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Einbindung der örtlichen Feuerwehr im Bauverfahren

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<strong>Einbindung</strong> <strong>der</strong> <strong>örtlichen</strong> <strong>Feuerwehr</strong> <strong>im</strong> <strong>Bauverfahren</strong><br />

Michael Kastner<br />

Landes-<strong>Feuerwehr</strong>kommando Oö.<br />

14.11.2013<br />

1. Einleitung<br />

Durch die Oö. Bauordnungs-Novelle 2013, LGBl. Nr. 34/2013, das<br />

Oö. Bautechnikgesetz 2013, LGBl. Nr. 35/2013, und die Oö. Bautechnikverordnung 2013,<br />

LGBl. Nr. 36/2013, wurden die sogenannten OIB-Richtlinien per 1. Juli 2013 in Oberösterreich<br />

baurechtlich eingeführt und stellen seit diesem Zeitpunkt geltendes Recht dar. In den<br />

OIB-Richtlinien wird von einer funktionierenden Brandbekämpfung ausgegangen und auf den<br />

abwehrenden Brandschutz vermehrt Bezug genommen.<br />

Ergänzend zu den baurechtlichen Grundlagen sind jedoch auch die feuerpolizeilichen Regelungen<br />

(Oö. Feuerpolizeigesetz, LGBl. Nr. 113/1994 idF LGBl. Nr. 4/2013) zu beachten, auf<br />

denen <strong>im</strong> Regelfall das Baurecht aufbauen sollte und die insbeson<strong>der</strong>e Verpflichtungen <strong>der</strong><br />

Gemeinde <strong>im</strong> Bereich <strong>der</strong> allgemeinen Feuerpolizei vorsehen.<br />

Nur durch diese Kombination <strong>der</strong> allgemeinen Feuerpolizei und <strong>der</strong> speziellen Feuerpolizei<br />

des Baurechts kann eine funktionierende Brandbekämpfung durch eine öffentliche <strong>Feuerwehr</strong><br />

gewährleistet werden, da auch in den OIB-Richtlinien von <strong>der</strong> Durchführung einer effektiven<br />

Brandbekämpfung ausgegangen wird und daher alleine bauliche, betriebstechnische<br />

und organisatorische Brandschutzmaßnahmen zur Erreichung <strong>der</strong> <strong>im</strong> Baurecht wurzelnden<br />

Schutzziele (vgl. Anhang I <strong>der</strong> Bauproduktenrichtlinie) nicht ausreichend wären.<br />

2. Gesetzliche Grundlagen<br />

2.1. Feuerpolizeiliche Grundlagen<br />

Die grundsätzlichen feuerpolizeilichen Best<strong>im</strong>mungen für die Verpflichtungen <strong>der</strong> Gemeinde<br />

<strong>im</strong> Bereich <strong>der</strong> allgemeinen Feuerpolizei beinhaltet das Oö. Feuerpolizeigesetz, LGBl.<br />

Nr. 113/1994 idF LGBl. Nr. 4/2013.<br />

§ 5 Oö. Feuerpolizeigesetz (Pflichten <strong>der</strong> Gemeinde)<br />

(1) Die Gemeinde hat nach Möglichkeit und Zumutbarkeit ausreichende Vorkehrungen zu<br />

treffen, die das Entstehen und das Ausbreiten von Bränden verhüten und eine wirksame<br />

Brandbekämpfung sicherstellen. Sie hat insbeson<strong>der</strong>e dafür zu sorgen, daß<br />

1. mindestens eine personell und sachlich ausreichend ausgestattete und ausreichend geschulte,<br />

schlagkräftige öffentliche <strong>Feuerwehr</strong> besteht;<br />

2. die Brandbekämpfung durchgeführt wird;<br />

3. die erfor<strong>der</strong>lichen Löschmittel in ausreichen<strong>der</strong> Menge je<strong>der</strong>zeit zur Verfügung stehen;<br />

4. Hin<strong>der</strong>nisse für die Brandbekämpfung nicht entstehen.<br />

(2) Die Gemeinde hat sich bei <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> Aufgaben gemäß Abs. 1, soweit eine<br />

beson<strong>der</strong>e Sachkenntnis erfor<strong>der</strong>lich ist, des <strong>Feuerwehr</strong>kommandanten des Pflichtbereiches<br />

und erfor<strong>der</strong>lichenfalls sonstiger Sachverständiger zu bedienen.<br />

Landes-<strong>Feuerwehr</strong>kommando Oö. - 1 - Michael Kastner


Diese angeführten Vorkehrungen sind von <strong>der</strong> Gemeinde <strong>im</strong> eigenen Wirkungsbereich zu<br />

besorgen (§ 24 Abs. 1 Oö. FPG) und auch die damit verbunden Kosten zu tragen. Daraus<br />

ergibt sich eine Handlungspflicht <strong>der</strong> Gemeinde, die soweit einem Korrektiv unterliegt, als die<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Vorkehrungen nicht mehr zumutbar wären (arg. „nach Möglichkeit und Zumutbarkeit“).<br />

Mit § 5 Abs. 1 Z. 4 Oö. FPG wird eine weitere Notwendigkeit normiert, nämlich, dass weitere<br />

planerische Maßnahmen (z.B. Straßenbau) vom Standpunkt <strong>der</strong> allgemeinen Feuerpolizei zu<br />

betrachten sind.<br />

In Abs. 2 wird die verpflichtende Beiziehung des Pflichtbereichskommandanten festgehalten,<br />

<strong>der</strong> als Organ <strong>der</strong> Gemeinde eine öffentlich-rechtliche Funktion ausübt. Durch diese Best<strong>im</strong>mung<br />

und seine öffentlich-rechtliche Bestellung, muss man ihn wohl als Amtssachverständigen<br />

<strong>der</strong> Gemeinde für die in Abs. 1 angeführten Angelegenheiten qualifizieren.<br />

Abgesehen von den in § 5 Abs. 1 Oö. FPG geregelten Pflichten <strong>der</strong> Gemeinde und <strong>der</strong> allgemeinen<br />

und beson<strong>der</strong>en Pflichten des § 2, werden weitere feuerpolizeiliche Verpflichtungen<br />

des Gebäudeeigentümers, Nutzungs- o<strong>der</strong> Verfügungsberechtigten zur Löschmittelvorhaltung<br />

vorgesehen, sofern diese explizit per (feuerpolizeilichen) Bescheid vorgeschrieben wurden.<br />

§ 15 Oö. Feuerpolizeigesetz (Löschmittelvorsorge)<br />

(2) Sofern es die Beschaffenheit, die Art <strong>der</strong> Benützung, die Lage o<strong>der</strong> die Zweckbest<strong>im</strong>mung<br />

eines Objektes erfor<strong>der</strong>t, hat die Gemeinde dem Eigentümer dieses Objekts die Bereithaltung<br />

von zusätzlichen Löschgeräten und Löschmitteln, insbeson<strong>der</strong>e von Löschwasser und<br />

Son<strong>der</strong>löschmitteln, mit Bescheid aufzutragen. Der Pflichtbereichskommandant ist dabei zu<br />

hören. Die Löschgeräte und Löschmittel sind vom Eigentümer in einem nach dem Stand <strong>der</strong><br />

Technik entsprechenden Zeitraum auf ihre Funktionstüchtigkeit bzw. Verwendbarkeit zu<br />

überprüfen bzw. überprüfen zu lassen.<br />

Grundsätzlich greift diese Best<strong>im</strong>mung erst, wenn mit dem normalen Bedarf gemäß § 5<br />

Oö. FPG („Grundschutz“ o<strong>der</strong> „Grundbedarf“) nicht mehr das Ausreichen gefunden wird.<br />

Basierend auf dem Verursacherprinzip hat nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens<br />

unter Beiziehung von Sachverständigen samt Anhörung des Pflichtbereichskommandanten<br />

die Vorschreibung von zusätzlichen Löschmitteln bzw. –geräten zu erfolgen.<br />

Sofern Rettungs- und Angriffswege <strong>der</strong> Einsatzorganisationen behin<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> verstellt werden,<br />

hat die Feuerpolizeibehörde ebenfalls zu reagieren und die unverzügliche Entfernung<br />

aufzutragen.<br />

§ 16 Oö. Feuerpolizeigesetz (Entfernung von Hin<strong>der</strong>nissen)<br />

(1) Fluchtwege sowie Rettungs- und Angriffswege <strong>der</strong> Einsatzorganisationen innerhalb und<br />

außerhalb von Gebäuden, Stiegenhäusern, Zugängen, Zufahrten und Durchfahrten sowie<br />

Freiflächen, die für das Aufstellen von Einsatzfahrzeugen dienen o<strong>der</strong> best<strong>im</strong>mt sind, sind<br />

ständig frei zu halten und ordnungsgemäß zu kennzeichnen.<br />

(2) Wird durch Gegenstände (z. B. Fahrzeuge, Schutt, Baumaterial, Hausrat und dgl.) auf den<br />

<strong>im</strong> Abs. 1 bezeichneten Wegen und Flächen <strong>der</strong> Einsatz von Einsatzfahrzeugen behin<strong>der</strong>t, so<br />

hat die Gemeinde dem Eigentümer die unverzügliche Entfernung dieser Gegenstände aufzutragen;<br />

§ 13 und § 14 gelten sinngemäß.<br />

Die konkreten Ausführungsregelungen über die Löschmittel und <strong>der</strong>en erfor<strong>der</strong>licher Menge<br />

finden sich <strong>im</strong> IV. Teil (§§ 17 bis 25) <strong>der</strong> Oö. Brandbekämpfungsverordnung, LGBl.<br />

Nr. 133/1985, die noch auf die gesetzlichen Best<strong>im</strong>mungen <strong>der</strong> Oö. Feuerpolizeiordnung<br />

1951 verweist, jedoch noch <strong>im</strong>mer Gültigkeit besitzt.<br />

Landes-<strong>Feuerwehr</strong>kommando Oö. - 2 - Michael Kastner


§ 17 Oö. Brandbekämpfungsverordnung (Löschmittel – Allgemeines)<br />

(1) Für die Bereitstellung <strong>der</strong> entsprechend dem Brandrisiko und <strong>der</strong> Brandbelastung innerhalb<br />

des Gemeindegebietes erfor<strong>der</strong>lichen Löschmittel hat die Gemeinde gemäß § 17 Abs. 2<br />

lit. b <strong>der</strong> O.ö. Feuerpolizeiordnung vorzusorgen; bei brandschutztechnisch bedeutsamen<br />

Objekten, Anlagen o<strong>der</strong> Einrichtungen, die zusätzliche, über das in den §§ 13 und 14 umschriebene<br />

Ausmaß hinausgehende Brandbekämpfungsvorsorgen erfor<strong>der</strong>lich machen, hat<br />

