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Museum und Rechtsfragen - Oberösterreichischer Museumsverbund

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im dargestellten Sinn nicht schädlich.<br />

Dachverbände sind nur dann unmittelbar tätig<br />

<strong>und</strong> damit auch abgabenrechtlich begünstigt,<br />

wenn alle im Dachverband zusammengefassten<br />

Unterverbände die begünstigten Zwecke verfolgen.<br />

Sollte ein Verein im Dachverband dabei<br />

sein, der den geforderten Kriterien nicht entspricht,<br />

geht die Begünstigung für den Dachverband<br />

damit verloren, es sei den, der Dachverband<br />

schließt diesen „schädlichen“ Verein aus.<br />

Die tatsächliche Geschäftsführung, die ebenfalls<br />

ein Kriterium im Katalog für die abgabenrechtliche<br />

Begünstigung bei einem gemeinnützig tätigen<br />

Verein ist, muss ausschließlich <strong>und</strong> unmittelbar<br />

der Erfüllung der begünstigten Zwecke dienen<br />

<strong>und</strong> sich an deren Zielerreichung orientieren.<br />

Als begünstigungsschädlich sind daher die Förderung<br />

von Zwecken oder der Einsatz von materiellen<br />

Mitteln einzustufen, die nicht in der Satzung<br />

genannt sind. Auch würde sich als begünstigungsschädliches<br />

Hindernis eine Ansammlung<br />

eines unangemessen hohen Vermögens darstellen.<br />

Nicht schädlich hingegen ist die Ansparung<br />

finanzieller Mittel bis zur Höhe eines durchschnittlichen<br />

Jahresbedarfs (Summe aller Jahresausgaben<br />

im Durchschnitt). In Einzelfällen<br />

kann diese Summe auch höher sein, wenn innerhalb<br />

eines bestimmten Zeitraumes nachweislich<br />

die Finanzierung konkreter Projekte damit verb<strong>und</strong>en<br />

ist. Es ist daher ratsam, eine Vorschaurechnung<br />

anzustellen.<br />

Die Geschäftsführung darf auch keine Begünstigung<br />

von Mitgliedern vorsehen. Liegt im Rahmen<br />

der Geschäftsführung eine Begünstigung einzelner<br />

Mitglieder vor, gehen dadurch die abgabenrechtlichen<br />

Begünstigungen verloren.<br />

Welche Einnahmen kann der Verein haben,<br />

die begünstigt sind?<br />

Jedenfalls steuerfrei sind die sog. „echten“ Mitgliedsbeiträge,<br />

Spenden <strong>und</strong> Subventionen. Darüber<br />

hinaus sind ebenfalls Einkünfte aus der Vermögensverwaltung<br />

möglich, ohne dass die abgabenrechtliche<br />

Begünstigung fällt. Dies sind vor<br />

allem Kapitaleinkünfte <strong>und</strong> Einkünfte aus Vermietung<br />

<strong>und</strong> Verpachtung.<br />

Einnahmen des Vereines im Rahmen eines Leistungsaustausches<br />

(Leistungserbringung – Gegenleistung)<br />

oder Entgelte ohne Zuschuss für die<br />

Tätigkeit können steuerpflichtig sein. Durch diese<br />

unternehmerische Betätigung läuft der Verein<br />

Gefahr, nicht nur jene Einnahmen bzw. Einkünfte<br />

aus einer Aktivität der oben beschriebenen Art<br />

versteuern zu müssen, sondern auch die abgabenrechtliche<br />

Begünstigung in seinem gemeinnützigen<br />

Kernbereich zu verlieren.<br />

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb<br />

Als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gilt jede<br />

selbständige, nachhaltige <strong>und</strong> ohne Gewinnabsicht<br />

unternommene Betätigung des Vereines zur<br />

Erzielung von Einnahmen oder wirtschaftlichen<br />

Vorteilen, sofern diese Tätigkeiten über den Rahmen<br />

einer Vermögensverwaltung hinausgehen.<br />

Diese Einnahmen bzw. Einkünfte aus den wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieben können je nach<br />

Art <strong>und</strong> Umfang des Geschäftsbetriebes steuerpflichtig<br />

sein<br />

Bei den Geschäftsbetrieben unterscheidet<br />

man 3 Arten:<br />

- unentbehrlicher Geschäftsbetrieb: steuerfreie<br />

Einnahmen (Ausstellung im <strong>Museum</strong>, Veranstaltung<br />

von Vorträgen im Umfeld des Inhaltes des<br />

<strong>Museum</strong>s)<br />

- entbehrlicher Geschäftsbetrieb: beschränkt<br />

Steuerpflicht (z. B. kleines Vereinsfest)<br />

- wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: begünstigungsschädlich<br />

<strong>und</strong> volle Steuerpflicht (z. B. <strong>Museum</strong>scafe)<br />

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