.<br />
17.10.2008 (BGBl. I 2008, 1982), <strong>zu</strong>letzt geåndert durch Art. 10 des BÅrgerentlastungsgesetz<br />
Krankenversicherung v. 16.7.2009 (BGBl. I 2009, 1959 =<br />
BStBl. I 2009, 782), sind § 8c KStG und § 10a letzter Satz GewStG bei Erwerb<br />
von Stabilisierungselementen durch den Finanzmarktstabilisierungsfonds<br />
oder deren RÅckÅbertragung durch den Fonds nicht an<strong>zu</strong>wenden. Gleiches<br />
gilt gemåß § 14 Abs. 3 Satz 2 FMStFG fÅr den Erwerb von Stabilisierungselementen<br />
oder deren RÅckÅbertragung durch eine andere inlåndische Gebiets-<br />
LS Lfg. 101 Juni 2011 Kleinheisterkamp<br />
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