<strong>der</strong> Eigentümer solcher Objekte, Anlagen o<strong>der</strong> Einrichtungen über Anordnung <strong>der</strong> Gemeinde<br />

die dem erhöhten Brandrisiko und <strong>der</strong> erhöhten Brandbelastung entsprechenden zusätzlich<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Löschmittel anzuschaffen und bereit zu halten.<br />

(2) Als Löschmittel (ÖNORM F 1001) <strong>im</strong> Sinne des Abs. 1 gelten:<br />

1. Löschwasser;<br />

2. Son<strong>der</strong>löschmittel, wie Trockenlöschmittel, Schaummittel, Kohlendioxid, Halone und<br />

Netzmittel.<br />

(3) Für den Löschmittelbedarf gelten die Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes<br />

für die Errichtung von Löschwasserversorgungsanlagen, soferne sich aus<br />

§ 18 Abs. 2 nichts an<strong>der</strong>es ergibt.<br />

§ 18 Oö. Brandbekämpfungsverordnung (Löschwasser)<br />

(1) In geschlossenen Ortschaften müssen die zum Löschen geeigneten und ausreichenden<br />

Wassermengen stets vorhanden, je<strong>der</strong>zeit benützbar und für Löschgeräte erreichbar sein.<br />

(2) Bei <strong>der</strong> Ermittlung des Löschwasserbedarfes sind die aus <strong>der</strong> Anlage 2 ersichtlichen<br />

Richtwerte zu beachten.<br />

Landes-<strong>Feuerwehr</strong>kommando Oö. - 3 - Michael Kastner


Die in <strong>der</strong> Anlage 2 angeführten Löschwassermengen sind grundsätzlich nur in geschlossenen<br />

Ortschaften vorzusehen, müssen jedoch je<strong>der</strong>zeit benutzbar und erreichbar sein. In § 17<br />

Abs. 3 wird auch auf die Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes Bezug<br />

genommen, weshalb auch technische Anfor<strong>der</strong>ungen bei Löschwasserversorgungsanlagen zu<br />

beachten sind („Nicht jedes Wasser ist auch Löschwasser.“). Als einschlägiges Regelwerk ist<br />

daher die Richtlinie VB-01 „Die Löschwasserversorgung“ des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes<br />

heranzuziehen.<br />

2.2.<br />

Baurechtliche Grundlagen<br />

Durchaus aufbauend auf den allgemeinen feuerpolizeilichen Erfor<strong>der</strong>nissen sind <strong>im</strong><br />

Oö. Baurecht weitere einschlägige Best<strong>im</strong>mungen als spezielle Feuerpolizei normiert, die in<br />

einem <strong>Bauverfahren</strong> zwingend zu beachten und abzuhandeln sind.<br />

Mit <strong>der</strong> Oö. Bauordnungs-Novelle 2013, LGBl Nr. 34/2013, dem<br />

Oö. Bautechnikgesetz 2013, LGBl Nr. 35/2013, und <strong>der</strong> Oö. Bautechnikverordnung 2013,<br />

LGBl. Nr. 36/2013, wurden die sogenannten OIB-Richtlinien (Ausgabe 2011) per 1. Juli 2013<br />

in Oberösterreich baurechtlich eingeführt und stellen seit diesem Zeitpunkt die maßgebliche<br />

Beurteilungsgrundlage für die technische Ausführung von Bauwerken dar. Die rechtlichen<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen hinsichtlich des Brandschutzes werden <strong>im</strong> 3. Abschnitt des 2. Hauptstücks des<br />

Oö. BauTG 2013 unter „Brandschutz“ normiert.<br />

2. Hauptstück – 3. Abschnitt Brandschutz – Oö. Bautechnikgesetz 2013<br />

§ 5 Allgemeine Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

§ 6 Tragfähigkeit des Bauwerks <strong>im</strong> Brandfall<br />

§ 7 Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerks<br />

§ 8 Ausbreitung von Feuer auf an<strong>der</strong>e Bauwerke<br />

§ 9 Fluchtwege<br />

§ 10 Erfor<strong>der</strong>nisse für Rettung und Löscharbeiten <strong>im</strong> Brandfall<br />

Die wesentlichste Best<strong>im</strong>mung für einen funktionierenden <strong>Feuerwehr</strong>einsatz beinhaltet § 10<br />

Oö. Bautechnikgesetz, <strong>der</strong> explizit auf die Erfor<strong>der</strong>nisse für eine Menschenrettung und den<br />

Löscheinsatz Bezug n<strong>im</strong>mt.<br />

§ 10 Oö. Bautechnikgesetz (Erfor<strong>der</strong>nisse für Rettung und Löscharbeiten <strong>im</strong> Brandfall)<br />

(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei <strong>der</strong> Brandbekämpfung die<br />

Sicherheit <strong>der</strong> Löschkräfte und <strong>der</strong> Rettungsmannschaften weitestgehend gewährleistet ist und<br />

wirksame Löscharbeiten möglich sind.<br />

(2) Unter Berücksichtigung von Größe, Lage und Verwendungszweck des Bauwerks müssen<br />

die für die Rettungs- und Löscharbeiten erfor<strong>der</strong>lichen Zugänge, Aufstellflächen und Bewegungsflächen<br />

sowie sonstige technische Einrichtungen (zB Löschwasserleitungen, <strong>Feuerwehr</strong>aufzüge)<br />

vorhanden sein.<br />

(3) Die Baubehörde kann entsprechend <strong>der</strong> Verwendung, Größe, Lage, Art und Umgebung<br />

<strong>der</strong> baulichen Anlage technische und organisatorische Maßnahmen sowie die Bereitstellung<br />

von geeigneten Mitteln zur Brandbekämpfung einschließlich Maßnahmen für <strong>der</strong>en Entsorgung<br />

vorschreiben.<br />

Aus § 10 Oö. Bautechnikgesetz sind somit drei baurechtliche Anfor<strong>der</strong>ungen an Bauwerke in<br />

direkter Verbindung zur Brandbekämpfung zu entnehmen:<br />

1. Eine wirksame und sichere Brandbekämpfung muss möglich sein.<br />

2. Die Zugänglichkeit für die <strong>Feuerwehr</strong> muss gewährleistet sein.<br />

Landes-<strong>Feuerwehr</strong>kommando Oö. - 4 - Michael Kastner


3. Es sind <strong>im</strong> Bedarfsfall erfor<strong>der</strong>liche Löschmittel und <strong>der</strong>en Entsorgung vorzuschreiben.<br />

Dabei ist zu beachten, dass diese Erfor<strong>der</strong>nisse einer funktionierenden Brandbekämpfung ergänzend<br />

zu den in an<strong>der</strong>en Best<strong>im</strong>mungen (§§ 5 bis 9 Oö. BauTG) des Brandschutzes treten<br />

und daher nicht automatisch von einer funktionierenden Brandbekämpfungsmöglichkeit ausgegangen<br />

werden darf, selbst wenn die an<strong>der</strong>en Erfor<strong>der</strong>nisse des Brandschutzes erfüllt werden.<br />

Die konkreten brandschutztechnischen Anfor<strong>der</strong>ungen werden in den OIB-Richtlinien geregelt,<br />

auf die in § 2 Oö. Bautechnikverordnung verwiesen wird und die – mit gewissen Abweichungen<br />

– für verbindlich erklärt wurden. Durch die Erfüllung <strong>der</strong> OIB-Richtlinien wird<br />

die Einhaltung <strong>der</strong> baugesetzlichen Erfor<strong>der</strong>nisse des Oö. Bautechnikgesetzes 2013 angenommen.<br />

Die wesentlichen brandschutztechnischen Best<strong>im</strong>mungen sind <strong>der</strong> OIB-Richtlinie 2<br />

samt Subrichtlinien zu entnehmen.<br />

Der Anwendungsbereich <strong>der</strong> einzelnen Richtlinien orientiert sich pr<strong>im</strong>är an <strong>der</strong> Gebäudenutzung.<br />

Dabei ist zu beachten, dass die Subrichtlinien 2.1, 2.2. und 2.3 keine abschließenden<br />

Richtlinien darstellen und somit subsidiär die Richtlinie 2 anzuwenden ist, wenn keine geson<strong>der</strong>ten<br />

Best<strong>im</strong>mungen in den Subrichtlinien normiert sind.<br />

2.3.<br />

Annex – Raumordnung<br />

Mit <strong>der</strong> Oö. Raumordnungsgesetz-Novelle 2011, LGBl. Nr. 73/2011, wurde für die aktive<br />

Bodenpolitik <strong>im</strong> Bereich <strong>der</strong> <strong>örtlichen</strong> Raumplanung (§ 15 Abs. 2 Oö. ROG) in § 16 Abs. 1<br />

Z. 1 Oö. ROG eine zusätzliche Wortfolge eingefügt, die bei <strong>der</strong> beispielhaften Aufzählung <strong>der</strong><br />

privatwirtschaftlichen Maßnahmen jetzt explizit die Tragung von Infrastrukturkosten anführt,<br />

sofern diese Kosten den jeweils von einer Umwidmung betroffenen Grundstücken zugeordnet<br />

werden können.<br />

Die Grundstücksbezogenheit zieht dabei gemäß Initiativantrag (GP XXVII IA 453/2011) auf<br />

die übliche technische Infrastruktur wie Verkehrserschließung, Wasserversorgung und<br />

Abwasserbereitstellung ab. Die Löschwasserversorgung kann unter Zugrundelegung dieser<br />

Regelung durchaus unter Infrastruktur subsumiert werden, sodass § 16 Abs. 1 Z. 1 Oö. ROG<br />

als Grundlage für Maßnahmen zur Löschwasserversorgung herangezogen werden kann.<br />

§ 15 Abs. 2 Oö. Raumordnungsgesetz<br />

Die Gemeinde hat <strong>im</strong> Rahmen ihrer Möglichkeiten die Aufgaben <strong>der</strong> <strong>örtlichen</strong> Raumordnung<br />

durch privatwirtschaftliche Maßnahmen zu unterstützen (aktive Bodenpolitik). Entsprechend<br />

dem voraussehbaren Bedarf ist dabei insbeson<strong>der</strong>e auf die Vorsorge für Wohnungen und für<br />

die Ansiedlung von Betrieben Bedacht zu nehmen.<br />

§ 16 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz<br />

Als privatwirtschaftliche Maßnahmen <strong>im</strong> Sinne des § 15 Abs. 2 kommen insbeson<strong>der</strong>e in Betracht:<br />

1. Vereinbarungen <strong>der</strong> Gemeinde mit den Grundeigentümern über die zeitgerechte und widmungsgemäße<br />

Nutzung von Grundstücken sowie die Tragung von die Grundstücke betreffenden<br />

