Museum und Rechtsfragen - Oberösterreichischer Museumsverbund
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im dargestellten Sinn nicht schädlich.<br />
Dachverbände sind nur dann unmittelbar tätig<br />
<strong>und</strong> damit auch abgabenrechtlich begünstigt,<br />
wenn alle im Dachverband zusammengefassten<br />
Unterverbände die begünstigten Zwecke verfolgen.<br />
Sollte ein Verein im Dachverband dabei<br />
sein, der den geforderten Kriterien nicht entspricht,<br />
geht die Begünstigung für den Dachverband<br />
damit verloren, es sei den, der Dachverband<br />
schließt diesen „schädlichen“ Verein aus.<br />
Die tatsächliche Geschäftsführung, die ebenfalls<br />
ein Kriterium im Katalog für die abgabenrechtliche<br />
Begünstigung bei einem gemeinnützig tätigen<br />
Verein ist, muss ausschließlich <strong>und</strong> unmittelbar<br />
der Erfüllung der begünstigten Zwecke dienen<br />
<strong>und</strong> sich an deren Zielerreichung orientieren.<br />
Als begünstigungsschädlich sind daher die Förderung<br />
von Zwecken oder der Einsatz von materiellen<br />
Mitteln einzustufen, die nicht in der Satzung<br />
genannt sind. Auch würde sich als begünstigungsschädliches<br />
Hindernis eine Ansammlung<br />
eines unangemessen hohen Vermögens darstellen.<br />
Nicht schädlich hingegen ist die Ansparung<br />
finanzieller Mittel bis zur Höhe eines durchschnittlichen<br />
Jahresbedarfs (Summe aller Jahresausgaben<br />
im Durchschnitt). In Einzelfällen<br />
kann diese Summe auch höher sein, wenn innerhalb<br />
eines bestimmten Zeitraumes nachweislich<br />
die Finanzierung konkreter Projekte damit verb<strong>und</strong>en<br />
ist. Es ist daher ratsam, eine Vorschaurechnung<br />
anzustellen.<br />
Die Geschäftsführung darf auch keine Begünstigung<br />
von Mitgliedern vorsehen. Liegt im Rahmen<br />
der Geschäftsführung eine Begünstigung einzelner<br />
Mitglieder vor, gehen dadurch die abgabenrechtlichen<br />
Begünstigungen verloren.<br />
Welche Einnahmen kann der Verein haben,<br />
die begünstigt sind?<br />
Jedenfalls steuerfrei sind die sog. „echten“ Mitgliedsbeiträge,<br />
Spenden <strong>und</strong> Subventionen. Darüber<br />
hinaus sind ebenfalls Einkünfte aus der Vermögensverwaltung<br />
möglich, ohne dass die abgabenrechtliche<br />
Begünstigung fällt. Dies sind vor<br />
allem Kapitaleinkünfte <strong>und</strong> Einkünfte aus Vermietung<br />
<strong>und</strong> Verpachtung.<br />
Einnahmen des Vereines im Rahmen eines Leistungsaustausches<br />
(Leistungserbringung – Gegenleistung)<br />
oder Entgelte ohne Zuschuss für die<br />
Tätigkeit können steuerpflichtig sein. Durch diese<br />
unternehmerische Betätigung läuft der Verein<br />
Gefahr, nicht nur jene Einnahmen bzw. Einkünfte<br />
aus einer Aktivität der oben beschriebenen Art<br />
versteuern zu müssen, sondern auch die abgabenrechtliche<br />
Begünstigung in seinem gemeinnützigen<br />
Kernbereich zu verlieren.<br />
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb<br />
Als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gilt jede<br />
selbständige, nachhaltige <strong>und</strong> ohne Gewinnabsicht<br />
unternommene Betätigung des Vereines zur<br />
Erzielung von Einnahmen oder wirtschaftlichen<br />
Vorteilen, sofern diese Tätigkeiten über den Rahmen<br />
einer Vermögensverwaltung hinausgehen.<br />
Diese Einnahmen bzw. Einkünfte aus den wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieben können je nach<br />
Art <strong>und</strong> Umfang des Geschäftsbetriebes steuerpflichtig<br />
sein<br />
Bei den Geschäftsbetrieben unterscheidet<br />
man 3 Arten:<br />
- unentbehrlicher Geschäftsbetrieb: steuerfreie<br />
Einnahmen (Ausstellung im <strong>Museum</strong>, Veranstaltung<br />
von Vorträgen im Umfeld des Inhaltes des<br />
<strong>Museum</strong>s)<br />
- entbehrlicher Geschäftsbetrieb: beschränkt<br />
Steuerpflicht (z. B. kleines Vereinsfest)<br />
- wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: begünstigungsschädlich<br />
<strong>und</strong> volle Steuerpflicht (z. B. <strong>Museum</strong>scafe)<br />
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