Tarifvertrag - Opel
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Es muss von der Geschäftsführung der Adam<br />
<strong>Opel</strong> GmbH/dem Vorstand der Adam <strong>Opel</strong> AG<br />
sichergestellt werden, dass die Adam <strong>Opel</strong><br />
GmbH/AG jederzeit und in allen Fällen Zugriff<br />
auf die für <strong>Opel</strong>/Vauxhall relevanten Technologien<br />
und das geistige Eigentum (Patente, IP) hat.<br />
§ 5 Flexibilisierung zur Erhöhung der<br />
Entwicklungskapazität<br />
Die Parteien sind sich darüber einig, dass die<br />
Notwendigkeit besteht, die Entwicklungskapazität<br />
der <strong>Opel</strong>/Vauxhall Produktentwicklung<br />
durch Flexibilisierung zu erhöhen. Dies soll<br />
durch einen Mix aus umfassender Arbeitszeitflexibilisierung,<br />
Einstellungen und Erhöhung<br />
der Anzahl der 40-Stundenverträge erreicht<br />
werden. Die Tarifparteien sind sich einig, dass<br />
für den fachlichen Geltungsbereich bis zum<br />
Ende der Laufzeit dieser Vereinbarung § 2<br />
Nr. 1 S. 7 MTV keine Anwendung findet. Die<br />
Präambel<br />
Die Parteien sind sich darüber einig, dass die<br />
Notwendigkeit besteht, die Entwicklungskapazität<br />
der <strong>Opel</strong>/Vauxhall Produktentwicklung<br />
durch Flexibilisierung zu erhöhen. Hierzu wird<br />
zeitlich befristet ein Mix aus Flexibilisierung,<br />
Betriebsparteien regeln in einer Betriebsvereinbarung<br />
Einzelheiten bezüglich der Anzahl<br />
der Beschäftigten mit erhöhter Arbeitszeit,<br />
Bedingungen für ein entsprechendes Vertragsangebot<br />
und Mitteilungspflichten des Arbeitgebers<br />
und Kontrollrechte des Betriebsrates.<br />
§ 6 Schlussbestimmungen und<br />
Auslegungsfragen<br />
1. Behandlung von Auslegungsfragen<br />
Über eventuelle Auslegungsfragen bei der<br />
Anwendung dieser Vereinbarung berät eine<br />
aus jeweils zwei Vertretern der Arbeitnehmerund<br />
Arbeitgeberseite paritätisch besetzte<br />
Kommission, mit dem Ziel der Einigung.<br />
2. Schlussbestimmungen und<br />
Kündigungsfrist<br />
Diese Vereinbarung tritt zum 01.10.2010 in<br />
Kraft und kann erstmalig zum 31.12.2015 mit<br />
einer Kündigungsfrist von 4 Monaten schriftlich<br />
gekündigt werden. Eine Nachwirkung besteht<br />
nicht.<br />
Ein Monat vor der Kündigung des <strong>Tarifvertrag</strong>es<br />
durch die Bezirksleitung der IG-Metall ist<br />
die/der Vorsitzende des Betriebsrates über eine<br />
etwaige Kündigungsabsicht und die hierfür<br />
tragenden Gründe schriftlich zu informieren.<br />
Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung<br />
ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein<br />
oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren,<br />
so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen<br />
Bestandteile der Vereinbarung nicht berührt<br />
werden. Anstelle der unwirksamen Regelung<br />
treffen die Parteien – soweit erforderlich – eine<br />
Regelung, die dem Gewollten möglichst nahe<br />
kommt.<br />
Rüsselsheim, den 26.08.2010<br />
Unterschriften<br />
BV 2010/0198/I<br />
Flexibilisierung zur Erhöhung der Entwicklungskapazität<br />
Zwischen der<br />
Adam <strong>Opel</strong> GmbH, der General Motors Powertrain Germany GmbH<br />
und dem Betriebsrat Rüsselsheim, Betriebsrat Testzentrum Dudenhofen<br />
wird Bezug nehmend auf § 5 der Tarifvereinbarung ITEZ folgende Betriebsvereinbarung abgeschlossen:<br />
Einstellungen sowie Erhöhung der Anzahl der<br />
40-Stunden-Verträge vereinbart. Eine Erhöhung<br />
der Anzahl der 40-Stunden-Verträge<br />
darf nicht zu einer Vermeidung oder Reduzierung<br />
notwendiger und realisierbarer Einstellungen<br />
sowie zu Personalreduzierungen führen<br />
oder als Entgeltanreiz genutzt werden.<br />
Die einschränkende Quote für den Abschluss<br />
von Arbeitsverträgen mit einer wöchentlichen<br />
Arbeitszeit von bis zu 40 Stunden gem. § 2<br />
Nr. 1 S. 7 des Manteltarifvertrages der hessischen<br />
Metall- und Elektroindustrie wird gem.<br />
der nachfolgenden Regelungen ersetzt:<br />
1. Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Beschäftigten<br />
der Bereiche Produktentwicklung<br />
(ENG), Manufacturing Engineering (die entsprechenden<br />
Kostenstellen sind in Anhang 1 zu<br />
dieser Betriebsvereinbarung aufgenommen),<br />
Design (CRD), Programm Management (GPM),<br />
VLEs (Vehicle Line Executives) und Planning<br />
(PLN) sowohl für die Fahrzeug- als auch für die<br />
Powertrainentwicklung (ENP) und das Aftersales<br />
Engineering (ASE) der Adam <strong>Opel</strong> GmbH.<br />
2. Arbeitszeiten sind vollständig zu erfassen<br />
und zu dokumentieren.<br />
3. Mit Beschäftigten im Geltungsbereich dieses<br />
<strong>Tarifvertrag</strong>es können vertraglich bis zu 5<br />