Infrastrukturkosten; dabei ist sicherzustellen, dass auch unter Berücksichtigung <strong>der</strong><br />

nach an<strong>der</strong>en landesgesetzlichen Vorschriften einzuhebenden Beiträge die voraussichtlich<br />

tatsächlich anfallenden Kosten nicht überschritten werden.;<br />

Landes-<strong>Feuerwehr</strong>kommando Oö. - 5 - Michael Kastner


3. Löschmittelversorgung<br />

3.1. Allgemein<br />

Bei <strong>der</strong> Ermittlung des Löschmittelbedarfs wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein<br />

Brandabschnitt in Vollbrand steht. Abweichende Brandszenarien bedürfen einer speziellen<br />

Betrachtung und entsprechen grundsätzlich nicht den baurechtlich zugrunde gelegten Schutzzielen,<br />

weshalb eine Abweichung von dieser Annahme eines Vollbrandes bei Ermittlung des<br />

Löschwasserbedarfs einer beson<strong>der</strong>en Begründung bedarf.<br />

Die Löschmittelbemessung hat für jenen Brandabschnitt zu erfolgen, für den sich rechnerisch<br />

<strong>der</strong> höchste Löschmittelbedarf ergibt.<br />

Folgende Faktoren sind bei <strong>der</strong> Löschmittelbedarfsberechnung zu berücksichtigen:<br />

Immobile Brandlasten<br />

Mobile Brandlasten<br />

Brandabschnittsflächen<br />

technische Brandschutzeinrichtungen<br />

Feuerwi<strong>der</strong>stand <strong>der</strong> maßgebenden tragenden Bauteile<br />

Leistungsfähigkeit <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong>(en)<br />

Sofern keine beson<strong>der</strong>en Anhaltspunkte gegen den Einsatz von Wasser als Löschmittel sprechen,<br />

stellt dieses das pr<strong>im</strong>äre Löschmittel dar.<br />

Sofern aufgrund <strong>der</strong> geplanten Nutzung Son<strong>der</strong>löschmittel (z.B. Schaummittel) für eine sichere<br />

und zweckmäßige Brandbekämpfung erfor<strong>der</strong>lich sind, bedarf dies einer speziellen Beachtung<br />

und ist dies zwingend zu berücksichtigen.<br />

3.2.<br />

Best<strong>im</strong>mungen <strong>der</strong> OIB-Richtlinien<br />

Die Grundanfor<strong>der</strong>ung zur Erreichung <strong>der</strong> baurechtlichen Schutzziele für eine ausreichende<br />

Löschwasserversorgung ist <strong>im</strong> Pkt. 6.2 <strong>der</strong> OIB-Richtlinie 2 normiert.<br />

OIB-Richtlinie 2 – Pkt. 6.2 Löschwasserversorgung<br />

Bei Gebäuden, bei denen keine ausreichende Löschwasserversorgung sichergestellt ist, können<br />

<strong>im</strong> Einzelfall zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen erfor<strong>der</strong>lich werden. Eine<br />

ausreichende Löschwasserversorgung ist jedenfalls dann gegeben, wenn eine Mindestlöschwasserrate<br />

von 1 l/(m².min) bezogen auf die größte Brandabschnittsfläche verfügbar ist.<br />

Erläuterungen zu Pkt. 6.2 Löschwasserversorgung<br />

Ähnlich <strong>der</strong> Regelung über die Zugänglichkeit für die <strong>Feuerwehr</strong> unter Punkt 6.1 wurde auch<br />

für Gebäude mit unzureichen<strong>der</strong> Löschwasserversorgung eine allgemeine Formulierung gewählt.<br />

Für Schutzhütten in Extremlage kann dies zutreffen, weshalb z.B. eine erhöhte Anzahl<br />

von Mitteln <strong>der</strong> ersten Löschhilfe erfor<strong>der</strong>lich werden kann.<br />

Dabei wird die Mindestlöschwasserrate konkret mit dem Wert 1 l/(m².min) vorgegeben, jedoch<br />

verschweigt sich die OIB-Richtlinie über die Lieferdauer und zulässige max<strong>im</strong>ale Entfernung<br />

zur Löschwasserstelle gänzlich.<br />

Diese nicht fix vorgegeben Werte müssen schlussendlich durch ein Sachverständigengutachten<br />

für das konkrete Bauprojekt beurteilt werden.<br />

Sofern die gefor<strong>der</strong>te Löschwasserversorgung nicht vorhanden ist, muss diese kompensiert<br />

werden. Die in den Erläuterungen angeführte Erhöhung <strong>der</strong> Mittel <strong>der</strong> ersten Löschhilfe geht<br />

Landes-<strong>Feuerwehr</strong>kommando Oö. - 6 - Michael Kastner


systematisch gänzlich an <strong>der</strong> Intention dieser Best<strong>im</strong>mung vorbei und ist abzulehnen. Da die<br />

Löschwasserversorgung vom Standpunkt des <strong>Feuerwehr</strong>einsatzes zu betrachten ist, kann eine<br />

unzureichende Löschwasserversorgung nicht durch Mittel <strong>der</strong> ersten Löschhilfe kompensiert<br />

werden, weil auf diese Mittel ausschließlich <strong>im</strong> Bereich des organisatorischen Brandschutzes<br />

(vor einem <strong>Feuerwehr</strong>einsatz) zurückgegriffen wird.<br />

Geeignete Ersatzmaßnahmen stellen schlussendlich nur geeignete Löschwasserstellen (z.B.<br />

Löschwasserbehälter o<strong>der</strong> Saugstellen) dar. Im Zuge einer komplexen Gesamtbetrachtung<br />

(Brandschutzkonzept) könnte jedoch auch ein an<strong>der</strong>er Lösungsweg schlüssig dargelegt werden<br />

(z.B. Wasser als Löschmittel gänzlich ungeeignet).<br />

Für beson<strong>der</strong>e Gebäudenutzungen sind abweichende Erfor<strong>der</strong>nisse normiert, wobei sie allesamt<br />

vom Grundsatz getragen sind, dass bezüglich des Löschwasserbedarfs das Einvernehmen<br />

mit <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong> herzustellen ist.<br />

OIB-Richtlinie 2 – Pkt. 7.4.3 (Verkaufsstätten)<br />

Für Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche von mehr als 1.800 m² ist <strong>der</strong> Löschwasserbedarf<br />

und das Erfor<strong>der</strong>nis von Geräten <strong>der</strong> erweiterten Löschhilfe <strong>im</strong> Einvernehmen mit <strong>der</strong><br />

<strong>Feuerwehr</strong> unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Brandlasten sowie <strong>der</strong> technischen Brandschutzeinrichtungen<br />

festzulegen und bereitzustellen.<br />

OIB-Richtlinie 2.1 – Pkt. 3.1 Löschwasserbedarf<br />

Für Betriebsbauten ist <strong>der</strong> Löschwasserbedarf in Abst<strong>im</strong>mung mit <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong> unter Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> Netto-Grundflächen <strong>der</strong> Hauptbrandabschnitte bzw. Brandabschnitte, <strong>der</strong><br />

Brandlasten sowie <strong>der</strong> technischen Brandschutzeinrichtungen festzulegen und bereitzustellen.<br />

OIB-Richtlinie 2.2 – Pkt. 5.9 Löschwasserbedarf (Garagen von mehr als 250 m²)<br />

Für Garagen ist <strong>der</strong> Löschwasserbedarf in Abst<strong>im</strong>mung mit <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong> unter Berücksichtigung<br />

des Verwendungszweckes, <strong>der</strong> Bauweise und <strong>der</strong> technischen Brandschutzeinrichtungen<br />

festzulegen und bereitzustellen.<br />

OIB-Richtlinie 2.2 – Tabelle 3 Pkt. 11 (Parkdecks)<br />

Löschwasserbedarf in Abst<strong>im</strong>mung mit <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong> unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Bauweise.<br />

Der Löschwasserbedarf für diese beson<strong>der</strong>en Gebäudenutzungen ist konkret unter Einbeziehung<br />

aller relevanter Faktoren, die <strong>im</strong> Kapitel 3.1 angeführt sind, zu beurteilen. Einerseits<br />

sind die entsprechenden anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik, aber auch die Leistungsfähigkeit<br />

<strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong>(en) dem zu beurteilenden Bauprojekt zugrunde zu legen.<br />

Landes-<strong>Feuerwehr</strong>kommando Oö. - 7 - Michael Kastner


Tabelle 1: Übersicht <strong>der</strong> anzuwendenden Regelungen bei <strong>der</strong> Löschmittelbevorratung<br />

Gebäudenutzung<br />

Büro- und Wohngebäude sowie an<strong>der</strong>e Gebäude mit vergleichbarer<br />

Nutzung<br />

Löschmittel<br />

OIB RL 2 – Pkt. 6.2<br />

Land- und forstwirtschaftliche Wohn- und Wirtschaftsgebäude OIB RL 2 – Pkt. 6.2<br />

Schul- und Kin<strong>der</strong>gartengebäude sowie an<strong>der</strong>e Gebäude mit<br />

vergleichbarer Nutzung<br />

Beherbergungsstätten, Studentenhe<strong>im</strong>e sowie an<strong>der</strong>e Gebäude<br />

mit vergleichbarer Nutzung<br />

OIB RL 2 – Pkt. 6.2<br />

OIB RL 2 – Pkt. 6.2<br />

Verkaufsstätten bis 1.800 m² OIB RL 2 – Pkt. 6.2<br />

Verkaufsstätten bis 3.000 m² OIB RL 2 – Pkt. 7.4.3<br />

Betriebsbauten, Lagergebäude und -bereiche OIB RL 2.1 – Pkt. 3.1<br />

Garagen, überdachte Stellplätze und Parkdecks<br />

OIB RL 2.2 – Pkt. 5.9 und<br />

Tabelle 3 Pkt. 11<br />

Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m OIB RL 2 – Pkt. 6.2<br />

Son<strong>der</strong>gebäude<br />

3.3.<br />

Praktische Umsetzung<br />

Brandschutzkonzept<br />

Grundsätzlich wird generell die Anwendung <strong>der</strong> TRVB F 137 „Löschwasserbedarf“ (Ausgabe<br />

2003) zur Beurteilung bzw. Ermittlung des Löschwasserbedarfs empfohlen, da diese<br />

nach wie vor den Stand <strong>der</strong> Technik darstellt und auch einer Auslegung <strong>im</strong> Sinne des Punktes<br />

6.2 <strong>der</strong> OIB-Richtlinie 2 zugänglich ist bzw. diesem nicht wi<strong>der</strong>spricht.<br />

Bei den max<strong>im</strong>al zulässigen Entfernungen zwischen Löschwasserstelle und zu beurteilendem<br />

Objekt erscheint es vertretbar, die strengen Vorgaben <strong>der</strong> TRVB F 137 bzw. <strong>der</strong><br />

Oö. Brandbekämpfungsverordnung ggf. etwas aufzuweichen, wenn die Schlagkraft <strong>der</strong> <strong>örtlichen</strong><br />

