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Leipziger Beratungsstelle für Opfer rechtsextremistischer Gewalt

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Die so erhaltenen Informationen bilden die entscheidende Datengrundlage für die folgende<br />

Darstellung.<br />

6.1.2 Ausgewählte Ergebnisse<br />

Um die erfassten und aufgearbeiteten Falldaten der <strong>Beratungsstelle</strong> richtig werten zu können,<br />

muss das Folgende vorausgeschickt werden: Mit Blick auf die <strong>Opfer</strong> gibt es einen<br />

wesentlichen Unterschied zwischen juristischer bzw. strafrechtlicher und<br />

sozialwissenschaftlicher/ sozialpädagogischer Begriffsbildung .<br />

Im Mittelpunkt der Betrachtungsweise von Polizei, Verfassungsschutz und Justiz stehen die<br />

angezeigten rechtsextremistischen bzw. fremdenfeindlichen Straftaten. In der Statistik von<br />

Polizei und Verfassungsschutz wird die Entwicklung von bekannt gewordenen<br />

rechtsextremistischen bzw. fremdenfeindlichen Straftaten dokumentiert. Darunter fallen<br />

„Straftaten, mit denen erwiesenermaßen oder mutmaßlich rechts- ... extremistische Ziele<br />

verfolgt werden. Das extremistische Ziel ist erwiesen, wenn der Täter diese Zielrichtung<br />

zugibt oder sie sich aus sonstigen Erkenntnissen über ihn sicher ergibt. Von einem<br />

mutmaßlichen rechtsextremistischen Hintergrund wird ausgegangen, wenn Ziel oder<br />

Umstände der Tat eine extremistische Zielsetzung möglich erscheinen lassen. In diesen Fällen<br />

kann nicht ausgeschlossen werden, dass weitere Ermittlungen zu dem Ergebnis führen, dass<br />

die Tat keinen extremistischen Hintergrund hatte.<br />

Das Bundesamt für Verfassungsschutz und andere Verfassungsschutzbehörden bezeichnen<br />

diese Straftaten als Straftaten mit erwiesener oder zu vermutender extremistischer<br />

Motivation.“ 22<br />

Dagegen sind „fremdenfeindliche Straftaten ... Straftaten, die gegen Personen gerichtet sind,<br />

denen der Täter (aus intoleranter Haltung heraus) aufgrund ihrer Nationalität,<br />

Volkszugehörigkeit, Rasse, Hautfarbe, Religion, Weltanschauung, Herkunft oder aufgrund<br />

ihres äußeren Erscheinungsbildes ein Bleibe- und Aufenthaltsrecht in seiner Wohnumgebung<br />

oder in der gesamten Bundesrepublik bestreitet.“ 23<br />

22 Verfassungsschutzbericht 1999, S. 7<br />

23 Ebenda, zitiert nach: Dokumentation Rechtsorientierte/fremdenfeindliche Straftaten im Freistaat<br />

Sachsen 1995, Landeskriminalamt Sachsen, S. 3<br />

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