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Museum und Rechtsfragen - Oberösterreichischer Museumsverbund

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echte. Diese sind:<br />

• Schutz der Urheberschaft als solche<br />

• Schutz der Urheberbezeichnung als solche<br />

• Werkschutz (keine Veränderungen ohne<br />

Einwilligung)<br />

Um urheberrechtlich geschützte Werke nutzen zu<br />

können gibt es zwei Instrumente:<br />

• die Werknutzungsbewilligung <strong>und</strong><br />

• das Werknutzungsrecht<br />

Zudem hat der Urheber eine Vielzahl von Verwertungsrechten:<br />

• Bearbeitungs- <strong>und</strong> Übersetzungsrecht<br />

• Veröffentlichungsrecht<br />

• Vervielfältigungsrecht<br />

• Verbreitungsrecht<br />

• Senderecht<br />

• Recht auf öffentliche Wiedergabe<br />

• Zurverfügungstellungsrecht<br />

Für all diese Werknutzungen ist daher eine Zustimmung<br />

des Urhebers notwendig. Das Urheberrecht<br />

erlischt im Allgemeinen 70 Jahre nach<br />

Tod des Urhebers bzw. nach Tod des letzten Miturhebers.<br />

Unterschied dieser beiden Nutzungsarten ist,<br />

dass die Werknutzungsbewilligung nicht ausschließlich<br />

ist <strong>und</strong> das Werknutzungsrecht Ausschließlichkeit<br />

beinhaltet. So trifft sie auch den<br />

Urheber selbst. Werknutzungsrechte können zudem<br />

auch übertragen werden. Das Gesetz sieht<br />

noch einige freie Werknutzungen vor, die aber<br />

hier im Detail nicht erläutert werden sollen.<br />

Entscheidend ist daher, dass bei der Erstellung<br />

der Website keine fremden Fotos ohne Einwilligung<br />

des Urhebers (Fotograf) veröffentlicht werden.<br />

Bei eigenen Fotos sollte man darauf achten,<br />

dass entweder der Urheber des fotografierten<br />

Kunstwerks bereits 70 Jahre tot ist oder man eine<br />

Zustimmung des Urhebers bzw. seiner Erben<br />

eingeholt hat.<br />

Sicherheitsfragen im <strong>Museum</strong> - Zusammenfassung der Präsentation<br />

Erwin Handlos<br />

Diebstahl <strong>und</strong> Beschädigung<br />

Bei Diebstahl <strong>und</strong> Beschädigung von Exponaten<br />

besteht das generelle Recht zur Anzeigeerstattung<br />

bei Strafrechtsdelikten nach § 86 Abs 1<br />

StPO.<br />

Begründeter Verdacht<br />

Bei begründetem Verdacht besteht das Recht<br />

zur Anhaltung auf angemessene Weise <strong>und</strong><br />

Pflicht; die Anhaltung ist unverzüglich anzuzeigen.<br />

Dabei ist die Verhältnismäßigkeit zu beachten!<br />

(§ 86 Abs 2 StPO <strong>und</strong> § 80 (1) StPO 2008).<br />

Hier besteht das Recht des Ausstellers beziehungsweise<br />

des <strong>Museum</strong>spersonals zur Verhinderung<br />

der Straftat mit angemessener Gewalt<br />

gemäß § 344 ABGB - Schutz des Besitzrechtes.<br />

Strafrechtlich ist dabei maßgeblich: Die nicht<br />

rechtswidrige Notwehr gemäß § 3 Abs 1 StGB -<br />

Die notwendige Verteidigung zur Abwehr eines<br />

Angriffes (auch auf das Vermögen eines anderen).<br />

Nicht gerechtfertigt ist, wenn offensichtlich bloß<br />

ein geringer Nachteil droht <strong>und</strong> die Verteidigung<br />

unangemessen ist. Eine Notwehrüberschreitung<br />

ist strafbar!<br />

Verhinderung von Straftaten (z. B. Beschädigung<br />

durch „Säureattentat“)<br />

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