<strong>Feuerwehr</strong>(en) dies zulässt und entsprechende Gerätschaften (Löschgruppenfahrzeuge)<br />

zur Verfügung stehen.<br />

Nachfolgend wird eine Möglichkeit zur Beurteilung <strong>der</strong> max<strong>im</strong>al zulässigen Entfernung eines<br />

Objektes zur nächsten Löschwasserstelle bei offener Siedlungsstruktur vorgeschlagen, bei <strong>der</strong><br />

die Schlagkraft <strong>der</strong> <strong>örtlichen</strong> <strong>Feuerwehr</strong>(en) als Beurteilungskriterium einbezogen wird.<br />

Tabelle 2: Max<strong>im</strong>al zulässige Längen <strong>der</strong> Zubringleitungen zu den erfor<strong>der</strong>lichen Löschwasserstellen<br />

ohne land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude<br />

Löschgruppen <strong>im</strong><br />

Pflichtbereich [-]<br />

max<strong>im</strong>ale Länge <strong>der</strong><br />

Zubringleitung [m]<br />

≤ 2 200<br />

3 300<br />

4 450<br />

> 4 600<br />

Für land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude sind an<strong>der</strong>e max<strong>im</strong>ale Längen <strong>der</strong><br />

Zubringleitungen zu den erfor<strong>der</strong>lichen Löschwasserstellen zulässig, die aus Tabelle 3 zu entnehmen<br />

sind. Land- und forstwirtschaftliche Wohngebäude sind vollinhaltlich gemäß Tabelle<br />

2 zu beurteilen.<br />

Landes-<strong>Feuerwehr</strong>kommando Oö. - 8 - Michael Kastner


Tabelle 3: Max<strong>im</strong>al zulässige Längen <strong>der</strong> Zubringleitungen zu den erfor<strong>der</strong>lichen Löschwasserstellen<br />

bei land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden<br />

Löschgruppen <strong>im</strong><br />

Pflichtbereich [-]<br />

max<strong>im</strong>ale Länge <strong>der</strong><br />

Zubringleitung [m]<br />

1 200<br />

2 300<br />

3 450<br />

> 3 600<br />

Die technische Ausführung einer Löschwasserstelle hat <strong>der</strong> ÖBFV-Richtlinie VB-01 „Die<br />

Löschwasserversorgung“ (Ausgabe 1999) zu entsprechen, die mehrere Möglichkeiten zur<br />

Löschwasserbereitstellung vorsieht. Neben künstlich angelegten Anlagen können auch natürliche<br />

Löschwasserstellen genutzt werden, sofern eine Löschwasserentnahme gesichert und am<br />

Stand <strong>der</strong> Technik möglich ist.<br />

3.4.<br />

Brandschutzkonzepte<br />

Sofern für ein Gebäude ein Brandschutzkonzept zwingend zu erstellen ist, da es nicht vom<br />

Regelungsumfang <strong>der</strong> OIB-Richtlinien erfasst wird, ist die Löschmittelbevorratung als selbständiger<br />

Punkt, unter Einhaltung des OIB-Leitfadens „Abweichungen <strong>im</strong> Brandschutz<br />

und Brandschutzkonzepte“ (Ausgabe 2011), abzuhandeln. Dabei sind die Grundsätze <strong>der</strong><br />

OIB-Richtlinien und <strong>der</strong> Stand <strong>der</strong> Technik zu berücksichtigen.<br />

Sofern durch den Konsenswerber wegen Abweichungen von den OIB-Richtlinien ein Brandschutzkonzept<br />

erstellt wird, orientiert sich <strong>der</strong> Löschmittelbedarf an den Vorgaben <strong>der</strong> OIB-<br />

Richtlinien.<br />

Bei <strong>der</strong> Beurteilung von Brandschutzkonzepten ist bezüglich des Punktes <strong>der</strong> Löschmittelbereitstellung<br />

zwingend das Einvernehmen mit <strong>der</strong> zuständigen <strong>Feuerwehr</strong> herzustellen.<br />

3.5.<br />

Schaummittelbevorratung<br />

Sofern wegen <strong>der</strong> vorhandenen brennbaren Stoffe (z.B. Brandklasse B gemäß ÖNORM EN 2)<br />

<strong>der</strong> Einsatz von Löschschaum erfor<strong>der</strong>lich ist, so ist die erfor<strong>der</strong>liche Schaummittelbevorratung<br />

<strong>im</strong> <strong>Bauverfahren</strong> zu ermitteln.<br />

Als anerkannte Regel <strong>der</strong> Technik wird die Anwendung des Punktes 3.2 <strong>der</strong> ÖBFV-<br />

Richtlinie VB-05 „Löschmittelbedarf für Betriebsanlagen“ (Ausgabe 1999) empfohlen.<br />

Abgesehen von <strong>der</strong> für den Schaummitteleinsatz erfor<strong>der</strong>lichen Löschwasserbereitstellung ist<br />

zusätzlich <strong>der</strong> Löschwasserbedarf für den gesamten Brandabschnitt – sofern dieser größer<br />

als die tatsächliche Beschäumungsfläche ist – bereitzustellen.<br />

Be<strong>im</strong> Einsatz von Schaum ist die Ausstattung an Schaumarmaturen (Schaumrohre und<br />

Zumischer) bei den <strong>Feuerwehr</strong>en zwingend zu berücksichtigen, um zu gewährleisten, dass die<br />

gefor<strong>der</strong>te Applikationsrate auch tatsächlich aufgebracht werden kann.<br />

3.6.<br />

Löschwasserrückhaltung<br />

Die Löschwasserrückhaltung ist grundsätzlich kein Beurteilungsgegenstand des abwehrenden<br />

Brandschutzes, da diese ausschließlich aus Umweltschutzgründen resultiert und daher <strong>der</strong>en<br />

Notwendigkeit und Umfang von einschlägigen Sachverständigen zu beurteilen ist.<br />

Landes-<strong>Feuerwehr</strong>kommando Oö. - 9 - Michael Kastner


Sofern erfor<strong>der</strong>lich, sind bauliche Löschwasserrückhalteanlagen o<strong>der</strong> stationäre Löschwasserbarrieren<br />

vorzusehen, die allesamt grundsätzlich automatisch und selbständig <strong>im</strong> Brandfall<br />

angesteuert werden, damit ein reibungsloser Einsatzablauf gewährleistet wird.<br />

Als Regeln <strong>der</strong> Technik wird die Beurteilung <strong>der</strong> Löschwasserrückhaltung anhand <strong>der</strong> „Richtlinie<br />

zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen be<strong>im</strong> Lagern wassergefährden<strong>der</strong><br />

Stoffe“ (LöRüRL) (Ausgabe 1992) und subsidiär durch die Richtlinie VdS 2557<br />

„Planung und Einbau von Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen“ (Ausgabe 2013-03)<br />

empfohlen.<br />

4. Zugänglichkeit für die <strong>Feuerwehr</strong><br />

4.1. Allgemeines<br />

Ein funktionieren<strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong>einsatz hängt maßgeblich von <strong>der</strong> Erreichbarkeit und Zugangsmöglichkeit<br />

eines Bauwerks ab. Maßgeblich sind dabei <strong>der</strong> Feuerwi<strong>der</strong>stand <strong>der</strong> Tragkonstruktion<br />

und somit wie lange überhaupt ein Einsatz <strong>im</strong> Gebäudeinneren möglich ist, die<br />

Gebäudehöhe und die damit verbunden Erschwernisse be<strong>im</strong> Löscheinsatz und natürlich die<br />

Zugänglichkeit <strong>der</strong> einzelnen Gebäudeteile.<br />

Nur durch eine Kombination dieser maßgebenden Faktoren kann ein reibungsloser <strong>Feuerwehr</strong>einsatz<br />

in annehmbarer Zeit und mit entsprechendem Erfolg bewerkstelligt werden. Da,<br />

wie bereits oben ausgeführt, ein effektiver <strong>Feuerwehr</strong>einsatz dem Konzept <strong>der</strong> OIB-<br />

Richtlinien zugrunde liegt, muss eine ausreichende Zugänglichkeit unbedingt erreicht werden.<br />

4.2.<br />

Best<strong>im</strong>mungen <strong>der</strong> OIB-Richtlinien<br />

Die Grundsatzbest<strong>im</strong>mung zur Realisierung dieses Erfor<strong>der</strong>nisses findet man in Pkt. 6.1 <strong>der</strong><br />

OIB-Richtlinie 2.<br />

OIB-Richtlinie 2 – Pkt. 6.1 Zugänglichkeit für die <strong>Feuerwehr</strong><br />

Gebäude müssen grundsätzlich zur Brandbekämpfung zugänglich sein. Die erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für <strong>Feuerwehr</strong>fahrzeuge müssen ausreichend befestigt<br />

und tragfähig sein. Bei Gebäuden <strong>der</strong> Gebäudeklasse 1, 2 und 3 ist eine ausreichende<br />

Zugänglichkeit jedenfalls dann gegeben, wenn <strong>der</strong> am weitesten entfernte Gebäudezugang,<br />

<strong>der</strong> für die Erschließung notwendig ist, in einer Entfernung von höchstens 80 m Gehweglänge<br />

von <strong>der</strong> Aufstellfläche für die <strong>Feuerwehr</strong>fahrzeuge liegt. Bei Gebäuden <strong>der</strong> Gebäudeklasse 4<br />

und 5 sind hinsichtlich <strong>der</strong> Entfernung <strong>der</strong> Aufstellfläche vom Gebäude die Einsatzmöglichkeiten<br />

<strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong> zu berücksichtigen. Bei Gebäuden, bei denen die Zugänglichkeit<br />

für die <strong>Feuerwehr</strong> zur Brandbekämpfung nicht ausreichend gegeben ist, können zusätzliche<br />

brandschutztechnische Maßnahmen erfor<strong>der</strong>lich werden.<br />

Erläuterungen zu Pkt. 6.1 Zugänglichkeit für die <strong>Feuerwehr</strong> zur Brandbekämpfung<br />

Da die Festlegung von Anfor<strong>der</strong>ungen an Bauprodukte (wie z.B. in Tabelle 1a und 1b) auch<br />

<strong>im</strong> Zusammenhang mit den Möglichkeiten einer Brandbekämpfung zu verstehen ist, wurde <strong>der</strong><br />

Hinweis aufgenommen, dass bei ungenügen<strong>der</strong> Erreichbarkeit eines Gebäudes zusätzliche<br />

brandschutztechnische Maßnahmen erfor<strong>der</strong>lich werden können. Dies trifft Z. B. für Schutzhütten<br />

in Extremlage zu, weshalb etwa eine erhöhte Anzahl von Mitteln <strong>der</strong> ersten Löschhilfe<br />

erfor<strong>der</strong>lich werden kann. Hinsichtlich <strong>der</strong> ausreichenden Erreichbarkeit wird zwischen Gebäuden<br />

