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HAUPTSATZUNG DER GEMEINDE OTTERSWEIER

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- Seite 5 -<br />

7. Partnerschaften<br />

8. Märkte, Volks- und Straßenfeste<br />

9. Beratung der Verwaltung und des Gemeinderates in besonders schwierigen<br />

Rechtsfragen.<br />

IV.<br />

Bürgermeister<br />

§ 10<br />

Rechtsstellung<br />

Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit.<br />

§ 11<br />

Zuständigkeiten<br />

(1) Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung und vertritt die Gemeinde. Er ist<br />

für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang<br />

der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Gemeindeverwaltung.<br />

Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der<br />

laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder vom Gemeinderat<br />

übertragenen Aufgaben. Weisungsaufgaben erledigt der Bürgermeister in eigener<br />

Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn<br />

die Gemeinde in einer Angelegenheit angehört wird, die auf Grund einer Anordnung<br />

der zuständigen Behörde geheim zu halten ist.<br />

(2) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen,<br />

soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt<br />

(Absatz 1):<br />

a) die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag von<br />

25.000 € im Einzelfall,<br />

b) die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben bis zu<br />

6.500 € im Einzelfall,<br />

c) die Ernennung, Einstellung und Entlassung und sonstige personalrechtliche<br />

Entscheidungen von Aushilfskräften, Beamtenanwärtern, Auszubildenden,<br />

Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen. Die Einstellung<br />

und Beförderung von Beamten außer Amtsleitern. Die Einstellung und Höhergruppierung<br />

von Beschäftigten außer Amtsleitern und Bauhofvorarbeitern,<br />

d) die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen,<br />

e) die Stundungen von Forderungen im Einzelfall, bis zu 3 Monaten in unbeschränkter<br />

Höhe, über 3 Monate bis 6 Monate bis zu einem Betrag von 6.000<br />

€.<br />

f) den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher<br />

Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen,<br />

wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei<br />

Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall nicht mehr als 2.500<br />

€ beträgt.

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