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Tarifvertrag - Opel

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Es muss von der Geschäftsführung der Adam<br />

<strong>Opel</strong> GmbH/dem Vorstand der Adam <strong>Opel</strong> AG<br />

sichergestellt werden, dass die Adam <strong>Opel</strong><br />

GmbH/AG jederzeit und in allen Fällen Zugriff<br />

auf die für <strong>Opel</strong>/Vauxhall relevanten Technologien<br />

und das geistige Eigentum (Patente, IP) hat.<br />

§ 5 Flexibilisierung zur Erhöhung der<br />

Entwicklungskapazität<br />

Die Parteien sind sich darüber einig, dass die<br />

Notwendigkeit besteht, die Entwicklungskapazität<br />

der <strong>Opel</strong>/Vauxhall Produktentwicklung<br />

durch Flexibilisierung zu erhöhen. Dies soll<br />

durch einen Mix aus umfassender Arbeitszeitflexibilisierung,<br />

Einstellungen und Erhöhung<br />

der Anzahl der 40-Stundenverträge erreicht<br />

werden. Die Tarifparteien sind sich einig, dass<br />

für den fachlichen Geltungsbereich bis zum<br />

Ende der Laufzeit dieser Vereinbarung § 2<br />

Nr. 1 S. 7 MTV keine Anwendung findet. Die<br />

Präambel<br />

Die Parteien sind sich darüber einig, dass die<br />

Notwendigkeit besteht, die Entwicklungskapazität<br />

der <strong>Opel</strong>/Vauxhall Produktentwicklung<br />

durch Flexibilisierung zu erhöhen. Hierzu wird<br />

zeitlich befristet ein Mix aus Flexibilisierung,<br />

Betriebsparteien regeln in einer Betriebsvereinbarung<br />

Einzelheiten bezüglich der Anzahl<br />

der Beschäftigten mit erhöhter Arbeitszeit,<br />

Bedingungen für ein entsprechendes Vertragsangebot<br />

und Mitteilungspflichten des Arbeitgebers<br />

und Kontrollrechte des Betriebsrates.<br />

§ 6 Schlussbestimmungen und<br />

Auslegungsfragen<br />

1. Behandlung von Auslegungsfragen<br />

Über eventuelle Auslegungsfragen bei der<br />

Anwendung dieser Vereinbarung berät eine<br />

aus jeweils zwei Vertretern der Arbeitnehmerund<br />

Arbeitgeberseite paritätisch besetzte<br />

Kommission, mit dem Ziel der Einigung.<br />

2. Schlussbestimmungen und<br />

Kündigungsfrist<br />

Diese Vereinbarung tritt zum 01.10.2010 in<br />

Kraft und kann erstmalig zum 31.12.2015 mit<br />

einer Kündigungsfrist von 4 Monaten schriftlich<br />

gekündigt werden. Eine Nachwirkung besteht<br />

nicht.<br />

Ein Monat vor der Kündigung des <strong>Tarifvertrag</strong>es<br />

durch die Bezirksleitung der IG-Metall ist<br />

die/der Vorsitzende des Betriebsrates über eine<br />

etwaige Kündigungsabsicht und die hierfür<br />

tragenden Gründe schriftlich zu informieren.<br />

Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung<br />

ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein<br />

oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren,<br />

so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen<br />

Bestandteile der Vereinbarung nicht berührt<br />

werden. Anstelle der unwirksamen Regelung<br />

treffen die Parteien – soweit erforderlich – eine<br />

Regelung, die dem Gewollten möglichst nahe<br />

kommt.<br />

Rüsselsheim, den 26.08.2010<br />

Unterschriften<br />

BV 2010/0198/I<br />

Flexibilisierung zur Erhöhung der Entwicklungskapazität<br />

Zwischen der<br />

Adam <strong>Opel</strong> GmbH, der General Motors Powertrain Germany GmbH<br />

und dem Betriebsrat Rüsselsheim, Betriebsrat Testzentrum Dudenhofen<br />

wird Bezug nehmend auf § 5 der Tarifvereinbarung ITEZ folgende Betriebsvereinbarung abgeschlossen:<br />