<strong>der</strong> Gebäudeklassen 1, 2 und 3 einerseits und Gebäuden <strong>der</strong> Gebäudeklassen 4 und 5<br />

an<strong>der</strong>erseits unterschieden, da die Art des Löscheinsatzes auch von <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> Gebäude<br />

abhängt.<br />

Landes-<strong>Feuerwehr</strong>kommando Oö. - 10 - Michael Kastner


Die Erreichbarkeit eines Gebäudes mit <strong>Feuerwehr</strong>fahrzeugen muss bei den Gebäudeklassen 1,<br />

2 und 3 somit bis auf 80 m Gehweglänge möglich sein. Im Regelfall wird die Erreichbarkeit<br />

über die öffentlichen Verkehrsflächen o<strong>der</strong> eine sichergestellte drei Meter breite Anbindung,<br />

wegen des Erfor<strong>der</strong>nisses an Bauplätze gemäß § 6 Abs. 3 Oö. Bauordnung ausreichend<br />

sein. Es können sich jedoch insbeson<strong>der</strong>e bei größeren Wohnanlagen <strong>im</strong> verdichteten Flachbau<br />

diesbezüglich Probleme ergeben, die dann <strong>im</strong> <strong>Bauverfahren</strong> entsprechend zu würdigen<br />

sind.<br />

Im Zuge <strong>der</strong> Überarbeitung <strong>der</strong> OIB-Richtlinien wurde für die Gebäudeklassen 4 und 5 eine<br />

abweichende Regelung eingefügt, weshalb bei diesen Gebäuden die Einsatzmöglichkeiten<br />

<strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong> <strong>im</strong> Zuge <strong>der</strong> Brandbekämpfung zwingend zu berücksichtigen sind.<br />

Diese Best<strong>im</strong>mung ist durchaus sinnvoll und entspricht auch den praktischen Einsatzerfahrungen,<br />

da bei diesen Gebäuden die Erreichbarkeit des Brandherdes <strong>im</strong> Gebäudeinneren oft<br />

nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. Es wird daher diesem Erfor<strong>der</strong>nis <strong>im</strong> Regelfall<br />

nur entsprochen werden können, wenn <strong>der</strong> mögliche Angriffsweg <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong> redundant<br />

ausgeführt wird. Sollte die Fluchtweggestaltung so gewählt werden, dass lediglich ein<br />

Angriffsweg vorhanden ist (Pkt. 5.1.1 (a) o<strong>der</strong> (b) OIB-Richtlinie 2), so ist dem Angriffsweg<br />

<strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong> ein beson<strong>der</strong>es Augenmerk zu schenken, da <strong>im</strong> Regelfall vom Standpunkt <strong>der</strong><br />

Brandbekämpfung weitere Überlegungen erfor<strong>der</strong>lich sind.<br />

Die Schaffung einer Anleitermöglichkeit an <strong>der</strong> Fassade kann diesem Erfor<strong>der</strong>nis jedenfalls<br />

gerecht werden.<br />

Eine Kompensation <strong>der</strong> unzureichenden Zugänglichkeit für die <strong>Feuerwehr</strong> kann sicher nicht<br />

durch die Erhöhung <strong>der</strong> Mittel <strong>der</strong> ersten Löschhilfe erreicht werden, da dies wie<strong>der</strong>um an den<br />

Erfor<strong>der</strong>nissen einer funktionierenden Brandbekämpfung vorbei geht.<br />

Bei <strong>der</strong> Beurteilung von Bauprojekten ist zu beachten, dass aus einer funktionierenden und<br />

ausreichenden Flucht- und Rettungswegsituation nicht zwingend auf eine ausreichende Zugänglichkeit<br />

für die <strong>Feuerwehr</strong> geschlossen werden darf. Es ist dabei zu beachten, dass diese<br />

beiden Erfor<strong>der</strong>nisse separat zu beurteilen sind, da sie zwei unterschiedlichen Aspekten darstellen<br />

und daher auch in verschiedenen Abschnitten festgehalten (Abschnitt 5 und 6) und auf<br />

unterschiedliche gesetzliche Erfor<strong>der</strong>nisse zurückgehen (§§ 9 und 10 Oö. BauTG).<br />

Bei Betriebsbauten ergibt sich die Problematik pr<strong>im</strong>är aus ihrer flächenmäßigen Ausdehnung,<br />

den größeren Hauptbrandabschnitten und den damit verbunden potentiell größeren<br />

Brandflächen, weshalb <strong>im</strong> Einsatzfall oft nur noch ein Außenangriff die einzig zielführende<br />

Löschtaktik darstellt und dazu Löschwasser von außen auf den Brandherd aufgebracht werden<br />

können muss.<br />

OIB-Richtlinie 2.1 – Pkt. 3.3 Lage und Zugänglichkeit<br />

3.3.1 Je<strong>der</strong> Hauptbrandabschnitt muss mit mindestens einer Seite an einer Außenwand liegen<br />

und von dort für die <strong>Feuerwehr</strong> zugänglich sein. Dies gilt nicht für Hauptbrandabschnitte,<br />

die eine erweiterte automatische Löschhilfeanlage o<strong>der</strong> eine automatische Feuerlöschanlage<br />

aufweisen.<br />

3.3.2 Freistehende bzw. aneinan<strong>der</strong> gebaute Betriebsbauten mit einer zusammenhängenden<br />

überbauten Grundfläche von mehr als 5.000 m² müssen für die zur Brandbekämpfung erfor<strong>der</strong>lichen<br />

<strong>Feuerwehr</strong>fahrzeuge umfahrbar sein.<br />

3.3.3 Für die <strong>Feuerwehr</strong> sind die erfor<strong>der</strong>lichen Zufahrten, Durchfahrten sowie Aufstellund<br />

Bewegungsflächen zu schaffen und ständig freizuhalten.<br />

Landes-<strong>Feuerwehr</strong>kommando Oö. - 11 - Michael Kastner


Diese Best<strong>im</strong>mungen werden <strong>der</strong> Einsatzpraxis gerecht, da nur durch eine Erreichbarkeit von<br />

außen, Großbrände in <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Effektivität bekämpft werden können. Insbeson<strong>der</strong>e<br />

Zubauten zu bestehenden Betriebsbauten sind betreffend <strong>der</strong> Umfahrbarkeitsmöglichkeit beson<strong>der</strong>s<br />

zu beachten, da dieses Erfor<strong>der</strong>nis oftmals nicht gänzlich realisierbar ist. In einem<br />

solchen Fall steht die Rechtskraft einer aufrechten Bewilligung für den Bestand durchaus in<br />

einem Spannungsverhältnis zu <strong>der</strong> für den Zubau gefor<strong>der</strong>ten Umfahrbarkeit. Eine Beurteilung<br />

hat schlussendlich an <strong>der</strong> Intention dieser Best<strong>im</strong>mung und den daraus resultierenden<br />

einsatztaktischen Erfor<strong>der</strong>nissen zu erfolgen.<br />

Generell ist bei Betriebsbauten darauf zu achten, dass die erfor<strong>der</strong>lichen Flächen für die <strong>Feuerwehr</strong><br />

am Grundstück (Zufahrten, Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen)<br />

vorhanden sind, damit sich abgesehen von <strong>der</strong> Umfahrbarkeit ein <strong>Feuerwehr</strong>einsatz bei einer<br />

größeren Zahl von Einsatzmitteln dennoch vernünftig und effektiv entwickeln kann.<br />

Bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m werden in <strong>der</strong> OIB-Richtlinie<br />

2.3 spezifische Anfor<strong>der</strong>ungen an Treppenhäuser und Aufzüge gestellt, um eine vertikale Erschließung<br />

auch <strong>im</strong> Brandfall zu gewährleisten.<br />

OIB-Richtlinie 2.3 – Pkt. 2.5 Sicherheitstreppenhäuser<br />

(b) Sind die Ausgänge von Sicherheitstreppenhäusern nicht unmittelbar an einer öffentlichen<br />

Verkehrsfläche situiert, ist zu ihnen eine <strong>Feuerwehr</strong>zufahrt herzustellen.<br />

Erläuterungen zu Pkt. 2.5 Sicherheitstreppenhäuser<br />

Die Anfor<strong>der</strong>ungen über <strong>Feuerwehr</strong>zufahrten bzw. Aufstellflächen für die <strong>Feuerwehr</strong> können<br />

<strong>der</strong> TRVB F 134, Ausgabe 1987 entnommen werden. Zu beachten ist, dass die Best<strong>im</strong>mungen<br />

gemäß Punkt 6.1 (Zugänglichkeit für die <strong>Feuerwehr</strong>) <strong>der</strong> OIB-Richtlinie 2 "Brandschutz" einzuhalten<br />

sind, wonach die Aufstellfläche für Fahrzeuge <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong> nicht mehr als 80 m<br />

vom Gebäudeeingang entfernt sein darf.<br />

Sicherheitstreppenhäuser können als Rückgrat eines Gebäudes mit einem Fluchtniveau von<br />

mehr als 22 m betrachtet werden. Sie sind Zielpunkt einer Flucht aber auch Ausgangspunkt<br />

eines <strong>Feuerwehr</strong>einsatzes, weshalb ihre verkehrstechnische Anbindung eine essentielle Voraussetzung<br />

für eine funktionierende Flucht und einen rasch fortschreitenden <strong>Feuerwehr</strong>einsatz<br />

ist. Ergänzend ist bei diesen Gebäuden die Best<strong>im</strong>mung des Pkt. 6.1 <strong>der</strong> OIB-Richtlinie 2<br />

zu beachten.<br />

OIB-Richtlinie 2.3 – Pkt. 2.7.8 Personenaufzüge<br />

Für jeden Brandabschnitt ist mindestens ein <strong>Feuerwehr</strong>aufzug vorzusehen. Ein <strong>Feuerwehr</strong>aufzug<br />

darf mehreren Brandabschnitten zugeordnet werden, falls <strong>der</strong> Zugang unmittelbar<br />

aus den angrenzenden Brandabschnitten erfolgt. Für die Beurteilung des Erfor<strong>der</strong>nisses<br />

eines <strong>Feuerwehr</strong>aufzuges ist die Höhendifferenz zwischen <strong>der</strong> Fußbodenoberkante des<br />

höchstgelegene oberirdischen Geschoßes und <strong>Feuerwehr</strong>angriffsebene maßgebend.<br />

Erläuterungen zu Pkt. 2.7.8<br />

Damit bei Gebäuden mit größeren Höhen die <strong>Feuerwehr</strong> <strong>im</strong> Brandfall die oberen Ebenen<br />

