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IV-58<br />

Maschinenlesbare Reisedokumente<br />

Übersetzung: FÖD Auswärtige Angelegenheiten (P&C5)<br />

ANLAGE 11 des Abschnitts IV<br />

ILLUSTRIERTE VORSCHRIFTEN FÜR MASCHINENLESBARE REISEPÄSSE<br />

(MLR)<br />

Nachstehend erfahren Sie in Bildern, welche Vorschriften für Passbilder in MLR gelten. Dieses<br />

Dokument sollte parallel mit Absatz 7 des Abschnitts IV eingesehen werden.<br />

1. Bildaufnahme<br />

1.1 Das Bild darf nicht älter als 6 Monate sein.<br />

1.2 Das Bild sollte Kopf und Schultern in Nahaufnahme zeigen.<br />

1.3 Die Person sollte auf dem Bild so abgebildet sein, dass die Augen auf derselben Höhe sind und<br />

die imaginäre Linie zwischen den Augen parallel zum oberen Bildrand läuft.<br />

1.4 Das Gesicht muss scharf abgebildet sein. Das Bild darf keine Fehler wie Tintenflecken oder<br />

Knickspuren aufweisen.<br />

1.5 Die Person muss mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund direkt in die Kamera<br />

blicken und in einer Frontalaufnahme abgebildet sein.<br />

1.6 Die Gesichtshöhe, d.h. vom Kinn bis zum Scheitel (bei fehlenden Haaren bis zum oberen<br />

Kopfende), muss zirka 70 bis 80 % des Bildes betragen.<br />

1.7 Die Augen müssen geöffnet sein und nicht durch Haare verdeckt werden.<br />

1.8 Bei Brillenträgern müssen die Augen deutlich erkennbar sein. Spiegelung auf den Brillengläsern<br />

und getönte Gläser sind nicht zulässig. Dicke Brillengestelle sind möglichst zu vermeiden und dürfen<br />

die Augen keineswegs verdecken.<br />

1.9 Das Gesicht darf nicht durch Frisur, Haare, Kopfbedeckung oder Schmuck verdeckt werden.<br />

1.10 Der Hintergrund muss hell und einfarbig sein.<br />

1.11 Auf dem Passbild dürfen keine weiteren Personen oder Gegenstände zu sehen sein.<br />

2. Beleuchtung, Belichtung, Farbbalance<br />

2.1 Das Bild muss gleichmäßig ausgeleuchtet sein. Reflexionen oder Schatten im Gesicht oder im<br />

Hintergrund sind zu vermeiden.<br />

2.2 Rote Augen müssen vermieden werden.<br />

2.3 Die Belichtung und der Kontrast müssen angemessen sein.<br />

2.4 Auf Farbbildern müssen die Hauttöne natürlich erscheinen. Dazu sollte die Farbbalance je nach<br />

Beleuchtung oder fotografischem Verfahren optimal eingestellt werden.


Teil 1 — Maschinenlesbare Reisepässe — Band 1<br />

Abschnitt IV. Technische Merkmale<br />

IV-59<br />

3. Einreichung des Bildes bei der ausstellenden Behörde<br />

3.1 Wird das Bild (gleichgültig ob es mit einer traditionellen oder einer Digitalkamera gemacht wurde)<br />

bei der ausstellenden Behörde in Papierform eingereicht, muss es sich um qualitativ hochwertiges<br />

