Museum und Rechtsfragen - Oberösterreichischer Museumsverbund
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<strong>Museum</strong>swesens kann beim Österreichischen<br />
Nationalkomitee von ICOM angefordert werden.<br />
(7)<br />
Die „UN-Konvention über die biologische Vielfalt“<br />
(8) führt uns zum nächsten „Rechtsbereich“,<br />
den es zu beleuchten gilt, nämlich den nationalen<br />
<strong>und</strong> internationalen Kulturgüterschutz.<br />
Der Schutz des Kulturgutes ist heute weltweit ein<br />
wichtiges Anliegen, da die Bedeutung des Kulturgutes<br />
als Symbol nationaler bzw. regionaler Identitäten<br />
erkannt worden ist. Durch die immer stärker<br />
wachsende internationale Vernetzung auf<br />
wirtschaftlichem, technischem <strong>und</strong> kulturellem<br />
Gebiet sind Kulturgüter auch als Zeugen eines<br />
Weltkulturerbes zu betrachten. Jede Vernichtung<br />
von Kulturgut wird daher als besonders schmerzlich<br />
empf<strong>und</strong>en, weil erkennbar wird, dass mit<br />
jedem Verlust an Kulturgütern auch die Geschichte<br />
<strong>und</strong> das Erbe der gesamten Menschheit<br />
um ein Stück ärmer geworden sind.<br />
Kulturgüterschutz bedeutet auch, Gefahren für<br />
Kulturgüter rechtzeitig zu erkennen, sie abzuwenden,<br />
unmittelbar bedrohtes Kulturerbe vor Beschädigung<br />
oder Vernichtung zu retten <strong>und</strong> es für<br />
die folgenden Generationen zu bewahren.<br />
Eine Reihe von gesetzlichen Maßnahmen wurde<br />
auf nationaler <strong>und</strong> internationaler Ebene getroffen,<br />
um die Gefährdung oder Zerstörung von Kulturgütern<br />
im Kriegsfall sowie in Friedenszeiten zu<br />
vermeiden.<br />
Im internationalen Bereich gibt es mit der<br />
„Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut<br />
bei bewaffneten Konflikten“ (9) aus dem Jahr<br />
1954 (mit Zusatzprotokoll 1999) <strong>und</strong> dem<br />
„Übereinkommen zum Schutz des Kultur- <strong>und</strong><br />
Naturerbes von Paris“ (10) (Welterbe-Konvention)<br />
1972, um nur zwei Beispiele zu nennen, wesentliche<br />
Gr<strong>und</strong>lagen.<br />
Die „Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut<br />
bei bewaffneten Konflikten“ ist ein völkerrechtlicher<br />
Vertrag, der 1954 mit dem Ziel abgeschlossen<br />
wurde, Kulturgut während eines Krieges<br />
oder bewaffneten Konfliktes vor Zerstörung<br />
oder Beschädigung sowie Diebstahl, Plünderung<br />
<strong>und</strong> anderen Formen einer widerrechtlichen Inbesitznahme<br />
zu schützen. (11)<br />
Die Leitgedanken der Konvention sowie die Motivation<br />
für ihren Abschluss sind in der Präambel<br />
zusammengefasst, die unter anderem besagt, „…<br />
dass jede Schädigung von Kulturgut, gleichgültig<br />
welchem Volke es gehört, eine Schädigung des<br />
kulturellen Erbes der ganzen Menschheit bedeutet,<br />
weil jedes Volk seinen Beitrag zur Kultur der<br />
Welt leistet …“ (12)<br />
Kulturgut wird dabei definiert als „bewegliches<br />
oder unbewegliches Gut, das für das kulturelle<br />
Erbe der Völker von großer Bedeutung ist“. (13)<br />
Bewegliches Kulturgut umfasst beispielsweise<br />
Gemälde, Skulpturen, archäologische F<strong>und</strong>e,<br />
Bücher, Manuskripte <strong>und</strong> Archivalien. Als unbewegliches<br />
Kulturgut gelten neben Denkmälern<br />
vor allem Gebäude wie Museen, Bibliotheken,<br />
Archive <strong>und</strong> Bergungsorte, die der Ausstellung,<br />
Nutzung, Verwahrung <strong>und</strong> dem Schutz von beweglichem<br />
Kulturgut dienen.<br />
Schützenswürdiges Kulturgut wird durch das<br />
sog. „Blue Shield“ – Das blaue Schild gekennzeichnet.<br />
Mit Stand vom September 2007 sind<br />
118 Staaten Vertragspartei der Haager Konvention,<br />
darunter auch Österreich.<br />
In Österreich wird der Schutz von Kulturgut bei<br />
bewaffneten Konflikten als Teil des Denkmalschutzes<br />
angesehen <strong>und</strong> unterliegt der Gesetzgebung<br />
des B<strong>und</strong>es. Die Rechtsgr<strong>und</strong>lage dafür<br />
bildet das Österreichische Denkmalschutzgesetz.<br />
(14)<br />
Die Haager Konvention mit ihren Zusatzprotokollen<br />
ist durch die Veröffentlichung im Österreichischen<br />
B<strong>und</strong>esgesetzblatt ein Teil des Österreichischen<br />
Rechts geworden. Eine Bestrafung von<br />
Verstößen gegen diese Abkommen ist auf der<br />
Basis des Artikels 9 des B<strong>und</strong>esverfassungsgesetzes<br />
in Zusammenhang mit dem Artikel 64<br />
des Strafgesetzbuches möglich, da die allgemein<br />
anerkannten Regeln des Völkerrechtes als Bestandteile<br />
des B<strong>und</strong>esrechtes zu sehen sind. (15)<br />
Die wichtigsten für den Kulturgüterschutz in<br />
Österreich zuständigen Behörden sind das B<strong>und</strong>esministerium<br />
für Landesverteidigung, die Abteilung<br />
für Zivilschutz, Krisen- <strong>und</strong> Katastrophenschutzmanagement<br />
des B<strong>und</strong>esministeriums für<br />
Inneres sowie das dem B<strong>und</strong>esministerium für<br />
Unterricht, Kunst <strong>und</strong> Kultur nachgeordnete B<strong>und</strong>esdenkmalamt.<br />
Die 1980 gegründete Österreichische Gesell-<br />
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