(Geschoße) rasch erreichen kann, bedarf es Personenaufzüge, die auch <strong>im</strong> Brandfall benützt<br />

werden können, nämlich <strong>Feuerwehr</strong>aufzüge (Punkt 2.7.8). Die Anfor<strong>der</strong>ungen für <strong>Feuerwehr</strong>aufzüge<br />

aus maschinentechnischer Sicht sind in <strong>der</strong> ÖNORM EN 81-72, Ausgabe 2003-<br />

11-01 enthalten, die ergänzenden baulichen Anfor<strong>der</strong>ungen, die durch die Mitgliedgliedstaaten<br />

zu regeln sind, insbeson<strong>der</strong>e die Ausgestaltung <strong>der</strong> brandgeschützten Vorräume <strong>im</strong> Hinblick<br />

auf die erfor<strong>der</strong>liche Rauchfreihaltung (z.B. durch eine Druckbelüftungsanlage) in <strong>der</strong><br />

TRVB A 150, Ausgabe 2011. Auf Grund einer Hanglage eines Gebäudes o<strong>der</strong> unterschiedli-<br />

Landes-<strong>Feuerwehr</strong>kommando Oö. - 12 - Michael Kastner


cher Niveaus zwischen <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong>angriffsebene und dem tiefsten Punkt des an das Gebäude<br />

angrenzenden Geländes wird präzisiert, dass für das Erfor<strong>der</strong>nis eines <strong>Feuerwehr</strong>aufzuges<br />

die Höhendifferenz zwischen <strong>der</strong> Fußbodenoberkante des höchstgelegenen oberirdischen<br />

Geschoßes und <strong>Feuerwehr</strong>angriffsebene maßgebend ist.<br />

Der Einbau eines <strong>Feuerwehr</strong>aufzuges ist bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als<br />

22 m unumgänglich, um einen <strong>Feuerwehr</strong>einsatz in höher gelegenen Geschoßen überhaupt in<br />

entsprechen<strong>der</strong> Zeit bedienen zu können.<br />

Tabelle 4: Übersicht <strong>der</strong> anzuwendenden Regelungen bei <strong>der</strong> Zugänglichkeit für die <strong>Feuerwehr</strong><br />

Gebäudenutzung<br />

Büro- und Wohngebäude sowie an<strong>der</strong>e Gebäude mit vergleichbarer<br />

Nutzung<br />

Zugänglichkeit<br />

OIB RL 2 – Pkt. 6.1<br />

Land- und forstwirtschaftliche Wohn- und Wirtschaftsgebäude OIB RL 2 – Pkt. 6.1<br />

Schul- und Kin<strong>der</strong>gartengebäude sowie an<strong>der</strong>e Gebäude mit<br />

vergleichbarer Nutzung<br />

Beherbergungsstätten, Studentenhe<strong>im</strong>e sowie an<strong>der</strong>e Gebäude<br />

mit vergleichbarer Nutzung<br />

OIB RL 2 – Pkt. 6.1<br />

OIB RL 2 – Pkt. 6.1<br />

Verkaufsstätten bis 3.000 m² OIB RL 2 – Pkt. 6.1<br />

Betriebsbauten, Lagergebäude und -bereiche OIB RL 2.1 – Pkt. 3.3<br />

Garagen, überdachte Stellplätze und Parkdecks OIB RL 2 – Pkt. 6.1<br />

Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m<br />

Son<strong>der</strong>gebäude<br />

4.3.<br />

Praktische Umsetzung<br />

OIB RL 2 – Pkt. 6.1<br />

OIB RL 2.3 – Pkt. 2.5 b<br />

und 2.7.8<br />

Brandschutzkonzept<br />

Für die technische Umsetzung <strong>der</strong> für die <strong>Feuerwehr</strong> benötigten Flächen ist nach wie vor die<br />

TRVB F 134 „Flächen für die <strong>Feuerwehr</strong> auf Grundstücken“ (Ausgabe 1987) anzuwenden,<br />

auch wenn diese nicht mehr gänzlich den Stand <strong>der</strong> Technik darstellt und nicht <strong>im</strong> Einklang<br />

mit sämtlichen mo<strong>der</strong>nen Fahrzeugtechnologien steht.<br />

Es sind daher erfor<strong>der</strong>lichenfalls Abweichungen – insbeson<strong>der</strong>e bei <strong>der</strong> statischen Ausführung<br />

– notwendig.<br />

5. <strong>Feuerwehr</strong>taktische Gesichtspunkte <strong>im</strong> Regelungskonzept <strong>der</strong><br />

OIB-Richtlinien<br />

5.1. Allgemein<br />

Da, wie bereits oben ausgeführt, bei den OIB-Richtlinien von einem funktionierenden <strong>Feuerwehr</strong>einsatz<br />

ausgegangen wird, sind einer Vielzahl <strong>der</strong> Best<strong>im</strong>mungen feuerwehrtaktische<br />

Gesichtspunkte inhärent und werden daher <strong>im</strong> Folgenden nicht näher ausgeführt. Einer näheren<br />

Betrachtung werden nur jene Best<strong>im</strong>mungen unterzogen, die in einem beson<strong>der</strong>s engen<br />

Konnex zu einem <strong>Feuerwehr</strong>einsatz stehen.<br />

Landes-<strong>Feuerwehr</strong>kommando Oö. - 13 - Michael Kastner


5.2.<br />

Flucht und Rettungswege nach <strong>der</strong> OIB-Richtlinie 2<br />

Die Sicherung <strong>der</strong> Flucht stellt einen wesentlichen Faktor bei <strong>der</strong> brandschutztechnischen<br />

Planung von Gebäuden dar. Grundsätzlich kann und muss von einem Selbstrettungskonzept<br />

ausgegangen werden, da sich die Sicherheit <strong>der</strong> sich <strong>im</strong> Gebäude befindlichen Personen ansonsten<br />

nicht realisieren lässt.<br />

Nur für Einzel- bzw. Ausnahmefälle ist eine Fremdrettung eine adäquate vertretbare Lösung,<br />

die auch <strong>der</strong> Leistungsfähigkeit <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong> gerecht werden muss.<br />

Die OIB-Richtlinie 2 regelt <strong>im</strong> Abschnitt 5 die Anfor<strong>der</strong>ungen an Flucht- und Rettungswege,<br />

wobei mehrere Möglichkeiten zur Schutzzielerreichung angeboten werden.<br />

OIB-Richtlinie 2 – Pkt. 5.1 Fluchtwege<br />

Von je<strong>der</strong> Stelle jedes Raumes – ausgenommen nicht ausgebaute Dachräume – muss in höchstens<br />

40 m Gehweglänge erreichbar sein:<br />

(a) ein direkter Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes <strong>im</strong> Freien, o<strong>der</strong><br />

(b) ein Treppenhaus o<strong>der</strong> eine Außentreppe mit jeweils einem Ausgang zu einem sicheren<br />

Ort des angrenzenden Geländes <strong>im</strong> Freien gemäß Tabelle 2a bzw. 2b, o<strong>der</strong><br />

(c) zwei Treppenhäuser o<strong>der</strong> zwei Außentreppen o<strong>der</strong> ein Treppenhaus und eine Außentreppe<br />

mit jeweils einem Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes <strong>im</strong> Freien<br />

gemäß Tabelle 3.<br />

Erläuterungen zu Pkt. 2.5.1 (Auszugsweise)<br />

Zu den beiden Tabellen wird grundsätzlich bemerkt, dass — falls <strong>der</strong> Fluchtweg nur über ein<br />

einziges Treppenhaus führt — dieses zumindest während <strong>der</strong> Fluchtphase analog einem <strong>im</strong><br />

Brandfall sicheren Ort <strong>im</strong> Freien raucharm gehalten werden muss. Vorübergehend auftretende<br />

Rauchschwaden sind auch bei <strong>im</strong> Freien liegenden Fluchtzielen nicht vollständig zu<br />

vermeiden und werden als akzeptierbares Risiko in Kauf genommen.<br />

Wie aus Pkt. 5.1 <strong>der</strong> OIB-Richtlinie 2 entnommen werden kann, stehen einem Konsenswerber<br />

drei Alternativen zur Verfügung, um die Personensicherheit durch eine Flucht zu gewährleisten.<br />

An dieser Stelle ist ausdrücklich anzumerken, dass auch ein einziger Fluchtweg bei Einhaltung<br />

best<strong>im</strong>mter technischer Anfor<strong>der</strong>ungen dem Regelungskonzept <strong>der</strong> OIB-Richtlinie 2<br />

(unter Ausschluss beson<strong>der</strong>er Best<strong>im</strong>mungen <strong>im</strong> Abschnitt 7) entspricht. Die Bereitstellung<br />

eines einzigen Fluchtweges bei einer Gehweglänge von max<strong>im</strong>al 40 m und eine vorübergehende<br />

kurzzeitige Verrauchung von Fluchtwegen, stellt das akzeptierte Risiko <strong>der</strong> OIB-<br />

Richtlinie 2 dar.<br />

In den Varianten mit einem Fluchtweg (Punkte 5.1.1 (b) und (c)) ist die Rettungsmöglichkeit<br />

durch die <strong>Feuerwehr</strong> nicht zwingend vorgesehen.<br />

Sofern die Variante mit zwei getrennten Fluchtwegen gewählt wird (Punkt 5.1.1 (c)), kann<br />

ein Fluchtweg in weiterer Folge durch einen Rettungsweg mit Geräten <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong> o<strong>der</strong><br />

durch ein fest verlegtes Rettungswegesystem ersetzt werden. Diese Variante stellt jedoch nur<br />

eine mögliche Alternative dar.<br />

Die Bereitstellung eines Rettungswegs mit Geräten <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong> stellt nur bis zu einer max<strong>im</strong>alen<br />

Personenbelegung von 10 Personen (in Ausnahmefällen bis 30 Personen) je Betriebso<strong>der</strong><br />

Wohneinheit eine vertretbare Alternative dar, was jedoch <strong>im</strong> Anwendungsbereich <strong>der</strong><br />

OIB-Richtlinie 2 unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Einschränkungen <strong>im</strong> Abschnitt 7 für beson<strong>der</strong>e<br />

Gebäudenutzungen <strong>im</strong> Regelfall gegeben sein wird.<br />

Landes-<strong>Feuerwehr</strong>kommando Oö. - 14 - Michael Kastner


OIB-Richtlinie 2 – Pkt. 5.2.1<br />

Im Falle von Punkt 5.1.1 (c) kann <strong>der</strong> Fluchtweg über ein Treppenhaus bzw. eine Außentreppe<br />

durch einen Rettungsweg mit Geräten <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong> o<strong>der</strong> durch ein fest verlegtes Rettungswegesystem<br />

an <strong>der</strong> Gebäudeaußenwand ersetzt werden.<br />

Sofern <strong>der</strong> Rettungsweg mit Geräten <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong> hergestellt werden muss, müssen best<strong>im</strong>mte<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen erfüllt werden, die <strong>im</strong> Pkt. 5.2.2 OIB-Richtlinie 2 genauer spezifiziert<br />

werden.<br />

OIB-Richtlinie 2 – Pkt. 5.2.2<br />

Ein Rettungsweg mit Geräten <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong> ist nur zulässig, wenn folgende Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

erfüllt werden:<br />

(a) Erreichbarkeit je<strong>der</strong> Wohnung bzw. Betriebseinheit in jedem Geschoß über die Fassade,<br />

