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Leseprobe zu Lenski/Steinberg, Kommentar zum ...

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Gewerbeverlust Anm. 184q–197 § 10a<br />

nach dem 31.12.2009, sind gemåß § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG iVm. § 34 Abs. 7b<br />

Satz 2 KStG nur diejenigen fÅr Zwecke des § 8c Abs. 1 KStG unbeachtlich, die<br />

nach dem 31.12.2009 erfolgen. Werden daher beispielsweise 31 % der Anteile<br />

vor dem 1.1.2010 erworben und weitere 30 % nach dem 31.12.2009, sind 31 %<br />

der Verluste nicht mehr abziehbar, es kommt jedoch nicht <strong>zu</strong> einem (weiteren<br />

und vollståndigen) Verlustuntergang, da die der Anteilserwerb nach dem<br />

31.12.2009 gemåß § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG nicht <strong>zu</strong> berÅcksichtigen ist. Maßgebend<br />

ist dabei der Ûbergang des wirtschaftlichen Eigentums (da<strong>zu</strong><br />

Anm. 184o, 115 ff.; Frotscher in Frotscher/Maas, § 8c KStG Rz. 103).<br />

dd) Ausnahmen vom Untergang des Verlustvortrags<br />

(1) Besonderheiten bei Erwerben unter Beteiligung von Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften<br />

(§ 8c Abs. 2 KStG)<br />

Die durch das MoRaKG (s. Anm. 99) eingefÅgte Vorschrift des § 8c Abs. 2 185<br />

KStG sollte eine punktuelle Ausnahme vom Verlustab<strong>zu</strong>gsverbot nach Abs. 1<br />

darstellen. Danach sollte ein nach § 8c Abs. 1 KStG nicht abziehbarer Verlust<br />

bei bestimmten Erwerben unter Beteiligung von Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften<br />

zeitlich gestreckt anteilig abgezogen werden kÇnnen, soweit er<br />

auf stille Reserven des steuerpflichtigen inlåndischen BetriebsvermÇgens der<br />

Zielgesellschaft entfållt. Die Vorschrift trat jedoch nicht in Kraft, da die Europåische<br />

Kommission in ihr eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare<br />

Beihilfe sah (s. Anm. 99). Das galt uneingeschrånkt auch fÅr die Anwendung<br />

des § 8c Abs. 2 KStG idF des MoRaKG im Rahmen der Gewerbesteuer. Der<br />

Auffassung von Roser (EStB 2010, 265), der die Stille-Reserven-Klausel des<br />

MoRaKG als fÅr die Gewerbesteuer beachtlich ansieht, ist mE nicht <strong>zu</strong> folgen.<br />

Zwar weist Roser <strong>zu</strong>recht darauf hin, dass Art. 8 Abs. 2 MoRaKG lediglich das<br />

Inkrafttreten der Regelung des Art. 4 MoRaKG, nicht aber die des Art. 5 Mo-<br />

RaKG von einer Entscheidung der Kommission abhångig gemacht hat. Art. 5<br />

MoRaKG betrifft aber die durch die Ønderung des § 36 Abs. 9 GewStG angeordnete<br />

eingeschrånkte Weitergeltung des § 8 Abs. 4 KStG aF (da<strong>zu</strong><br />

Anm. 323). RÅckschlÅsse auf die Anwendung des § 8c Abs. 2 KStG idF des<br />

MoRaKG lassen sich hieraus mE nicht ableiten.<br />

Einstweilen frei.<br />

186–196<br />

(2) Finanzmarkstabilisierungsfondsgesetz<br />

Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes <strong>zu</strong>r Errichtung eines Finanzmarktstabilisierungsfonds<br />

(Finanzmarkstabilisierungsfondsgesetz – FMStFG) v.<br />

17.10.2008 (BGBl. I 2008, 1982), <strong>zu</strong>letzt geåndert durch Art. 10 des BÅrgerentlastungsgesetz<br />

Krankenversicherung v. 16.7.2009 (BGBl. I 2009, 1959 =<br />

BStBl. I 2009, 782), sind § 8c KStG und § 10a letzter Satz GewStG bei Erwerb<br />

von Stabilisierungselementen durch den Finanzmarktstabilisierungsfonds<br />

oder deren RÅckÅbertragung durch den Fonds nicht an<strong>zu</strong>wenden. Gleiches<br />

gilt gemåß § 14 Abs. 3 Satz 2 FMStFG fÅr den Erwerb von Stabilisierungselementen<br />

oder deren RÅckÅbertragung durch eine andere inlåndische Gebiets-<br />

LS Lfg. 101 Juni 2011 Kleinheisterkamp<br />

|<br />

99<br />

197

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