Papier oder Fotopapier handeln. Das Bild muss der vorgeschriebenen maximalen Größe<br />

entsprechen.<br />

3.2 Wenn das Bild bei der ausstellenden Behörde in digitaler Form eingereicht wird, muss es den von<br />

dieser Behörde festgelegten Anforderungen genügen.<br />

4. Angleichung an die internationalen Normen<br />

4.1 Das Passbild muss den einschlägigen Definitionen der Norm ISO/IEC 19794-5 entsprechen.


IV-60<br />

Maschinenlesbare Reisedokumente<br />

BILDQUALITÄT<br />

Das Bild darf nicht älter als<br />

6 Monate sein.<br />

Das Bild sollte eine Größe von<br />

höchstens 45 x 35 mm (1,77 x<br />

1,38″) und mindestens 32 x<br />

26 mm (1,26 x 1,02″) haben. Es<br />

sollte Kopf und Schulteransatz<br />

des Unterzeichners in<br />

Nahaufnahme zeigen. Die<br />

Gesichtshöhe muss zwischen 70<br />

und 80 % des Bildes betragen.<br />

Das Bild muss scharf und<br />

qualitativ hochwertig sein und<br />

darf keine Fehler wie<br />

Tintenflecken oder Knickspuren<br />

aufweisen.<br />

Die Person auf dem Bild muss<br />

direkt in die Kamera blicken. Die<br />

Belichtung und der Kontrast<br />

sollten angemessen sein.<br />

Handelt es sich um ein Farbbild,<br />

müssen die Hauttöne natürlich<br />

erscheinen.<br />

Wird das Bild ausgedruckt, sollte<br />

lediglich hochwertiges<br />

Fotopapier mit hoher Auflösung<br />

verwendet werden.<br />

Bilder, die mit einer<br />

Digitalkamera gemacht werden,<br />

müssen qualitativ hochwertig<br />

(hohe Auflösung) sein und auf<br />

Fotopapier ausgedruckt werden.


Teil 1 — Maschinenlesbare Reisepässe — Band 1<br />

Abschnitt IV. Technische Merkmale<br />

IV-61<br />

STIL UND<br />

AUSLEUCHTUNG<br />

Das Bild muss farblich<br />

neutral sein und den<br />

Unterzeichner des Antrags<br />

mit offenen und gut<br />

erkennbaren Augen abbilden.<br />

Die Haare dürfen die Augen<br />

nicht verdecken. Die<br />

fotografierte Person muss<br />

frontal abgebildet sein; deren<br />

Schultern dürfen nicht zur<br />

Kamera verdreht sein.<br />

Die Person muss ihren Kopf<br />

gerade halten, sodass die<br />

Augen auf derselben Höhe<br />

sind und die imaginäre Linie<br />

zwischen den Augen parallel<br />

zum oberen Bildrand läuft.<br />

Beide Seiten des Gesichtes<br />

müssen gut erkennbar sein.<br />

Der Hintergrund muss hell<br />

und einfarbig sein.<br />

Die Ausleuchtung muss<br />

gleichmäßig sein. Schatten<br />

und Reflexionen im Gesicht<br />

sind ebenso zu vermeiden<br />

wie rote Augen.


IV-62<br />

Maschinenlesbare Reisedokumente<br />

BRILLE UND FRISUR<br />

Brille:<br />

Die Augen müssen gut zu<br />

erkennen sein. Spiegelung auf den<br />

Brillengläsern und getönte Gläser<br />

sind nicht zulässig. Dicke<br />

Brillengestelle sind möglichst zu<br />

vermeiden und dürfen die Augen<br />

keineswegs verdecken.<br />

Frisur:<br />

Spezielle Frisuren sind nicht<br />

erlaubt, außer wenn die<br />

zuständige nationalen Behörde<br />

u.a. aus religiösen, medizinischen<br />

oder kulturellen Gründen <strong>hier</strong>zu<br />

ihre ausdrückliche Zustimmung<br />

erteilt hat.<br />

GESICHTSAUDRUCK UND<br />

KAMERAEINSTELLUNG<br />

Auf dem Bild dürfen keine anderen<br />

Personen als der Unterzeichner<br />

des Antrags zu sehen sein.<br />

Rückenlehnen und Spielzeuge<br />

dürfen nicht sichtbar sein. Die<br />

Person muss direkt in die Kamera<br />

blicken, mit einem neutralen<br />

Gesichtsausdruck und<br />

geschlossenem Mund.

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