Stunden Arbeitszeit pro Woche zusätzlich zur<br />
tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart<br />
werden. Lehnen Beschäftigte eine solche<br />
Vereinbarung ab, so darf ihnen daraus kein<br />
Nachteil entstehen.<br />
Wünscht ein Beschäftigter eine solche Vereinbarung,<br />
kann dies aus betrieblichen Gründen<br />
oder aus Gründen der Qualifikation abgelehnt<br />
werden.<br />
4. Die Geschäftsleitung stellt dem Betriebsrat<br />
einmal im Jahr das Produktprogramm, den<br />
Entwicklungsplan und das sich hieraus ergebende<br />
Arbeitsvolumen (Workload) für die Bereiche<br />
Produktentwicklung, Powertrainentwicklung,<br />
Design, Manufacturing Engineering<br />
(Anhang 1) sowie für die Restbereiche des<br />
ITEZ (siehe § 1 Ziffer 2 Absatz 1 des <strong>Tarifvertrag</strong>es<br />
ITEZ vom 26.08.2010) vor. Des Weiteren<br />
wird dem Betriebsrat auf Basis des Workloads<br />
die Personalplanung vorgestellt. Dies beinhaltet<br />
auch den Personalausgleich durch Neueinstellungen<br />
für Abgänge infolge von Altersteilzeit<br />
bis zum Jahr 2013. Für das Jahr 2010<br />
hat die Geschäftsleitung dem Betriebsrat den<br />
Personalausgleich für Abgänge infolge von<br />
Altersteilzeit bereits vorgestellt. (Sämtliche<br />
bereits vorgenommene Einstellungen: 356;<br />
noch geplante Einstellungen: 90).<br />
Gleichzeitig wird dem Betriebsrat die Anzahl<br />
der bestehenden 40-Stundenverträge vorgestellt<br />
und es werden mit ihm die geplanten<br />
40-Stundenverträge beraten und dementsprechend<br />
die Quote der 40-Stundenverträge<br />
gemeinsam festgelegt.<br />
Kommt es im Laufe des Jahres zu einer signifikanten<br />
Änderung des Workloads und/oder<br />
der Personalplanung wird/werden diese Änderung/en<br />
und die sich daraus ergebenden<br />
Auswirkungen mit dem Betriebsrat beraten<br />
und der Plan wird entsprechend angepasst.<br />
5. Die Parteien sind sich darüber einig, dass<br />
die 40-Stundenverträge jeweils für ein Jahr<br />
befristet werden. Die Jahresfrist beginnt mit<br />
Vertragsabschluss. Während der Vertragslaufzeit<br />
kann die vereinbarte Arbeitszeit auf<br />
Wunsch des Beschäftigten oder des Arbeitgebers<br />
mit einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten<br />
auf die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit<br />
geändert werden, es sei denn, sie wird einvernehmlich<br />
früher geändert. Die Vergütung wird<br />
entsprechend angepasst.<br />
Wird die vereinbarte Arbeitszeit bis zum Ablauf<br />
des 40-Stundenvertrages nicht auf die tarifliche<br />
wöchentliche Arbeitszeit geändert, verlängert<br />
sich der Vertrag automatisch jeweils um ein<br />
weiteres Jahr. Die Möglichkeit zur Reduzierung<br />
der Arbeitszeit mit einer Ankündigungsfrist von<br />
3 Monaten bleibt für Mitarbeiter und Geschäftsleitung<br />
auch während des jeweiligen Verlängerungszeitraums<br />
erhalten. Dies erfolgt auch abhängig<br />
von der dem Betriebsrat vorgestellten<br />
Personalplanung bei reduzierter Workload.<br />
Vor Einführung von Kurzarbeit oder Durchführung<br />
von Personalanpassungsmaßnahmen<br />
wird die erhöhte Arbeitszeit in den betroffenen<br />
Abteilungen auf die tarifliche wöchentliche<br />
Arbeitszeit zurückgeführt.<br />
6. Die Parteien streben an, den Mitarbeitern<br />
in Zusammenhang mit der erhöhten individuellen<br />
Arbeitszeit die Sammlung eines Wertguthabens<br />
auf ein zu errichtendes Langzeitkonto<br />
anzubieten. Die Geschäftsleitung prüft<br />
derzeit die Modalitäten einer Insolvenzsicherung<br />
und die rechtlichen Voraussetzungen.<br />
7. Schlussbestimmungen und Auslegungsfragen<br />
a) Behandlung von Auslegungsfragen<br />
Über eventuelle Auslegungsfragen bei der<br />
Anwendung dieser Vereinbarung berät eine<br />
aus jeweils zwei Vertretern der Arbeitnehmerund<br />
Arbeitgeberseite paritätisch besetzte<br />
Kommission, mit dem Ziel der Einigung.<br />
b) Schlussbestimmungen und Kündigungsfrist<br />
Diese Vereinbarung tritt zum 01.10.2010 in<br />
Kraft.<br />
Die Betriebsvereinbarung endet automatisch<br />
mit dem <strong>Tarifvertrag</strong> ITEZ vom 26.08.2010,<br />
ohne dass es einer eigenen Kündigung der<br />
Betriebsvereinbarung bedarf. Eine Nachwirkung<br />
ist ausgeschlossen.<br />
Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung<br />
ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein<br />
oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so<br />
soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestandteile<br />
der Vereinbarung nicht berührt werden.<br />
Anstelle der unwirksamen Regelung treffen<br />
die Parteien – soweit erforderlich – eine Regelung,<br />
die dem Gewollten möglichst nahe kommt.<br />
Rüsselsheim, den 26.08.2010