(b) Vorhandensein geeigneter Gebäudeöffnungen,<br />

(c) Anfahrtsweg <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong> bis zum Gebäude von höchstens 10 km,<br />

(d) Errichtung geeigneter Zugänge, Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für die erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Rettungsgeräte <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong>.<br />

Sofern Gebäudeöffnungen nachfolgende Anfor<strong>der</strong>ungen erfüllen, werden sie jedenfalls als<br />

geeignet <strong>im</strong> Sinne des Pkt. 5.2.2 (b) anzusehen sein:<br />

Abmessungen von mind. 0,9 x 1,2 m;<br />

Nach innen in voller Breite öffenbar;<br />

Von innen muss eine Öffnung ohne fremde Hilfsmittel möglich sein;<br />

<br />

<br />

Parapetoberkante max. 1,2 m über Fußbodenoberkante;<br />

Bei Dachschrägen o<strong>der</strong> Dachaufbauten darf die Unterkante bzw. ein davor liegen<strong>der</strong><br />

Auftritt von <strong>der</strong> Traufenkante nur so weit entfernt sein, dass Personen von <strong>der</strong> vorzusehenden<br />

Aufstellfläche <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong> gesehen und gerettet werden können.<br />

Der (tatsächliche) Anfahrtsweg <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong> von max<strong>im</strong>al 10 km ist <strong>der</strong>art zu interpretieren,<br />

dass in dieser Entfernung das konkret erfor<strong>der</strong>liche Gerät <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong> (z.B. Schiebleiter<br />

o<strong>der</strong> Hubrettungsfahrzeug) verfügbar sein muss, da ansonsten die vorhandenen Gebäudeöffnungen<br />

nicht erreichbar <strong>im</strong> Sinne des Pkt. 5.2.2 (a) sind.<br />

Weiters müssen direkt vor <strong>der</strong> Fassade entsprechende Flächen für die Aufstellung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Rettungsgeräte samt den erfor<strong>der</strong>lichen Zufahrten bzw. -gängen vorhanden sein, die<br />

pr<strong>im</strong>är anhand <strong>der</strong> TRVB F 134 zu beurteilen sind. Sollte die Rettung mittels tragbarer Leiter<br />

erfolgen, so wird eine ebene Aufstellfläche von mind. 5 x 9 m für notwendig erachtet.<br />

5.3.<br />

Feuerwi<strong>der</strong>stand von Bauteilen<br />

Die Feuerwi<strong>der</strong>standsdauer von Bauteilen spielt eine wesentliche Rolle für die Einsatzmöglichkeiten<br />

be<strong>im</strong> Brandeinsatz und ist daher auch vom Blickwinkel des abwehrenden Brandschutzes<br />

zu betrachten.<br />

Nur durch eine ausreichende Feuerwi<strong>der</strong>standsdauer kann ein Innenangriff durch die <strong>Feuerwehr</strong><br />

<strong>im</strong> Brandfall als effektive Einsatzform durchgeführt werden.<br />

5.4.<br />

Hauptangriffsweg <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong><br />

Für jedes Gebäude ist es erfor<strong>der</strong>lich, dass <strong>der</strong> Hauptangriffsweg <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong> bzw. <strong>der</strong><br />

<strong>Feuerwehr</strong>hauptzugang <strong>im</strong> Vorfeld bereits festgelegt und klar definiert wird, da an diesen<br />

Weg in <strong>der</strong> Folge weiter angeknüpft wird (z.B. Pkt. 3.5.5 OIB-Richtlinie 2 o<strong>der</strong> bei Brandmeldeanlagen).<br />

Landes-<strong>Feuerwehr</strong>kommando Oö. - 15 - Michael Kastner


5.5.<br />

Ortsfeste Löschwasseranlagen (Wandhydranten und Steigleitungen)<br />

Ab best<strong>im</strong>mten Gebäudehöhen o<strong>der</strong> flächenmäßigen Ausdehnungen sind für einen <strong>Feuerwehr</strong>einsatz<br />

ortsfeste Löschwasseranlagen unbedingt erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Grundsätzlich sind bei Gebäuden mit mehr als sechs oberirdischen Geschoßen Wandhydranten<br />

erfor<strong>der</strong>lich, die auch über eine Anschlussmöglichkeit für die <strong>Feuerwehr</strong> verfügen<br />

müssen. Abweichend davon ist bei einer reinen Wohnnutzung eine trockene Steigleitung mit<br />

entsprechenden Anschlussstellen und eine Einspeisestelle bis zu einem max<strong>im</strong>alen Fluchtniveau<br />

von 32 m ausreichend.<br />

Bei Verkaufsstätten und Betriebsbauten von mehr als 1.800 m² Verkaufsfläche Netto-<br />

Grundfläche je Geschoß (nicht Brandabschnittsfläche!) sind ebenfalls Wandhydranten mit<br />

einer Anschlussmöglichkeit für die <strong>Feuerwehr</strong> vorzusehen.<br />

In Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m² sind bei einer Nutzfläche von mehr als<br />

1.600 m², mehr als zwei unterirdischen o<strong>der</strong> mehr als drei oberirdischen Geschoßen ebenfalls<br />

Wandhydranten mit einer Anschlussmöglichkeit für die <strong>Feuerwehr</strong> vorzusehen.<br />

Sofern ortsfeste Löschwasseranlagen auszuführen sind, haben diese <strong>der</strong> TRVB 128 S „Ortsfeste<br />

Löschwasseranlagen naß und trocken“ (Ausgabe 2013) zu entsprechen. Diese Richtlinie<br />

sieht unterschiedliche Ausführungsvarianten vor, die zwar durch die Best<strong>im</strong>mungen<br />

<strong>der</strong> OIB-Richtlinien genauer aber nicht abschließend festgelegt sind. So ist z.B. zu unterscheiden,<br />

ob davon auszugehen ist, dass <strong>im</strong> Innenangriff lediglich ein Strahlrohr o<strong>der</strong> zwei<br />

Strahlrohre durch die <strong>Feuerwehr</strong> über die Löschwasseranlage betrieben werden müssen. Diese<br />

genauere Spezifizierung wird schlussendlich objektbezogen unter Zugrundelegung <strong>der</strong> möglichen<br />

Einsatzszenarien zu beurteilen sein.<br />

5.6.<br />

Rauchableitung<br />

Bei kleineren Brandabschnitten, bei denen noch keine vollwertigen Rauch- und Wärmeabzugsanlagen<br />

erfor<strong>der</strong>lich sind, begnügt man sich mit Abzugsflächen, die als Unterstützungsvorkehrungen<br />

für den <strong>Feuerwehr</strong>einsatz zur Entrauchung dienen und womit mittels mobilen<br />

Belüftungsgeräten <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong> die benötigte Luftströmung hergestellt wird.<br />

In den OIB-Richtlinien finden sich nutzungsabhängig kasuistische Regelungen bezüglich <strong>der</strong><br />

Notwendigkeit von Entrauchungsanlagen.<br />

Bei <strong>der</strong> Installation von technischen Einrichtungen zur Entrauchung ist abzuklären, welche<br />

Interaktion von <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong> erwartet wird und ob diese über die geeigneten Gerätschaften<br />

(z.B. Hochleistungslüfter) verfügt.<br />

5.7.<br />

Technische Brandschutzeinrichtungen<br />

Generell finden sich in den Ausführungsbest<strong>im</strong>mungen für technische Brandschutzeinrichtungen<br />

(z.B. TRVB und ÖNORMEN) weitere detaillierte Regelungen, die oft <strong>im</strong> Einvernehmen<br />

mit <strong>der</strong> <strong>örtlichen</strong> <strong>Feuerwehr</strong> abzuhandeln sind, weshalb es zielführend und auch <strong>im</strong> Interesse<br />

des Konsenswerbers ist, diese Abklärung schon möglichst frühzeitig vorzunehmen. Viele<br />

dieser Punkte können so bereits <strong>im</strong> <strong>Bauverfahren</strong> endgültig und klar definiert werden.<br />

5.8.<br />

Brandschutzpläne und Brandschutzbeauftragte<br />

Für Betriebsbauten mit einer Netto-Grundfläche von mehr als 3.000 m² und Gebäuden mit<br />

einem Fluchtniveau von mehr als 22 m sind Brandschutzpläne <strong>im</strong> Einvernehmen mit <strong>der</strong> <strong>örtlichen</strong><br />

<strong>Feuerwehr</strong> zu erstellen und ist ein Brandschutzbeauftragter zu bestellen. Zusätzlich sind<br />

Landes-<strong>Feuerwehr</strong>kommando Oö. - 16 - Michael Kastner


ei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 32 m entsprechende Techniker zu bestellen,<br />

die auch <strong>im</strong> <strong>Feuerwehr</strong>einsatz als Ansprechpartner zur Verfügung stehen.<br />

6. Stellung des Vertreters <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong> <strong>im</strong> <strong>Bauverfahren</strong><br />

6.1. Allgemein<br />

Vertreter <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong> werden auf verschiedenste Arten durch Behörden in einem Verwaltungsverfahren<br />

beigezogen o<strong>der</strong> es wird auf <strong>der</strong>en Expertisen aufgebaut. Es stellt sich daher in<br />

diesem Zusammenhang die Frage, welche Rolle dieser Person zukommt und wie <strong>der</strong>en Darlegungen<br />

zu beurteilen und <strong>im</strong> weiteren Verfahren zu würdigen sind.<br />

Die Behörde hat <strong>im</strong> Ermittlungsverfahren gemäß § 37 AVG – neben <strong>der</strong> Wahrung des Parteiengehörs<br />

– den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (materielle Wahrheit).<br />

Grundsätzlich muss <strong>der</strong> volle Beweis erbracht werden, was dann gegeben ist, wenn die<br />

Behörde die Gewissheit über alle für die Entscheidung relevanten Tatsachen hat.<br />

Soweit keine spezifischen gesetzlichen Vermutungen postuliert sind, hat die Behörde unter<br />

sorgfältiger Berücksichtigung <strong>der</strong> Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung<br />

die ermittelten Tatsachen zu beurteilen (§ 45 Abs. 2 AVG). Dieser Grundsatz bedingt<br />

somit eine freie Beweiswürdigung (keine Beweisregeln) und die Ermittlung des inneren<br />