Einstellungen sowie Erhöhung der Anzahl der<br />

40-Stunden-Verträge vereinbart. Eine Erhöhung<br />

der Anzahl der 40-Stunden-Verträge<br />

darf nicht zu einer Vermeidung oder Reduzierung<br />

notwendiger und realisierbarer Einstellungen<br />

sowie zu Personalreduzierungen führen<br />

oder als Entgeltanreiz genutzt werden.<br />

Die einschränkende Quote für den Abschluss<br />

von Arbeitsverträgen mit einer wöchentlichen<br />

Arbeitszeit von bis zu 40 Stunden gem. § 2<br />

Nr. 1 S. 7 des Manteltarifvertrages der hessischen<br />

Metall- und Elektroindustrie wird gem.<br />

der nachfolgenden Regelungen ersetzt:<br />

1. Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Beschäftigten<br />

der Bereiche Produktentwicklung<br />

(ENG), Manufacturing Engineering (die entsprechenden<br />

Kostenstellen sind in Anhang 1 zu<br />

dieser Betriebsvereinbarung aufgenommen),<br />

Design (CRD), Programm Management (GPM),<br />

VLEs (Vehicle Line Executives) und Planning<br />

(PLN) sowohl für die Fahrzeug- als auch für die<br />

Powertrainentwicklung (ENP) und das Aftersales<br />

Engineering (ASE) der Adam <strong>Opel</strong> GmbH.<br />

2. Arbeitszeiten sind vollständig zu erfassen<br />

und zu dokumentieren.<br />

3. Mit Beschäftigten im Geltungsbereich dieses<br />

<strong>Tarifvertrag</strong>es können vertraglich bis zu 5<br />

Stunden Arbeitszeit pro Woche zusätzlich zur<br />

tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart<br />

werden. Lehnen Beschäftigte eine solche<br />

Vereinbarung ab, so darf ihnen daraus kein<br />

Nachteil entstehen.<br />

Wünscht ein Beschäftigter eine solche Vereinbarung,<br />

kann dies aus betrieblichen Gründen<br />

oder aus Gründen der Qualifikation abgelehnt<br />

werden.<br />

4. Die Geschäftsleitung stellt dem Betriebsrat<br />

einmal im Jahr das Produktprogramm, den<br />

Entwicklungsplan und das sich hieraus ergebende<br />

Arbeitsvolumen (Workload) für die Bereiche<br />

Produktentwicklung, Powertrainentwicklung,<br />

Design, Manufacturing Engineering<br />

(Anhang 1) sowie für die Restbereiche des<br />

ITEZ (siehe § 1 Ziffer 2 Absatz 1 des <strong>Tarifvertrag</strong>es<br />

ITEZ vom 26.08.2010) vor. Des Weiteren<br />

wird dem Betriebsrat auf Basis des Workloads<br />

die Personalplanung vorgestellt. Dies beinhaltet<br />

auch den Personalausgleich durch Neueinstellungen<br />

für Abgänge infolge von Altersteilzeit<br />

bis zum Jahr 2013. Für das Jahr 2010<br />

hat die Geschäftsleitung dem Betriebsrat den<br />

Personalausgleich für Abgänge infolge von<br />

Altersteilzeit bereits vorgestellt. (Sämtliche<br />

bereits vorgenommene Einstellungen: 356;<br />

noch geplante Einstellungen: 90).<br />

Gleichzeitig wird dem Betriebsrat die Anzahl<br />

der bestehenden 40-Stundenverträge vorgestellt<br />

und es werden mit ihm die geplanten<br />

40-Stundenverträge beraten und dementsprechend<br />

die Quote der 40-Stundenverträge<br />

gemeinsam festgelegt.<br />

Kommt es im Laufe des Jahres zu einer signifikanten<br />

Änderung des Workloads und/oder<br />

der Personalplanung wird/werden diese Änderung/en<br />

und die sich daraus ergebenden<br />

Auswirkungen mit dem Betriebsrat beraten<br />

und der Plan wird entsprechend angepasst.<br />

5. Die Parteien sind sich darüber einig, dass<br />

die 40-Stundenverträge jeweils für ein Jahr<br />

befristet werden. Die Jahresfrist beginnt mit<br />

Vertragsabschluss. Während der Vertragslaufzeit<br />

kann die vereinbarte Arbeitszeit auf<br />

Wunsch des Beschäftigten oder des Arbeitgebers<br />

mit einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten<br />

auf die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit<br />

geändert werden, es sei denn, sie wird einvernehmlich<br />

früher geändert. Die Vergütung wird<br />

entsprechend angepasst.<br />

Wird die vereinbarte Arbeitszeit bis zum Ablauf<br />

des 40-Stundenvertrages nicht auf die tarifliche<br />

wöchentliche Arbeitszeit geändert, verlängert<br />

sich der Vertrag automatisch jeweils um ein<br />

weiteres Jahr. Die Möglichkeit zur Reduzierung<br />

der Arbeitszeit mit einer Ankündigungsfrist von<br />

3 Monaten bleibt für Mitarbeiter und Geschäftsleitung<br />

auch während des jeweiligen Verlängerungszeitraums<br />

erhalten. Dies erfolgt auch abhängig<br />

von der dem Betriebsrat vorgestellten<br />

Personalplanung bei reduzierter Workload.<br />

Vor Einführung von Kurzarbeit oder Durchführung<br />

von Personalanpassungsmaßnahmen<br />

wird die erhöhte Arbeitszeit in den betroffenen<br />

Abteilungen auf die tarifliche wöchentliche<br />

Arbeitszeit zurückgeführt.<br />

6. Die Parteien streben an, den Mitarbeitern<br />

in Zusammenhang mit der erhöhten individuellen<br />

Arbeitszeit die Sammlung eines Wertguthabens<br />

auf ein zu errichtendes Langzeitkonto<br />

anzubieten. Die Geschäftsleitung prüft<br />

derzeit die Modalitäten einer Insolvenzsicherung<br />

und die rechtlichen Voraussetzungen.<br />

7. Schlussbestimmungen und Auslegungsfragen<br />

a) Behandlung von Auslegungsfragen<br />

Über eventuelle Auslegungsfragen bei der<br />

Anwendung dieser Vereinbarung berät eine<br />

aus jeweils zwei Vertretern der Arbeitnehmerund<br />

Arbeitgeberseite paritätisch besetzte<br />

Kommission, mit dem Ziel der Einigung.<br />

b) Schlussbestimmungen und Kündigungsfrist<br />

Diese Vereinbarung tritt zum 01.10.2010 in<br />

Kraft.<br />

Die Betriebsvereinbarung endet automatisch<br />

mit dem <strong>Tarifvertrag</strong> ITEZ vom 26.08.2010,<br />

ohne dass es einer eigenen Kündigung der<br />

Betriebsvereinbarung bedarf. Eine Nachwirkung<br />

ist ausgeschlossen.<br />

Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung<br />

ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein<br />

oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so<br />

soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestandteile<br />

der Vereinbarung nicht berührt werden.<br />

Anstelle der unwirksamen Regelung treffen<br />

die Parteien – soweit erforderlich – eine Regelung,<br />

die dem Gewollten möglichst nahe kommt.<br />

Rüsselsheim, den 26.08.2010

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