Wahrheitsgehalts <strong>der</strong> Ergebnisse <strong>der</strong> Beweisaufnahme. Es gilt dabei grundsätzlich die Unbeschränktheit<br />

und Gleichwertigkeit aller Beweismittel.<br />

Gutachten von Sachverständigen sind daher auch anhand ihres inneren Wahrheitsgehalts zu<br />

beurteilen, wobei die Beweiswürdigung schlüssig und in sich wi<strong>der</strong>spruchsfrei sein muss. Das<br />

AVG kennt als Beweismittel: Urkunden, Zeugen, Beteiligtenvernehmung, Sachverständigenbeweis<br />

und Augenschein.<br />

6.2.<br />

Der Sachverständigenbeweis <strong>im</strong> <strong>Bauverfahren</strong><br />

Ein wichtiges und wesentliches Beweismittel in heutigen Verwaltungsverfahren stellt <strong>der</strong><br />

Sachverständigenbeweis dar. Der Sachverständige hat <strong>im</strong> Verfahren die Stellung eines Hilfsorgans<br />

<strong>der</strong> Behörde bei <strong>der</strong> Sachverhaltsermittlung. Der Behörde und nicht dem Sachverständigen<br />

obliegen die Best<strong>im</strong>mung des Gutachtengegenstandes (Beweisthema), die Beweiswürdigung<br />

und die rechtliche Beurteilung.<br />

Bei einem Sachverständigen <strong>im</strong> Verwaltungsverfahren, handelt es sich um einen Menschen,<br />

<strong>der</strong> für das Verfahren folgende Voraussetzungen erfüllen muss:<br />

Person mit beson<strong>der</strong>er Fachkunde<br />

die aufgrund einer Bestellung durch die Behörde<br />

in einem Verfahren dadurch bei <strong>der</strong> Sachverhaltsfeststellung mitwirkt, dass sie<br />

o Tatsachen erhebt (= Befund) und/o<strong>der</strong><br />

o aus (selbst erhobenen/vorliegenden) Tatsachen Schlussfolgerungen zieht (=<br />

Gutachten <strong>im</strong> engeren Sinn)<br />

Eine Beiziehung eines Sachverständigen ist zwingend erfor<strong>der</strong>lich, sofern dies ausdrücklich<br />

in Verwaltungsvorschriften angeordnet ist (z.B. § 32 Abs. 1 Oö. Bauordnung) o<strong>der</strong> zur Lösung<br />

einer maßgeblichen Sachfrage beson<strong>der</strong>e Fachkenntnis erfor<strong>der</strong>lich ist, über die die Behörde<br />

nicht verfügt.<br />

Hat die Behörde, auf die Beiziehung eines Sachverständigen verzichtet, obwohl es jedoch<br />

erfor<strong>der</strong>lich gewesen wäre (kein Ermessen), liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor<br />

(VwGH 27.1.1994, 93/01/0696). Ist die Tatfrage aufgrund allgemeiner Erfahrungen zu klären,<br />

ist die Beiziehung eines Sachverständigen nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Landes-<strong>Feuerwehr</strong>kommando Oö. - 17 - Michael Kastner


Sofern die Behörde selbst über die erfor<strong>der</strong>lichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, ist die<br />

Beweisaufnahme durch Sachverständige nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Im Verwaltungsverfahren sind grundsätzlich <strong>der</strong> Behörde beigegebene o<strong>der</strong> ihr zur Verfügung<br />

stehende Amtssachverständige beizuziehen (Pr<strong>im</strong>at des Amtssachverständigen). Nichtamtliche<br />

Sachverständige dürfen nur innerhalb <strong>der</strong> engen Grenzen des § 52 Abs. 2 AVG (kein<br />

Amtssachverständiger verfügbar, Beson<strong>der</strong>heit des Falles und Verfahrensbeschleunigung)<br />

beigezogen werden.<br />

§ 32 Abs. 1 Oö. Bauordnung (auszugsweise)<br />

… , hat die Baubehörde über jeden Baubewilligungsantrag nach § 28 eine mit einem Augenschein<br />

an Ort und Stelle zu verbindende mündliche Verhandlung (Bauverhandlung) gemäß<br />

den §§ 40 ff AVG durchzuführen, <strong>der</strong> mindestens ein Bausachverständiger beizuziehen ist. ...<br />

Die Beiziehung eines Bausachverständigen zur Bauverhandlung ist somit zwingend vorgeschrieben.<br />

Weitere Sachverständige aus an<strong>der</strong>en Sachgebieten (z.B. Brandschutz) sind jedoch<br />

ebenfalls beizuziehen, wenn zur Feststellung des rechtlich maßgebenden Sachverhalts<br />

ein beson<strong>der</strong>er Sachverstand notwendig ist.<br />

6.3.<br />

Stellung des Vertreters <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong><br />

In einem Verwaltungsverfahren können Menschen – abgesehen von Parteien – in unterschiedlichen<br />

Rollen dem Verfahren beigezogen werden, die sich anhand ihrer rechtlichen Qualität<br />

bzw. ihrer Tätigkeit unterscheiden lassen.<br />

Der Vertreter <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong> wird pr<strong>im</strong>är eine Auskunftsperson o<strong>der</strong> vielleicht sogar einen<br />

Sachverständigen <strong>im</strong> Verwaltungsverfahren darstellen. Sofern sich seine Darlegungen lediglich<br />

auf Tatsachen beschränken, wird er als Auskunftsperson zu qualifizieren sein (z.B. § 21<br />

Abs. 4 Nö. Bauordnung). Zieht er aufgrund seiner beson<strong>der</strong>en Fachkunde Schlüsse über das<br />

Vorliegen o<strong>der</strong> Nichtvorliegen weiterer entscheidungsrelevanter Tatsachen, so handelt es sich<br />

um eine Tätigkeit eines Sachverständigen.<br />

Das <strong>Feuerwehr</strong>wesen stellt ein eigenständiges Fachgebiet <strong>im</strong> Bereich des Brandschutzes<br />

dar, das einer beson<strong>der</strong>en Fachkunde bedarf. So bildet das <strong>Feuerwehr</strong>wesen auch bei den allgemein<br />

beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen eine eigene Fachgruppe<br />

(FG-Nr. 09.53 – <strong>Feuerwehr</strong>wesen).<br />

Der Pflichtbereichskommandant ist <strong>im</strong> Bereich <strong>der</strong> allgemeinen Feuerpolizei aufgrund seiner<br />

öffentlich-rechtlichen Bestellung und <strong>der</strong> Best<strong>im</strong>mung des § 5 Abs. 2 Oö. FPG wohl als<br />

Amtssachverständiger zu qualifizieren.<br />

Schlussendlich wird es bei <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> rechtlichen Qualität des Vertreters <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong><br />

<strong>im</strong> jeweiligen Verfahren auf die von <strong>der</strong> Behörde dem Vertreter <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong> zugewiesene<br />

Rolle ankommen.<br />

7. Literaturverzeichnis<br />

Attlmayr, M.; Walzel von Wiesentreu, T. (Hrsg.): Handbuch des Sachverständigenrechts,<br />

Wien, 2006<br />

Erläuternde Bemerkungen zu OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“, Österreichisches Institut für<br />

Bautechnik, Wien, Oktober 2011<br />

Landes-<strong>Feuerwehr</strong>kommando Oö. - 18 - Michael Kastner


Erläuternde Bemerkungen zu OIB-Richtlinie 2.1 „Brandschutz bei Betriebsbauten“, Österreichisches<br />

Institut für Bautechnik, Wien, Oktober 2011<br />

Erläuternde Bemerkungen zu OIB-Richtlinie 2.2 „Brandschutz bei Garagen, überdachten<br />

Stellplätzen und Parkdecks“, Österreichisches Institut für Bautechnik, Wien, Oktober 2011<br />

Erläuternde Bemerkungen zu OIB-Richtlinie 2.3 „Brandschutz bei Gebäuden mit einem<br />

Fluchtniveau von mehr als 22 m“, Österreichisches Institut für Bautechnik, Wien, Oktober<br />

2011<br />

Hengstschläger, J.: Verwaltungsverfahrensrecht, Wien, 4. Auflage 2009<br />

Kastner, M.: Tragbare Leitern: Einsatzmöglichkeiten – Einsatzgrenzen, Brennpunkt, Ausgabe<br />

4/2013, S. 42-51<br />

Neuhofer, H.: Oberösterreichisches Baurecht – Band 1: Bau- und Raumordnungsrecht, Linz,<br />

6. Auflage 2007<br />

Neuhofer, H.; Zeilmayr, A.: Feuerpolizei und <strong>Feuerwehr</strong> in Oberösterreich, Linz, 1999<br />

ÖBFV-Richtlinie VB-01: Die Löschwasserversorgung, Österreichischer Bundesfeuerwehrverband,<br />

Wien, 2. Ausgabe 1999<br />

ÖBFV-Richtlinie VB-05: Löschmittelbedarf für Betriebsanlagen, Österreichischer Bundesfeuerwehrverband,<br />

Wien, 1. Ausgabe 1996 (vorläufige Richtlinie)<br />

OIB-Richtlinie 2: Brandschutz, Österreichisches Institut für Bautechnik, Wien, Dezember<br />

2011<br />

OIB-Richtlinie 2.1: Brandschutz bei Betriebsbauten, Österreichisches Institut für Bautechnik,<br />

Wien, Oktober 2011<br />

OIB-Richtlinie 2.2: Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks, Österreichisches<br />

Institut für Bautechnik, Wien, Oktober 2011<br />

OIB-Richtlinie 2.3: Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m,<br />

Österreichisches Institut für Bautechnik, Wien, Oktober 2011<br />

OIB-Richtlinien: Begriffsbest<strong>im</strong>mungen, Österreichisches Institut für Bautechnik, Wien, Oktober<br />

2011<br />

Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung <strong>der</strong> Rechts- und<br />

Verwaltungsvorschriften <strong>der</strong> Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABl. L 40 vom 11.2.1989, S.<br />

12)<br />

Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen be<strong>im</strong> Lagern wassergefährden<strong>der</strong><br />

Stoffe (LöRüRL), Fachkommission Bauaufsicht in <strong>der</strong> ARGEBAU, August 1992<br />

TRVB F 134: Flächen für die <strong>Feuerwehr</strong> auf Grundstücken, Österreichischer Bundesfeuerwehrverband<br />

und die österreichischen Brandverhütungsstellen, Wien, Ausgabe 1987<br />

TRVB F 137: Löschwasserbedarf, Österreichischer Bundesfeuerwehrverband und die österreichischen<br />

Brandverhütungsstellen, Wien, Ausgabe 2003<br />

VdS 2557 – Planung und Einbau von Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen, Gesamtverband<br />

<strong>der</strong> Deutschen Versicherungswirtschaft e.V., Köln, Ausgabe 2013-03<br />

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März<br />

2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und<br />

zur Aufhebung <strong>der</strong> Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5)<br />

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